MPRE186290964 BPatG München 21. Senat 20161219 21 W (pat) 53/12 Beschluss § 123 Abs 2 S 4 PatG, § 6 Abs 2 PatKostG DEU Bundesrepublik Deutschland Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung
§ 2Abs. 1 Pat
KostG nach der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gelten würde und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleiden würden. 16 Die Patentinhaber haben am
- April 2016 die Wiedereinsetzung innerhalb der Antragsfrist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt, § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG. Das Hindernis ist mit dem den Patentinhabern am
- Februar 2016 zugegangenen Schreiben des Senats vom
- Februar 2016 weggefallen, mit dem der Senat die Patentinhaber auf den Beschluss des BGH in der Sache „Mauersteinsatz“ vom
- August 2015 hingewiesen hat. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses „Satz aus Mauersteinen“ des BPatG (10 W (pat) 17/14, BPatGE 54, 108; GRUR-RR 2014, 227; Mitt. 2014, 169) gab es keine wesentlichen Zweifel daran, dass die am
- Oktober 2012 mit der Einreichung der Beschwerde entstandene Gebührenschuld bereits mit der Zahlung einer Beschwerdegebühr vollständig beglichen worden war. Durch die Veröffentlichung dieses Beschlusses entstanden für den anwaltlichen Vertreter der Patentinhaber auch weder Anlass noch Verpflichtung, beim vorliegenden Verfahren eine nachträgliche Überprüfung der Gebührenlage vorzunehmen (so bereits BPatG, Beschluss vom
- März 2016, 10 W (pat) 70/14, Rn. 5 – juris). 17 Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags der Patentinhaber vom
- April 2016 steht die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht entgegen. Zwar kann nach dieser Vorschrift ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist (hier also dem
- Oktober 2013) die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Doch ist in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz Überschreitung der Jahresausschlussfrist zulässig, wenn die Überschreitung der Frist allein der Behörde bzw. dem Gericht zuzurechnen ist (Schulte/Schell, PatG,
- Aufl. 2014, § 123, Rn. 30; Engels in: Busse/Keukenschrijver, PatG,
- Aufl. 2016, § 123 Rn. 73; Benkard/Schäfers, PatG,
- Aufl. 2015, § 123 Rn. 53a jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die in § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG normierte Jahresfrist, die schwerpunktmäßig der Rechtssicherheit für Dritte dient, kann im Interesse der materiellen Gerechtigkeit durchbrochen werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Überschreitung der Frist auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich oder ganz überwiegend der Verantwortungssphäre des DPMA zuzurechnen sind (Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123 Rn. 53b mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). 18 Nach dem Beschluss des BGH vom
- August 2010 in der Sache „Crimpwerkzeug IV“ (X ZR 193/03, Rn. 18 – juris) 19 ist § 234 Abs. 3 ZPO „ausnahmsweise jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzuschreiben ist (BGH, Beschluss vom
- Februar 2008 – XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15; Beschluss vom
- Juli 2004 – VII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651 Rn. 15).“ 20 In diesem Zusammenhang hat der
- (Juristische Beschwerde-) Senat des BPatG hat mit Beschluss vom
- Juli 2013 (10 W (pat) 2/13, Rn. 41 – juris) entschieden: „Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Recht-sprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO allerdings in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies kommt aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann in Betracht, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom
- August 2010 – X ZR 193/03, Mitt. 2011, 24 Rn. 18 – Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des DPMA zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom
- Februar 2009 – 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwa-chungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom
- Februar 2012 – 10 W (pat) 38/08, Mitt. 2012, 293 f. - Wäschespinne).“ In dem Beschluss vom
- Juli 2015 führt der
- (Juristische Beschwerde-) Senat des BPatG (7 W (pat) 43/14, Rn. 25 – juris) aus: „Von der Einhaltung der Jahresausschlussfrist kann nach der höchstrichterli-chen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO aber in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies gilt dann, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Dementsprechend hat der erkennende Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom
- Februar 2009 – 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom
- Februar 2012 – 10 W (pat) 38/08, Mitt. 2012, 293 f. - Wäschespinne).“ Ausgehend von dieser Rechtsprechung rechtfertigen die besonders gelagerten Gesamtumstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise eine Durchbrechung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG. Das DPMA hätte trotz der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom
- August 2012, derzufolge die Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist, die Entgegennahme der bis zum
- Oktober 2012 mehrfach gezahlten Beschwerdege-bühr der Patentinhaber im Einspruchsbeschwerdeverfahren nach Nr.
§ 2Abs. 1 Pat
KostG verweigert und die mehrfach gezahlte Gebühr zurückerstattet, weil diese Vorgehensweise der damaligen, ohne Ausnahme für zutreffend erachteten Rechtsauffassung des DPMA entsprach. Die Patentinhaber und ihr anwaltlicher Vertreter durften darauf vertrauen, dass diese allgemein bekannte Amtspraxis rechtens war. Sie durften daher auch von vornherein von der Zahlung einer weiteren Beschwerdegebühr absehen (ebenso für die Anmelderbeschwerde BPatG, Beschluss vom
- März 2016, 10 W (pat) 70/14, Rn. 6 – juris). Die Patentinhaber haben in ihrem Antrag vom
- April 2016 die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG. Sie haben nämlich mit Schriftsatz vom
- April 2016 erklärt, dass sie erst mit gerichtlicher Verfügung vom
- Februar 2016 auf die Entscheidung „Mauersteinsatz“ des BGH vom
- August 2015 hingewiesen worden sind. Die Patentinhaber haben zudem am
- April 2016 und damit innerhalb der am
- April 2016 ablaufenden Antragsfrist die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung einer weiteren Beschwerdegebühr, nachgeholt, § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG. b) Begründetheit Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG begründet, weil die Patentinhaber ohne Verschulden verhindert waren, dem DPMA gegen-über die Frist zur rechtzeitigen Einzahlung einer zweiten Beschwerdegebühr nach Nr.
§ 2Abs. 1 Pat
KostG einzuhalten. Fahrlässig und damit schuldhaft handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 Satz 1 BGB. Fristen dienen einerseits dem möglichst ef-fektiven und reibungslosen Ablauf des patentrechtlichen Verfahrens. Andererseits besteht für den Rechtsuchenden ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und freien Zugang zu den Gerichten. Zwischen diesen widerstreitenden Interessen ist bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG abzuwägen (Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rn. 70). Anerkannt ist, dass auf eine langjährige Rechtsprechungspraxis vertraut werden darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- September 1992, 2 BvR 871/92, NJW 1993, 720, Rn. 15, 17). Dann darf nach Auffassung des Senats ein Patentanwalt auch auf die Richtigkeit der langjährigen Gebührenpraxis des DPMA vertrauen (zum Vertrauensschutz, der regelmäßig keine Sorgfaltsverletzung des Anwalts darstellt, siehe Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rn. 96, 106 und Engels, a. a. O., § 123 Rn. 41; wie hier BPatG, Beschluss vom
- März 2016, 10 W (pat) 70/14, Rn. 7 – juris). Insofern waren die Patentinhaber ohne Verschulden verhindert, durch Zahlung einer zweiten Beschwerdegebühr im Einspruchsbeschwerdeverfahren die Frist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG einzuhalten, weshalb sie nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG in den vorigen Stand wieder einzusetzen sind. c) Entscheidung im schriftlichen Verfahren Über die Wiedereinsetzung konnte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die nachgeholte Handlung (die Zahlung einer zweiten Beschwerdegebühr) keine mündliche Verhandlung verlangt, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO (siehe Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rn. 161; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123 Rn. 64; Engels, a. a. O., § 123 Rn. 94). d) Unanfechtbarkeit Die Wiedereinsetzung ist nach § 123 Abs. 4 PatG unanfechtbar.
- Hinweis Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass sie ihr jeweiliges Rechtsschutzbedürfnis noch darzulegen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE186290964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public