MPRE183890964 BPatG München 20. Senat 20130430 20 W (pat) 35/12 Beschluss § 27 Abs 1 Nr 2 PatG, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG, § 24 DPMAV DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – zur Zuständigkeit für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Erlassen des zurückweisenden Beschlusses durch unzuständige Stelle In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) … beschlossen: 1. Der von der Prüfungsstelle … am 4. Oktober 2012 erstellte, am 11. Oktober 2012 signierte Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 30. Oktober 2012 auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts … für das Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3 PatG wird zurückgewiesen. I. 1 Am 1. Juni 2011 hat der Antragsteller die Patentanmeldung betreffend eine „… …“ eingereicht und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren, für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren und auf Beiordnung eines Vertreters gestellt. Der Antrag ist vom Deutschen Patent- und Markenamt mit elektronisch am 4. Oktober 2012 erstellten, am 11. Oktober 2012 signierten Beschluss zurückgewiesen worden. Der Beschluss enthält am Ende als Angaben zur entscheidenden Stelle und zum Verfasser: „Prüfungsstelle … Dr. R…“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Anspruch 1 sei mangels Erfindungshöhe nicht gewährbar, auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei dem Fachmann nahegelegt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sei daher mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückzuweisen. 2 Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, der ihm am 6. November 2012 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. November 2012, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax am 23. November 2012 sowie im Original am 26. November 2012, Beschwerde eingelegt und angekündigt, die sachliche Begründung der Beschwerde später nachzureichen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 26. November 2012, hat der Antragsteller beantragt, Rechtsanwalt … für die Weiterführung der Schutzrechtsanmeldungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 hat der Antragsteller seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in der Sache begründet. 3 Das Deutsche Patent-und Markenamt hat dem Bundespatentgericht die Amtsakte ausschließlich in elektronischer Form übermittelt. Sie enthält u. a. eine Delegationsverfügung vom 2. Januar 2012, in der für das Aktenzeichen … R… als zuständiger Prüfer die Verfahrenskostenhilfe betreffend bestimmt wird. Diese Delegationsverfügung ist durch eine weitere Verfügung vom 14. September 2012 wieder aufgehoben worden. Eine weitere Delegationsverfügung vom 13. Dezember 2012 bestimmt für das Aktenzeichen … die Verfahrenskostenhilfe betreffend D… als Prüferin. II. 4 Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2012 bzw. 11. Oktober 2012 und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG. Soweit der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nach § 135 Abs. 3 PatG Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Christian Sturm beantragt hat, unterliegt dieser Antrag der Zurückweisung. 5 1. Der die Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss ist von einer nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 4 PatG, § 24 DPMAV unzuständigen Stelle erlassen worden und leidet daher unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.