MPRE191690964 BPatG München 33. Senat 20110802 33 W (pat) 73/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "WPPowerLink" – verschiedene Verfahrensmängel - Gebot der Prozessökonomie - keine Zurückverweisung - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 307 45 448.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Kortbein beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2009 und vom 18. Mai 2010 aufgehoben. I. 1 Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Juli 2007 die Wortmarke 2 WPPowerLink 3 für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen 5 Klasse 38: Telekommunikation 6 Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen 7 Durch Beschluss vom 24. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, die Wortverbindung "WPPowerLink" weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen Wertpapiere beträfen und über das Internet in Anspruch genommen oder im Internet bzw. mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung angeboten würden. Dieser Sinngehalt erschließe sich jedenfalls dem angesprochenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und läge für alle verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen klar auf der Hand. Damit werde ihre Art, Beschaffenheit und Bestimmung von dem angemeldeten Zeichen zweifelsfrei beschrieben. Eine Schutz begründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor, da die Buchstabenfolge "WP" in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nur als Abkürzung von Wertpapier verstanden werde. Die von der Anmelderin geltend gemachte Voreintragung der Marke 395 32 675 - POWERLINK begründe auch nicht die Schutzfähigkeit, da sie keine Bindungswirkung entfalte und die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. 8 Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 wurde die Erinnerung der Anmelderin gegen einen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. September 2008 zurückgewiesen. In der Begründung wird allerdings auf den Beschluss vom 24. März 2009 Bezug genommen. Ergänzend führt die Erinnerungsprüferin aus, die betroffenen Verkehrskreise verstünden das angemeldete Zeichen in dem Sinne, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem leistungsstarken Link erbracht würden. Es sei auf Grund seiner Zugehörigkeit zum englischen Grundwortschatz und seines Eingangs in den deutschen Sprachgebrauch den maßgeblichen Durchschnittsverbrauchern zweifellos bekannt. Die Begriffskombination "WPPowerLink" vermittle keinen über die einzelnen Bestandteile hinausgehenden Begriffsgehalt. 9 Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, 10 die Beschlüsse vom 24. März 2009 und vom 18. Mai 2010 aufzuheben, 11 hilfsweise die Beschlüsse unter Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt aufzuheben, 12 hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 13 Zur Begründung trägt sie vor, dass in dem Beschluss vom 24. März 2009 an einer Stelle auf das parallel angemeldete Zeichen "WPBilanz" Bezug genommen worden sei und dadurch der Eindruck entstehe, dass die Markenstelle sich nicht im erforderlichen Umfang mit dem verfahrensgegenständlichen Zeichen "WPPowerLink" auseinandergesetzt habe. Dieses weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf und sei in seiner Gesamtheit auch in der Schreibweise "WP-PowerLink" im Internet allenfalls in Verbindung mit der Beschwerdeführerin nachweisbar. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege beträfen lediglich die einzelnen Bestandteile des Gesamtbegriffs. Der von ihr angeführte Beschluss des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 2007 (30 W (pat) 264/04), in dem die Schutzfähigkeit des Wortzeichens "PowerLink" verneint wurde, sei nicht einschlägig, da er elektronische Geräte betreffe, für die der Begriff "leistungsstarke Verbindung" beschreibend sein könne. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Annahme in dem Beschluss vom 18. Mai 2010 in Abrede, nach der es sich bei der Bezeichnung "WPPowerLink" nicht um einen phantasievollen und eigentümlichen Begriff, sondern um eine verständliche Sachaussage handele. Zudem wiesen für die Beschwerdeführerin eingetragene Begriffskombinationen aus der Abkürzung "WP" und marktbekannten Dienstleistungsbezeichnungen auf sie hin. Im Übrigen gebe es verschiedene vergleichbare Voreintragungen, mit denen sich die Markenstelle auf Grund ihrer Begründungspflicht hätte auseinandersetzen müssen. Dem angemeldeten Zeichen komme in seiner Gesamtheit noch eine gewisse Eigentümlichkeit zu, auch wenn sich der daraus ergebende Schutz auf die konkrete Kombination der einzelnen Bestandteile erstrecke. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 16 1. Der Senat sieht unabhängig von dem Hilfsantrag der Beschwerdeführerin von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab. 17 Das Verfahren vor der Markenstelle leidet an verschiedenen Mängeln. Zum einen wird in den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2009 ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof "in seiner Entscheidung ‚BIOMILD’ darauf hingewiesen" habe, "dass durch das bloße Aneinanderreihen an sich beschreibender Angaben (wie vorliegend ‚WP’ und ‚Bilanz’) ohne Vornahme einer Veränderung syntaktischer oder semantischer Art der Marke keine zusätzlichen schutzbegründenden Eigenschaften oder Merkmale verliehen" würden. Es handelt sich hierbei um eine Verwechslung, da auf das parallel angemeldete Zeichen "WPBilanz" Bezug genommen wird. 18 Zum anderen wird in dem Tenor des Beschlusses vom 18. Mai 2010 die "Erinnerung der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. September 2008" zurückgewiesen. Es gibt jedoch keinen Beschluss vom 30. September 2008, so dass ein solcher auch nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein kann. 19 Schließlich beschränken sich die angegriffenen Beschlüsse auf nicht belegte Aussagen zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens und auf abstrakte Ausführungen zu seinem beschreibenden Sinngehalt. So wird in dem Beschluss vom 24. März 2009 ausgeführt, dass die Wortverbindung "WPPowerLink" die Bedeutung vermittle, dass "die beanspruchten Dienstleistungen den Sektor Wertpapiere betreffen und sie im Zusammenhang mit einem leistungsstarken (Hyper-)Link erbracht werden, was vom Publikum als Hinweis auf eine Inanspruchnahme über oder Produktangebot im Internet oder mittels EDV verstanden wird". Auf die einzelnen Dienstleistungen geht auch der Beschluss vom 18. Mai 2010 nicht ein. Er belässt es bei der Aussage, dass die betroffenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in dem Sinne verstünden, "dass die beanspruchten Dienstleistungen den Sektor Wertpapiere betreffen, die im Zusammenhang mit einem leistungsstarken Link erbracht werden, was von den betroffenen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Inanspruchnahme via Internet verstanden wird.". Angesichts dieser knappen Begründung hat der Senat Bedenken, ob der Begründungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 MarkenG Genüge getan ist. 20 Ein abschließende Klärung dieser und der weiteren Frage, ob die Mängel als wesentlich anzusehen sind, kann jedoch dahinstehen. Im Interesse der Beschwerdeführerin an einer zügigen Entscheidung der Sache und unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie entscheidet der Senat selbst in der Sache (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line). 21 2. Das Anmeldezeichen stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 22 Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). 23 Die Bezeichnung "WPPowerLink" als solche lässt sich als feststehender Begriff weder lexikalisch noch im Internet nachweisen. Ihr Sinngehalt ist folglich durch die Analyse der Bedeutungen der Einzelbestandteile zu ermitteln (vgl. hierzu auch "Google-Trefferliste", Suchbegriff "WP + PowerLink"): 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.