MPRE185130964 BPatG München
- Senat 20150119 23 W (pat) 44/12 Beschluss § 59 Abs 1 PatG, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG, § 80 Abs 3 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – „Anordnung zur Klimatisierung einer Datenverarbeitungsanlage“ – Nichtbeteiligung einer Einsprechenden am Einspruchsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2009 011 006 hat der
- Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
- Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Strößner, die Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und die Richterin Dr. Hoppe beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 1.34 vom
- August 2012 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
- März 2009 angemeldete und mit der DE 10 2009 011 006 A1 offengelegte Patent 10 2009 011 006 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Anordnung zur Klimatisierung einer Datenverarbeitungsanlage“ durch Beschluss vom
- August 2010 erteilt. Die Erteilung wurde am
- Januar 2011 veröffentlicht. 2 Gegen das Streitpatent wurde mit Schriftsatz vom
- April 2011, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, im Namen der K… AG Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom
- April 2011, am gleichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, hat die K… GmbH Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt. Mit Schriftsatz vom
- April 2011, am gleichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wurde der Einspruch der K… AG vom
- April 2011 zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentinhaberin lediglich von dem Einspruch der K… AG und dessen Rücknahme unterrichtet. Den Einspruch der K… GmbH hat das Amt nicht berücksichtigt. Dieser befindet sich auch nicht in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Beschwerdeführerin wurde dementsprechend am weiteren Verfahren nicht beteiligt. 3 Mit Beschluss vom
- August 2012 hat die Patentabteilung 1.34 sodann beschlossen, das Streitpatent aufgrund der von der Patentinhaberin geänderten Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
- Juli 2011, beschränkt aufrechtzuerhalten. In dem Beschluss wird lediglich der Einspruch der K… AG erwähnt und darauf hingewiesen, dass das Einspruchs- verfahren nach der Rücknahme dieses Einspruchs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen gewesen sei. II. 4 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
- 5 Die Beschwerde ist nach § 73 Abs. 1 PatG statthaft und wurde form- und fristgerecht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG eingelegt. Die Beschwerdeführerin war gemäß § 74 Abs. 1 PatG auch zur Einlegung der Beschwerde befugt, da sie als Einsprechende an dem Einspruchsverfahren des Patentamts beteiligt war. 6 Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der am
- April 2011 im Namen der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 PatG eingelegte Einspruch gegen das Streitpatent beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Zwar befindet sich der entsprechende Einspruch nicht in der elektronischen Akte, indes ergibt sich aus der vom Deutschen Patent- und Markenamt am
- April 2011 abgestempelten Empfangsbescheinigung, die die Beschwerdeführerin als Anlage 3 zur Akte gereicht hat, dass ein Einspruch der K… GmbH nebst Einzugsermächtigung in Höhe von 200 € am
- April 2011 beim Patentamt eingegangen ist. Demzufolge ist neben dem zunächst im Namen der K… AG eingelegten Einspruch vom
- April 2011, der sich in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts befindet, am
- April 2011 ein weiterer Einspruch im Namen der K… GmbH eingegangen. Das steht im Einklang mit den in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts abgelegten Zahlungsanzeigen, die die Einzahlung einer Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € sowohl am
- April 2011 als auch am
- April 2011 ausweisen. Es steht daher fest, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt zwei Einspruchsgebühren eingezogen worden sind und neben dem Einspruch im Namen der K… AG ein weiterer im Namen der Beschwerdeführerin (K… GmbH) gegen das Streitpatent eingelegt worden ist.
- 7 Auf die Beschwerde war die angefochtene Entscheidung gem. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG aufzuheben, weil das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. 8 Indem das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerdeführerin nicht am Einspruchsverfahren beteiligt hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör (zur Geltung dieses Grundsatzes im Einspruchsverfahren schon: BGH BlPMZ 1966, 234 ff - Abtastverfahren) verletzt. Als Einsprechende hätte die Beschwerdeführerin am Einspruchsverfahren beteiligt werden müssen. Das Beteiligungserfordernis ist - entgegen der Begründung im angefochtenen Beschluss - auch nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG entfallen, weil die Beschwerdeführerin ihren Einspruch nicht zurückgenommen hat. Die am
- April 2011 erklärte Rücknahme betraf nämlich nur den am
- April 2011 eingelegten Einspruch im Namen der K… AG. Wenngleich es die Knürr AG am
- April 2011 in dieser Rechtsform nicht mehr gab, weil ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Landshut HRB 5586, aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom
- Februar 2011, bereits am
- März 2011 die formwechselnde Umwandlung der K… AG in die K… GmbH im Handelsregister eingetragen worden war, durfte das Deutsche Patent- und Markenamt die Erklärung vom
- April 2011 nicht dahingehend auslegen, dass es sich um eine Rücknahme des Einspruchs der K… GmbH handeln sollte. Schon die Formulierung im Schriftsatz vom
- April 2011, in der es heißt: „der Einspruch der K… AG vom
- April 2011 wird hiermit zurückgenommen”, lässt erkennen, dass nicht der Einspruch der Beschwerdeführerin zurückgenommen werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung, der zusätzlichen Hervorhebung der Gesellschaftsform „AG” durch Fettdruck und der präzisen Angabe des Einspruchsdatums (
- April 2011) ist eindeutig erkennbar, dass sich die Rücknahme nur auf den im Namen der K… AG eingelegten Einspruch vom
- April 2011 und nicht auf den erst am
- April 2011 eingelegten Einspruch der Beschwerdeführerin beziehen sollte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin für ihren am
- April 2011 eingelegten Einspruch eine gesonderte Einspruchsgebühr eingezahlt hat und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Einspruch von dem am
- April 2011 im Namen der K… AG eingelegten Einspruch unabhängig sein sollte. 9 Vor diesem Hintergrund bezog sich die Rücknahme des Einspruchs lediglich auf den im Namen der K… AG eingelegten Einspruch, so dass der Einspruch der Beschwerdeführerin fort galt und diese am weiteren Verfahren hätte beteiligt werden müssen.
- 10 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gem. § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen, denn die unterbliebene Beteiligung der Beschwerdeführerin verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, weil ihr die Möglichkeit genommen wurde, zu den vom Deutschen Patent- und Markenamt geäußerten Rechtsansichten sowie zu den neu eingereichten Anträgen der Patentinhaberin Stellung zu nehmen und hierdurch die Entscheidung zu beeinflussen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE185130964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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