MPRE179590964 BPatG München 29. Senat 20110209 29 W (pat) 208/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Querdenker" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 304 22 150 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des für die Waren und Dienstleistungen 2 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; 3 Klasse 35: Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung; 4 Klasse 41: Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung 5 am 22. April 2004 angemeldeten und am 2. November 2004 unter der Nummer 304 22 150 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen Wortzeichens 6 Querdenker 7 Mit am 12. Februar 2010 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Löschung der vorgenannten Marke nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. 8 Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 9. August 2010 der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und deren Löschung angeordnet. Die angegriffene Marke sei in ihrem Aussagegehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung beschreibend gewesen. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag. Bei dem Begriff "Querdenker" handle es sich um eine Wortzusammensetzung, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erschließe, nämlich, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die sich mit innovativen, unorthodoxen und auch themenübergreifenden Gedanken fernab der eingefahrenen Muster befassen würden, die z. B. philosophische und wirtschaftliche oder naturwissenschaftliche Themen in bisher ungewohnter Weise miteinander verbänden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtes ergäbe sich auch, dass der Begriff "Querdenker" in zahlreichen unterschiedlichen Zusammenhängen beschreibend verwendet werde, und zwar nicht nur von der Markeninhaberin (vgl. Anlagen 1 - 19 zum o. g. Beschluss, Bl. 76 - 94 VA). Die angesprochenen Verkehrskreise könnten daher davon ausgehen, dass auch noch andere Institutionen über Querdenker, also Personen mit ungewöhnlichen Gedanken, verfügen könnten. Die Bezeichnung "Querdenker" weise auch keine Mehrdeutigkeit auf. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sinngemäß beantragt, 10 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 9. August 2010 aufzuheben. 11 Sie trägt dazu vor: Maßgebend für ein Löschungsverfahren sei nicht, ob jemand den Begriff "Querdenker" beschreibend verwende, maßgebend sei vielmehr, ob ihm bei einer markenmäßigen Benutzung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die vom DPMA herangezogenen tatsächlichen Feststellungen in den dem angefochtenen Beschluss beigefügten Anlagen A1 bis A19, denen keinerlei "Begründungswert" zukomme, ergäben dies nicht. Hingegen verwende sie, die Beschwerdeführerin, die Bezeichnung "Querdenker" stets markenmäßig, was sich aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergebe. So sei z. B. bei den Waren "Druckereierzeugnisse" nicht ausschlaggebend, ob die Bezeichnung als Titel dienen könnte für die Themen, die darin niedergelegt seien, sondern, ob das Zeichen "Querdenker" herkunftshinweisend auf diesen Waren verwendet werden könne. Eine solche Verwendungsmöglichkeit ergebe sich insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Materialien, wie z. B. bei Briefblöcken (vgl. Anlagen zum Protokoll vom 9. Februar 2011, Bl. 94/95 GA). Das DPMA hätte insoweit nicht auf den Inhalt Bezug nehmen dürfen, so dass eine Löschung nicht gerechtfertigt sei. Da die Dienstleistungen "Seminare" und "Ausbildungs- und Fortbildungsberatung" in den seltensten Fällen einen "querdenkenden" Inhalt hätten, könne das Zeichen auch nicht beschreibend für diese Dienstleistungen sein. Die Wirtschaft habe auch kein Interesse "querdenkende" Mitarbeiter zu gewinnen. Deshalb würden sich Seminare auch nicht an ein spezielles "querdenkendes" Publikum wenden. Auch wissenschaftliche Veröffentlichungen zeigten nur sehr selten "querdenkende" Ansätze. Sie würden vielmehr konsequent nur der systematischen Darstellung und Lösung eines bestimmten Problems dienen. Hinsichtlich "Werbung" gelte, dass diese den Kunden zu erreichen habe, was nur auf einfache Weise geschehen könne, nicht aber "querdenkend". Hinsichtlich der Dienstleistung "Unternehmensberatung" gelte, dass es ein Signum des Wirtschaftverkehrs in Deutschland und weltweit sei, gerade nicht "querdenkend" zu verfahren, sondern angepasst an die Markt- und Finanzverhältnisse. Vergleichbares gelte auch im Hinblick auf "Marketingberatung". Marketingstrategien erfolgten parallel zu den Waren-, Dienstleistungs- und insbesondere zu den Finanzmärkten, nicht jedoch quer zu diesem Punkt. Abgesehen davon habe sich das DPMA im angefochtenen Beschluss nicht mit den Dienstleistungen "Werbung" und "Marketingberatung" auseinandergesetzt. 12 Die in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2011 nicht erschienene Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat im Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. II. 13 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Markenabteilung aus zutreffenden Gründen die Löschung des angegriffenen Zeichens für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung; Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung" angeordnet hat. 14 Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 15 1. Der Löschungsantrag vom 12. Februar 2010 ist innerhalb der seit dem 2. November 2004 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden. 16 2. Einer Eintragung des Wortzeichens "Querdenker" für die oben genannten Waren und Dienstleistungen stand bereits im Eintragungszeitpunkt das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.