(6)genannt, gemäß dem Ausführungsbeispiel kleiner als bei dem der D1. Nicht offenbart sind daher auch hier die Merkmale 1.2, 1.5, 1.5.1 und 1.6. 60 In der D3 wird die Position der Artikel bereits durch das Zuführband (feed conveyor 20) in Verbindung mit einem zweiten Band (conveyor 34) festgelegt. Mittels eines ausschwenkbaren Arms (arm 36) ist es möglich, Artikel auf das zweite Band 34 abzulenken, vgl. Spalte 2, Zeile 9 bis 15. In der Orientierungsstation (orientation station 24) ist lediglich noch eine Drehung möglich, die Merkmale 1.7 und 1.7.1 sind daher nicht verwirklicht. Auch ist keine provisorische Schichtenbildung erkennbar (Merkmale 1.2, 1.5, 1.5.1, 1.6), vielmehr werden die Artikel in der Station 28 (accumulator station) zusammengestellt. 61 Der Prospekt D6 zeigt u. a. auf der Doppelseite mit Überschrift "Technisch perfekte und wirtschaftliche Verpackungsanlagen von KETTNER" rechts ein Bild mit dem Zusatz "Palettierung von Einzelpäckchen". Die Arbeitsweise dieser Anlage ist in der D6 jedoch nicht beschrieben. In der Abbildung sind in der linken unteren Ecke mehrere Reihen von Einzelpäckchen dargestellt (von der Klägerin mit 3a bis 3d gekennzeichnet) sowie in der Mitte oben ebenfalls vier Reihen 11a bis 11d mit jeweils fünf Päckchen, wobei die mit 11a bis 11d gekennzeichneten Päckchen um 90o gegenüber den anderen Päckchen gedreht sind, vgl. nachfolgende Abbildung. 62 Dass diese zwanzig Päckchen zu einer Schicht im Sinne des Patentanspruchs 1 zusammengeschoben werden, wie von der Klägerin vorgetragen, ist in der D8 nicht offenbart und darüber hinaus auch für den sachkundigen Leser nicht entnehmbar, da die zwanzig Päckchen in der dargestellten Position und Ausrichtung nicht zu einer rechteckigen, also palettierbaren Schicht zusammenschiebbar sind. Auch die Merkmale 1.7, 1.7.1 und 1.8, nach dem die Schichten durch eine Vielzahl von Robotern ausgebildet und die Chargen den einzelnen Robotern zugeordnet werden, sind in der D8 nicht offenbart. 63 Die D7 zeigt und beschreibt einen Palettierer, über einen Zulaufbereich 210 werden Stückgüter 8 (= Chargen) zu einer Verteilerstation 90 gefördert, vgl. Fig. 1. In der Verteilerstation 90 werden die einlaufenden Stückgüter kontinuierlich auf mehrere Reihen verteilt. Anschließend werden die Stückgüter 8 in die Gruppierstation 70 gefördert, wo die Stückgüter in einer Formation gruppiert werden, die einer Schicht auf der zu beladenden Palette 42 entspricht. Nachdem die Stückgüter 8 in der Gruppiervorrichtung 70 in der gewünschten Formation angeordnet worden sind, werden sie an einen Schichtenschieber 50 weitergegeben, der die gruppierte Stückgutschicht kontinuierlich in den Wirkungsbereich eines Positionsschiebers 31 fördert (vgl. Spalte 7, Zeile 22 bis 37). Die Verteilerstation entspricht der Sammelfördereinrichtung des Streitpatents, so dass auch Merkmal 1.5 verwirklicht ist. Zumindest die Merkmale 1.7 bis 1.8 sind jedoch nicht verwirklicht, da in der D7 keine Aussagen über die Art der Ausrichtung der Stückgüter getroffen werden. 64 Dies gilt auch für den Offenbarungsgehalt der D8. Dort sind in der Abbildung auf der vorletzten Seite rechts vier Zulaufbänder und links ein Palettierer zu erkennen. Weitere Details sind der D8 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. 65 Die D4 (vgl. insb. Seite 3, Zeile 13 bis Seite 4, Zeile 19 i. V. m. Fig. 5 und 6) zeigt und beschreibt eine Maschine zum automatischen und kontinuierlichen Ausbilden von Schichten aus Säcken (dort sacs 101). Das der Druckschrift zu entnehmende Verfahren weist die Merkmale 1.1 bis 1.5 auf, nicht hingegen die Merkmale 1.5.1 bis 1.8, da sich die Position der in der oberen Reihe dargestellten Säcke 101 in Fig. 5 mit der Ausrichteinheit 117 nicht ändern lässt. Lediglich die untere Reihe wird bei der Drehung auch in eine andere Position verschoben. 66 In der D5 fehlt eine Sammelfördereinrichtung zur Ausbildung provisorischer Schichten, dort werden die Waren direkt von einer Transporteinrichtung 9 durch Roboter 1 auf eine Transporteinrichtung 11 unter Bildung einer Schicht abgelegt (vgl. Fig. 1 und zugehörige Beschreibung). 67 Hinsichtlich der Vorbenutzung hat die Klägerin Anlagen K12 bis K29 und K31 bis K37 eingereicht, mit denen sie den Aufbau der vorbenutzten Vorrichtung erläutert. Gemäß der von der Klägerin eingereichten Skizze gemäß Anlage NK16 soll die Vorrichtung folgenden Aufbau aufweisen: 68 Die Staubahn 6 (Anlage NK21) mit den Stoppelementen 7 (Anlage NK22) ist als Sammelfördereinrichtung gemäß Merkmal 1.2 anzusehen, auf der eine provisorische Schicht gemäß Merkmal 1.5 erzeugt wird, die eventuell auch die Merkmal 1.5.1 und 1.6 verwirklicht, wie sich möglicherweise aus dem Video gemäß Anlage K29 ergibt, da dort eine Sequenz einen entsprechenden Verfahrensschritt zumindest andeutet. Auch die Merkmale 1.1 sowie 1.3 und 1.4 (vgl. NK26 bis NK28) sind wohl verwirklicht, nicht hingegen die Merkmale 1.7 bis 1.8, da die Vorbenutzung lediglich ein Drehen (Ausrichten) der Päckchen um 90o, nicht hingegen ein Verschieben (Positionieren) der Päckchen quer zu ihrer Förderrichtung ermöglicht. 69 Die von der Klägerin zuletzt noch genannte Druckschrift NK38 betrifft eine Zuführvorrichtung für eine Verpackungsmaschine (vgl. Bezeichnung). Die Verpackungen müssen in einer bestimmten Orientierung innerhalb einer weiteren Verpackung angeordnet werden, vgl. Seite 1, Abs. 1 der NK38. Hierzu werden sämtliche Verpackungen bereits vor der eigentlichen Verpackungsmaschine gedreht, vgl. Anspruch 1. 70 2. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist nach dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Lösungen gaben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit dem Streitpatent vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. 71
- a)Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 - Tz. 28 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammenhang; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung) und wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039, Tz. 20 - Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382, Tz. 51 - Olanzapin; BPatG GRUR 2004, 317, 319 - Programmartmitteilung). 72 Dieser von der Klägerin genannte Stand der Technik sieht zwei Möglichkeiten vor, Verpackungen (Chargen) zu Schichten mit unterschiedlichen Lagenbildern zusammenzustellen und dann auf einer Palette zu stapeln. 73 Einerseits (beispielsweise Druckschriften D1, D2, und Teil der D6) werden Handhabungsgeräte im Sinne der Merkmale 1.7.1 und 1.8 eingesetzt, mit denen unterschiedliche Lagenbilder erzeugt werden können. Die D6 beschreibt u. a. einen Palettier-Roboter - wie er auf der Titelseite links unten dargestellt ist - für die reihenweise Verarbeitung von Kartons und Trays. Als vorteilhaft wird dargelegt, dass das zu bearbeitende Lagenbild frei programmierbar ist, da der Roboter unterschiedliche Auf- und Abnahmepunkte anfahren kann (vgl. rechte Seite, mittlere Spalte der Doppelseite mit der Überschrift "Palettier-Roboter von KETTNER"). Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, dass sie keine Sammelfördereinrichtung im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.5.1 aufweisen, auf der eine provisorische Schicht erzeugt werden kann, die die Anzahl von Chargen enthält, die zum Ausbilden der Schicht erforderlich ist, da die Handhabungsgeräte dieser Anlagen flexibel und schnell genug sind, um ohne diesen Zwischenschritt jedes gewünschte Lagenbild zu erzeugen. 74 Andererseits sind Anlagen bekannt (beispielsweise Druckschriften D4, D7, Vorbenutzung und wiederum Druckschrift D6), die zunächst eine Zwischenschicht erzeugen. Der D6 ist dabei neben der vorstehend genannten Lösung mit Handhabungsgeräten auch die Möglichkeit zu entnehmen, Verpackungen in einer Zwischenschicht aufzustauen, aus der dann Verpackungen in einer Anzahl abgezogen werden, die für eine Schicht auf einer Palette erforderlich sind. Dieses System ist zwar weniger flexibel, was die Anzahl der möglichen Lagenbilder angeht, da die Verpackungen lediglich gedreht werden können, ist aber einfacher in der Realisierung, da auf eine aufwändige Programmierung von Handhabungsgeräten verzichtet werden kann. 75
- b)Auch wenn der Fachmann stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH GRUR 2009, 1039 - Tz. 20 - Fischbissanzeiger), so ergab sich für ihn keine Veranlassung, diese beiden Anlagenkonzepte miteinander zu verknüpfen. Insoweit ist zu beachten, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs - hier die erfindungsgemäße Lehre eines der Fördereinrichtung C4 vorgeschalteten Sammelabschnitts S22 in Verbindung mit dem Einsatz von patentgemäßen Handhabungsgeräten - nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem es für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist (vgl. BGH GRUR 2009, 936 Tz. 21 - Heizer; GRUR 2010, 814, Tz. 26 – Fugenglätter) - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746, Tz. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann danach insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH GRUR 2010, 407, Tz. 17 – einteilige Öse). 76 Ausgehend von den Lösungen mit Handhabungsgeräten beispielsweise gemäß den Druckschriften D1, D2 oder D6 sind die dort beschriebenen Verfahren sehr flexibel, was die Möglichkeiten angeht, unterschiedliche Lagenbilder zu verwirklichen. Wie in der D1 beschrieben (Seite 13, Zeile 7 bis 8) und auch im Video gemäß Anlage K39 gezeigt, ist aber für diese Verfahren ein Sammelabschnitt nicht erforderlich, der Fachmann hatte mithin auch keine Veranlassung, einen zusätzlichen Sammelabschnitt vorzusehen, von dem eine provisorische Schicht abgezogen wird. Sofern eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist, reicht der Einsatz einer größeren Anzahl von Handhabungsgeräten, wie der Vergleich der Druckschriften D1 und D2 ohne Weiteres zeigt. Auch die D1 weist ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Handhabungsgeräte und der Geschwindigkeit hin, vgl. Seite 15, Zeile 7 bis 11. Die erfindungsgemäße Lehre der Vorschaltung eines Sammelabschnitts kann daher auch nicht als eine beliebige Maßnahme zur Erhöhung der Geschwindigkeit und Flexibilität der Palettierungsvorgänge angesehen werden, so dass die Frage der Veranlassung als wertvoller Fingerzeig für die Beurteilung des Naheliegens nicht vernachlässigt werden kann (BGH GRUR 2004, 47, 50 – blasenfreie Gummibahn I, m. w. H.). Dass für eine solche Betrachtung ein Schritt zu vollziehen gewesen ist, der sich dem Fachmann jedenfalls nicht aufdrängt, zeigt etwa der Umstand, dass fast vier Jahre nach Veröffentlichung der D6 auch die D1 und D2 wiederum auf einen Sammelabschnitt verzichten, indem sie lediglich die Anzahl der Handhabungsgeräte erhöhen. 77 Ausgehend von den mit Sammelabschnitten arbeitenden Anlagen nach der D7 oder auch der geltend gemachten Vorbenutzung, war es bekannt, die Verpackungen bereits entsprechend der Anzahl von Reihen in der zu erzeugenden Schicht auf mehrere Reihen verteilt einem Sammelabschnitt zuführen, lediglich einzelne Verpackungsreihen sind noch zu drehen, um unterschiedliche Lagenbilder bilden zu können. Sofern eine größere Vielfalt an Lagenbildern erzeugt werden soll, lehren die D1, D2 oder D6 zwar den Einsatz von Handhabungsgeräten mit mehreren Freiheitsgraden, bei deren Verwendung aber gerade vorteilhafterweise auf einen vorhergehenden Sammelabschnitt verzichtet werden kann, wie vorstehend dargelegt. Der Vortrag der Klägerin, es sei naheliegend gewesen, die vorbenutzte Anlage mit Handhabungsgeräten nach der D1 zu versehen, scheint daher nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung. Aus diesem Grund konnte der Senat die zwischen den Parteien umstrittene Vorbenutzung zugunsten der Klägerin als wahr unterstellen, da auch diese nicht in naheliegender Weise zu der patentgemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 führt. 78 Anspruch 1 hat nach alledem Bestand. 79 Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das beanspruchte Verfahren über die bereits in der Patentschrift angesprochenen Aufgabe einer homogenen Palettierung zusätzlich auch die Lösung weiterer objektiver Problemstellungen beinhaltet, so die von der Beklagten angesprochene Frage einer mit der erfindungsgemäßen Lösung verbundenen größeren Arbeitsgeschwindigkeit. Denn auch unter diesem Aspekt würde der von der Klägerin herangezogene Stand der Technik keine Anregung vermitteln, die ein Naheliegen des beanspruchten Verfahrens begründen könnte und deshalb die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens in Frage stellen könnte (vgl. hierzu: BGH GRUR 2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger). Insoweit kann es auch dahinstehen, ob eine Kombinationserfindung vorliegt, bei der sich durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen, sich gegenseitig beeinflussenden, fördernden und ergänzenden Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende synergetische Wirkung einstellt (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 - Etikettiergerät II; GRUR 1981, 732 - First- und Gratabdeckung; Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdnr. 78; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, § 1 Rdn. 101, oder ob die beanspruchte Lösung nur eine Aggregation bekannter Komponenten umfasst. Denn auch insoweit fehlt es an einer Veranlassung für den Fachmann, die ihn ausgehend von dem Stand der Technik in naheliegender Weise zu der beanspruchten Lehre führt. 80 3. Auch die Vorrichtung gemäß Anspruch 10 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 81 Anspruch 10 umfasst u. a. einen Sammelabschnitt zum Ausbilden einer provisorischen Schicht (Merkmal 10.3.2), eine Einheit zur Schichtenausbildung, die die provisorische Schicht aufnimmt (Merkmal 10.4) und einen Abschnitt zum Positionieren jeder Charge mittels zumindest eines Roboters gemäß der Position und Ausrichtung, die die Charge in der Schicht einnehmen soll (Merkmal 10.4.2). Dieses entspricht dem Aufbau, wie er sich aus dem Verfahren nach Anspruch 1 ergibt, das durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist. Auf die Ausführungen zum Anspruch 1, die sinngemäß gelten, wird daher verwiesen. 82 Auch der Anspruch 10 hat somit Bestand. 83 4. Die Unteransprüche werden durch die nebengeordneten Ansprüche 1 und 10 getragen. III. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE182140964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public