MPRE181010964 BPatG München 10. Senat 20100715 10 W (pat) 27/08 Beschluss § 17 Abs 1 PatG, § 213 Abs 1 S 1 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Jahresgebühr - verschuldete Fristversäumnis - Verschuldensmaßstab In der Beschwerdesache … betreffend das Patent … (wegen Wiedereinsetzung) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterin Püschel und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beschwerdeführerin ist die eingetragene Inhaberin des am 9. Februar 2000 angemeldeten Patents … mit der Bezeichnung "…", das ihr vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 8. November 2006 erteilt worden war. 2 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte Einspruch gegen das Patent erhoben. Das Einspruchsverfahren ist gegenwärtig noch vor der Patentabteilung 55 des DPMA anhängig. 3 Nachdem die Gebühr für das 8. Patentjahr am 28. Februar 2007 fällig geworden und diese Gebühr nicht innerhalb des "zuschlagsfreien" Zeitraums von zwei Monaten entrichtet worden war, hat das DPMA mit Bescheid vom 9. Juli 2007 die deutschen Vertreter der Patentinhaberin darüber benachrichtigt, dass die Aufrechterhaltung des Patents von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 240,00 Euro zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 50,00 Euro (insgesamt 290,00 Euro) bis zum 31. August 2007 abhänge. Eine fristgerechte Zahlung erfolgte nicht. 4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2008, eingegangen beim DPMA am 7. Januar 2008, hat die Patentinhaberin zur der von ihr versäumten Zahlungsfrist durch ihre deutschen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und mit beigefügter Einzugsermächtigung die 8. Patentjahresgebühr nebst dem Zuschlag (290,00 Euro) nachentrichtet. Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass die für Auslandskontakte der Patentinhaberin zuständigen koreanischen Vertreter, das Patentanwaltsbüro L… in S… (im Folgenden: L…), ohne Verschulden verhindert gewesen seien, einen Kostenvorschuss an die deutschen Vertreter der Patentinhaberin zu übermitteln. Daneben sei auch die Patentinhaberin ohne Verschulden außer Stande gewesen, den deutschen Vertretern einen Auftrag zur Zahlung der Jahresgebühr zu erteilen. 5 Im Einzelnen führt die Patentinhaberin aus, dass L… zwar rechtzeitig mit Telefax vom 21. Februar 2007 den deutschen Vertretern den Auftrag zur Zahlung der 8. Patentjahresgebühr erteilt habe. Diese seien aber ohne Zahlung eines Kostenvorschusses nicht zur Ausführung des Auftrags bereit gewesen, da L… Leistungen, die die deutschen Vertreter in der Vergangenheit zugunsten der Patentinhaberin erbracht hätten, stets nur zögerlich oder überhaupt nicht erstattet hätten. Die deutschen Vertreter der Patentinhaberin hätten L… in dem hier in Rede stehenden Fall u. a. mit Schreiben vom 26. Februar 2007, 2. Mai 2007 und 20. Juni 2007 vergeblich um eine Stellungnahme und/oder Zahlung gebeten. Erst später habe man erfahren, dass L… sich zu diesem Zeitpunkt bereits personell und wirtschaftlich in Auflösung befunden habe. Die innerhalb von L… bisher für die Auslandskorrespondenz verantwortliche Person, eine Frau C… , sei in Erwartung der bevorstehenden Liquidation von L… zum 30. Juni 2007 aus diesem Patentanwaltsbüro ausgeschieden. Im Juni 2007 hätten sich die deutschen Vertreter der Patentinhaberin schließlich dazu durchgerungen, auch unmittelbar mit der Patentinhaberin Kontakt aufzunehmen. Hierzu sei die Patentinhaberin mit einem Schreiben vom 14. Juni 2007, das in deutlicher Form seinen Anlass mit "VERY URGENT, IMPENDING LOSS OF RIGHTS" genannt habe, auf die Schwierigkeiten mit L… und den hierdurch drohenden Verlust des Patents hingewiesen worden. Dieses Schreiben sei sowohl per Telefax als auch per Post an die Patentinhaberin abgesandt worden. Danach seien im Zeitraum vom 20. bis 27. Juni 2007 zum Schreiben vom 14. Juni 2007 der Patentinhaberin noch sechs "Reminder" per Telefax übermittelt worden. Später sei noch ein gleichlautendes Schreiben mit Datum vom 4. Juli 2007 an die Patentinhaberin geschickt worden; letztmalig sei die Patentinhaberin mit Schreiben vom 31. Juli 2007, das als eingeschriebene Sendung mit Rückschein übermittelt worden sei, über den zum 31. August 2007 drohenden Rechtsverlust informiert worden. Da die deutschen Vertreter bis zum Ende der Zahlungsfrist von keiner Seite irgendeine Mitteilung oder Zahlung erhalten hätten, hätten diese nichts mehr veranlasst. 6 Die Versäumung der Zahlungsfrist sei den deutschen Vertretern der Patentinhaberin am 6. November 2007 aufgefallen, als sie - wegen des erhobenen Einspruchs - die Patentakte wieder in Bearbeitung genommen hätten. 7 Das DPMA - Patentabteilung 55 - hat mit Beschluss vom 1. April 2008 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Abteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, dass sowohl ein fahrlässiges Verhalten des koreanischen Patentanwaltsbüros L… als auch ein fahrlässiges Verhalten der Patentinhaberin zum Fristversäumnis geführt habe. L… sei zwischen dem 23. Februar und 20. Juni 2007 von den deutschen Vertretern der Patentinhaberin mehrfach über den drohenden Rechtsverlust informiert worden. Obwohl die Dringlichkeit der Zahlung aus den zahlreichen Schreiben deutlich hervorgegangen sei, habe L… nicht reagiert. Auch das Ausscheiden von Frau C… sei kein Grund, von einer Schuldlosigkeit von L… auszugehen. Die in der Kanzlei verbliebenen Patentanwälte seien trotz der bevorstehenden Kanzleiauflösung verpflichtet gewesen, ein besonderes Augenmerk auf die verwalteten Patente zu legen. Daneben sei auch der Patentinhaberin selbst Fahrlässigkeit bezüglich der Nichtzahlung der Jahresgebühr vorzuwerfen, da sie auf keines der ihr übermittelten Schreiben und Telefaxe reagiert habe. 8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie lässt mit ihrer im Juli 2010 beim Bundespatentgericht eingegangenen Beschwerdebegründung ergänzend vortragen, innerhalb der koreanischen Patentanwaltskanzlei L… sei die Frist für die Zahlung der hier in Rede stehenden Patentjahresgebühr mit größter Sorgfalt überwacht worden. Die verantwortliche Sachbearbeiterin, Frau C… , habe über viele Jahre hinweg zuverlässig gearbeitet und stets gewissenhaft die ihr obliegenden Aufgaben durchgeführt. Bei der Überwachung der hier in Rede stehenden Zahlungsfrist sei ihr insofern ein einmaliger Fehler unterlaufen, als sie in das interne Computersystem von L… den Haken "v" gesetzt habe und diese Zahlung deshalb (auch von den nachfolgend bestellten, lokalen Vertretern der Patentinhaberin des "R… Office") irrtümlich als erledigt angesehen worden sei. Auch die Patentinhaberin treffe an der Versäumung der Zahlungsfrist keine Schuld. Die Arbeitsanweisungen bei der Patentinhaberin besagten, dass bei Erhalt irgendeines Schreibens eines ausländischen Korrespondenzbüros zunächst das lokale Büro informiert werde und dieses dann direkt - d. h. ohne dass die Patentinhaberin mit dem ausländischen Büro in Kommunikation trete - etwaige aufgetretene Probleme zu lösen habe. Indem die Patentinhaberin ihr lokales Büro L… zur Zahlung an die deutschen Vertreter aufgefordert habe, habe diese wiederum alles Notwendige getan. 9 Die Patentinhaberin hat weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags vorgelegt. 10 Die Patentinhaberin beantragt (sinngemäß), 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2008 aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 8. Patentjahresgebühr (mit Zuschlag) zu gewähren. 12 Der weitere Beteiligte beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Der Umstand, dass sich das für die Auslandskontakte der Patentinhaberin zuständige koreanische Patentanwaltsbüro L… offenbar in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe, rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Die Patentinhaberin hätte zudem selbst reagieren müssen, nachdem sich ihre deutschen Vertreter unmittelbar bei ihr gemeldet hätten. II. 15 Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Widereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 8. Jahresgebühr durch das DPMA ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Patentinhaberin vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. 16 1.Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der nach § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtenden 8. Jahresgebühr versäumt. Diese war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG am 28. Februar 2007 fällig geworden und konnte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bis zum 30. April 2007 zuschlagfrei und bis zum 31. August 2007 mit Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG) gezahlt werden. Da keine fristgerechte Zahlung erfolgt ist, ist das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. 17 2.
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