MPRE187980964 BPatG München 7. Senat 20190423 7 W (pat) 22/18 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 133 PatG, § 99 Abs 1 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – "Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren" – zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge – zur Anhörungsrüge bei fehlender Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung im patentamtlichen Erteilungsverfahren – zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs – nicht explizite Einbeziehung einer vom Anmelder angeführten Rechtsauffassung eines Amtsgerichts In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung ... wegen Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren hier: Anhörungsrüge, Antrag auf Beschlussergänzung und Gegenvorstellung hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Die Anhörungsrüge des Anmelders gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2019 und der Antrag, diesen Beschluss um die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu ergänzen, sowie die Gegenvorstellung gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Beschluss werden zurückgewiesen. I. 1 Der Anmelder reichte am 2. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „..." ein, stellte zugleich den Prüfungsantrag und beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren. Beim Patentamt wird die Anmeldung unter dem Aktenzeichen ... geführt. 2 Mit patentamtlichem Beschluss vom 27. Oktober 2015 wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Mit Eingabe vom 16. April 2016 beantragte er die „Verpflichtung eines Patentanwalts nach § 49a Abs. 1 BRAO für die Beratung zu § 40 PatG“ und legte dar, dass er bereits bei zwei Patentanwaltskanzleien erfolglos um eine Beratung nachgesucht habe. Daraufhin teilte das Patentamt mit Bescheid vom 4. Mai 2016 mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil eine Beiordnung zur Beratung in § 133 PatG nicht vorgesehen sei. Das Patentamt forderte den Anmelder auf mitzuteilen, ob die Beiordnung eines Vertreters im Sinne dieser Vorschrift beantragt werde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 erwiderte der Anmelder, dass er zunächst eine Beratung zu Prioritäts-Rechtsfragen benötige, um abschätzen zu können, wie notwendig eine patentanwaltliche Vertretung sei. Im Anschluss an einen weiteren Schriftwechsel traf die Patentabteilung 37 des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem vom 25. Mai 2018 datierenden (am 29. Mai 2018 elektronisch signierten) Beschluss folgende Entscheidung: „Der Antrag auf Beiordnung eines Vertreters wird zurückgewiesen“. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die Beiordnung eines Beraters im Gesetz nicht vorgesehen sei, und dass der Anmelder einen Antrag auf Beiordnung eines Vertreters ausdrücklich nicht gestellt habe. 3 Gegen diesen Beschluss hat sich der Anmelder mit seiner Beschwerde gewandt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm einen Anwalt nur zur Beratung beizuordnen. Sein Begehren hat er mit einer seiner Ansicht nach bestehenden Regelungslücke begründet. Die Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung an Stelle der in § 133 PatG vorgesehenen - umfassenden - Beiordnung eines Vertreters für das Erteilungsverfahren erstrebe er unter Kostengesichtspunkten. 4 Durch Beschluss vom 28. Februar 2019 hat der Senat die Beschwerde des Anmelders gegen den patentamtlichen Beschluss zurückgewiesen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133 PatG könne ein Patent- oder Rechtsanwalt ausschließlich als Vertreter – und nicht lediglich zur Beratung – beigeordnet werden. Auch in § 121 Abs. 2 ZPO sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zum Zwecke der Beratung nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Anmelders ergebe sich auch nicht aus anderen Rechtsnormen, insbesondere nicht aus dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG). Denn Beratungshilfe nach diesem Gesetz ende dort, wo die Verfahrenskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte. Der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechend könne sie nur gewährt werden, wenn und soweit dem Rechtsuchenden keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehe, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sei; Beratungshilfe könne daher nicht mehr erfolgreich beantragt werden, sobald, wie hier bereits geschehen, ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden sei. 5 Gegen den am 7. März 2019 zugestellten Senatsbeschluss richtet sich der Anmelder mit einer am 21. März 2019 eingelegten Anhörungsrüge und beantragt, 6 den Beschluss vom 28. Februar 2019 um eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu ergänzen; 7 sicherheitshalber werde auch Gegenvorstellung gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. 8 Zur Begründung der Anhörungsrüge verweist der Anmelder darauf, dass er im patentamtlichen Verfahren unter Ziffer 1 seines Schreibens vom 7. Juni 2016 vorgetragen habe, dass eine zivilrechtliche Beratung unter Prozesskostenhilfe möglich sei und ihn im Verfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg, Az. ... C ..., ein Rechtsanwalt unter Prozesskostenhilfe beraten habe; dieser sei nach RVG-VV Nr. 3101 honoriert worden. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. August 2018 habe er sich diesen Vortrag auch im hiesigen Beschwerdeverfahren zu Eigen gemacht. Hätte der Senat Ziffer 1 dieses Schreibens gelesen, hätte er erkannt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einer Nur-Beratung nicht entgegenstehe, da Beratung nicht nur unter Beratungshilfe, sondern auch unter Prozesskostenhilfe, mithin auch unter Verfahrenskostenhilfe erfolgen könne. Das Beschwerdeverfahren sei daher in den Stand vor der Gehörsverletzung zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung von Ziffer 1 des Schreibens vom 7. Juni 2016 neu zu entscheiden. 9 Die Rechtsfrage hinsichtlich der Möglichkeit einer verpflichtenden Beiordnung zur Beratung (hier unter Verfahrenskostenhilfe) habe grundsätzliche verfahrensrechtliche Bedeutung, weshalb eine Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG das Verfahren dem gesetzlichen Richter entzöge, mithin Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Nach Zöller, § 321 Rdn. 5 könne die Ergänzung des Beschlusses um eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden. 10 Gemäß BGH NJW 2004, 2529 könne zudem auf Gegenvorstellung hin eine Rechtsbeschwerdezulassungsentscheidung abgeändert werden. II. 11 Die gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2019 erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet; ebenso sind die weiteren Anträge zurückzuweisen. 12 1. Die mit Schreiben vom 21. März 2019 erhobene Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.