MPRE176810964 BPatG München 7. Senat 20101208 7 W (pat) 35/10 Beschluss § 35 Abs 2 PatG, § 416 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 5 Nr 1 TKV 1998, § 2 ZeitG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – "VCR-Antrieb" – zum Nachweis des tatsächlichen Eingangs der per Fax eingereichten Anmeldungsunterlagen – abweichende Feststellung des Anmeldezeitpunktes durch Patentamt – gelungener Gegenbeweis der Anmelderin für früheren Eingangszeitpunkt VCR-Antrieb Zum Nachweis eines von der Feststellung des Anmeldezeitpunktes durch das Patentamt abweichenden früheren tatsächlichen Eingangs der Anmeldeunterlagen bei deren Übermittlung per Fax (Fortführung von BGH, WM 2004, 648). In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 003 108.9 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Patentanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. I. 1 Die Anmelderin hat, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, das Streitpatent mit der Bezeichnung 2 VCR-Antrieb Nebentrieb ohne PKG 3 unter dem Datum 31. Dezember 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax angemeldet. Ausweislich des in der Amtsakte befindlichen Faxausdruckes sind die 14 Seiten umfassenden Anmeldeunterlagen vom Faxgerät der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 31. Dezember 2007 zwischen 23:18 Uhr und 23:22 Uhr an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesendet worden. Dessen Faxgerät weist demgegenüber als Zeitpunkt der Speicherung der übermittelten Daten erst den 1. Januar 2008 um 00:36 Uhr aus. 4 Aufgrund des vom Eingangsfaxgerät des Deutschen Patent- und Markenamts ausgewiesenen Eingangszeitpunktes hat die Prüfungsstelle in der Empfangsbestätigung als Eingangsdatum den 1. Januar 2008 festgelegt. Die Anmelderin hat hierauf die Änderung des Anmeldedatums auf den 31. Dezember 2007 beantragt; dies wurde u. a auf das Sendeprotokoll des Faxgerätes ihrer Vertreter gestützt, demzufolge die Übertragung am 31. Dezember 2007 um 23:18 Uhr begonnen hatte und ausweislich des empfangenen Quittierungssignals des Empfangsfaxgerätes des Deutschen Patent- und Markenamt über die vollständige Übertragung der übersandten 14 Seiten (im Folgenden als "OK-Status" bezeichnet) 4:24 Minuten gedauert hat. Dass die Übertragung vor Mitternacht begonnen und vor Mitternacht abgeschlossen gewesen sei, habe ihr Verfahrensbevollmächtigter anhand einer Funkuhr und zusätzlich auch anhand der über das Internet übertragenen Uhrzeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an seinem in einem anderen Kanzleiraum befindlichen Computer kontrolliert, da die Uhrzeit bei dem Sendefaxgerät um wenige Minuten nachgehe; darüber hinaus habe er noch vor Mitternacht nach Übersendung des Faxes zu Hause angerufen. Die Anmelderin hat hieraus geschlossen, dass die Anmeldeunterlagen vor Ablauf des 31. Dezember 2007 beim Patentamt eingegangen sein müssen. 5 Nach den internen Untersuchungen des Patentamts soll die Faxanlage im hier fraglichen Zeitraum störungsfrei gelaufen sein, wobei die Uhrzeit der unmittelbar mit den Telefonleitungen der Deutschen Telekom verbundenen Faxserver in kurzen Intervallen über verschiedene Adressen im Internet mit der Atomzeit abgeglichen wird. 6 Unter Hinweis auf den störungsfreien Betrieb der Faxanlage hat das Patentamt mit Beschluss vom 9. Juli 2008 den Anmeldetag auf den 1. Januar 2008 festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin hat der 10. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 6. April 2009 (Az. 10 W (pat) 42/08) den vorgenannten Beschluss des Patentamts aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen, weil eine isolierte Entscheidung über den Anmeldetag unzulässig sei und über die Anmeldung nur insgesamt, wozu auch der Anmeldetag gehöre, entschieden werden könne; beharre der Anmelder dabei auf einem bestimmten Anmeldetag, könne nur die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen werden. Für den Fortgang des Anmeldeverfahrens hat der 10. Senat darauf hingewiesen, dass die Anmelderin für den Zugang der Anmeldung zu dem von ihr beantragten Zeitpunkt die Beweislast trage. 7 Im weiteren Anmeldeverfahren hat die Anmelderin zum Nachweis eines Eingangs der Anmeldeunterlagen vor Ablauf des 31. Dezember 2007 die Vernehmung ihres Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen angeboten. Nach Vernehmung des Zeugen in der Anhörung vom 22. Februar 2010, in welcher die Anmelderin die Erteilung des beantragten Patents unter dem Anmeldetag 31. Dezember 2007, hilfsweise die Erteilung mit dem Anmeldetag 1. Januar 2008 beantragt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 22. Februar 2010 den Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die Weiterbehandlung der Patentanmeldung mit dem Anmeldetag 1. Januar 2008 festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach der internen Überprüfung seien die Faxserver und die Faxanlage des Deutschen Patent- und Markenamts an den betreffenden Tagen störungsfrei in Betrieb gewesen. Nach 22:30 Uhr seien nur wenige Faxsendungen eingegangen, so dass eine Überlastung auszuschließen sei. Da vor der streitgegenständlichen Anmeldung am 1. Januar 2008 bereits Faxe Dritter eingegangen seien, könne auch eine Verschleppung der streitgegenständigen Faxsendung ausgeschlossen werden. Infolge der Störungsfreiheit sei trotz der Aussage des vernommenen Zeugen über eine frühere Absendung davon auszugehen, dass die amtsseitig festgestellte Eingangszeit der Faxsendung im Deutschen Patent- und Markenamt korrekt sei, so dass der dort amtsseitig festgestellte Eingangszeitpunkt für die Festlegung des Anmeldetages ausschlaggebend sei. Dementsprechend sei der Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückzuweisen. 8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 weiterverfolgt. Sie beantragt, 9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den von der Anmelderin benannten Zeugen Patentanwalt Björn Schulz zur Frage des Zeitpunkts der Faxabsendung der Anmeldeunterlagen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. II. 11 A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zu Unrecht die Patentanmeldung mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückgewiesen. 12 1. Für die Festlegung des Anmeldetages ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG auf den Tag abzustellen, an welchem die Anmeldeunterlagen (vollständig) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Maßgeblich ist danach allein der Zeitpunkt des (vollständigen) Eingangs, während der Zeitpunkt, an dem der Anmelder die Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt hat, ohne rechtliche Bedeutung ist. Damit vermögen Verzögerungen bei der Übermittlung der Anmeldeunterlagen weder die Festlegung eines früheren Anmeldetages noch eine hierauf gerichtete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1989, 36 - Schlauchfolie); dass allein auf den objektiven Eingangszeitpunkt abzustellen ist, so dass der Anmelder das Beförderungsrisiko trägt, ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG BlPMZ 1990, 247). 13 2. Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen. Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sie vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der Zeitpunkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des Deutschen Patent- und Markenamtes vollständig gespeichert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2009, Az. XI Z. B. 29/08, abrufbar bei juris, dort unter RdNr. 16). 14 3. Für die hierzu von Amts wegen zu treffenden Feststellungen über den objektiven Eingangszeitpunkt ist der Faxvermerk durch den Faxserver des Deutschen Patent- und Markenamtes ausreichend, da er gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundete Tatsache (nämlich den Zeitpunkt der Speicherung im Faxserver) erbringt. Für den hiergegen möglichen Gegenbeweis (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO) trägt daher die Anmelderin die Darlegungs- und Beweislast. 15
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