MPRE193870964 BPatG München 27. Senat 20120228 27 W (pat) 515/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Chancen-Checker" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 057 665.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen 2 „Bücher; Druckereierzeugnisse; Unterrichts- und Lehrmaterial (außer Apparate); Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; interaktive Beratungsdienstleistungen organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Art im Internet; Konzeption von Präsentationen und Informationsmaterialien für Werbe- und Verkaufzwecke, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimediatechniken; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Ausbildung; Erziehung und Unterricht; Training (Schulung); Coaching; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Organisation und Durchführung von Seminaren auf dem Gebiet Rhetorik; Organisation und Durchführung von Seminaren auf dem Gebiet Persönlichkeitsentwicklung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Videofilmproduktion; Fernunterricht; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Symposien, Konferenzen, Kongressen, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen für Ausbildungszwecke; Konzeption von Präsentationen und Informationsmaterialien für Ausbildungs- und Unterrichtszwecke, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimediatechniken“ 3 angemeldeten Wortmarke 30 2009 057 665 4 Chancen-Checker 5 hat die Markenstelle damit begründet, „Chancen-Checker“ sei eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Die aus den beiden aus dem deutschen Sprachgebrauch stammenden Worten „Chance“ (günstige Gelegenheit, Aussicht auf Erfolg, DUDEN Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, S. 353) und „Checker“ (jemand, der etwas checkt, Prüfer, Kontrolleur, DUDEN Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, S. 355) zusammengesetzte Zeichen sei in personifizierter Form die Bezeichnung einer Person, die Chancen prüfe im Sinn von „Aufseher, Prüfer, Kontrolleur“ oder einer Anleitung, Chancen zu prüfen, zumal vergleichbare Wörter wie „Check“, „checken“, „Check-Liste“, „Checkpoint“, „Check-up“ bereits im Deutschen gebräuchlich seien. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne das z. B. jemand oder etwas sein, der Möglichkeiten bei Bewerbungen auslote oder mit deren Hilfe dabei Aussichten auf Erfolg geprüft würden 6 Unerheblich sei, ob der Begriff im Sprachgebrauch üblich sei, in irgendeiner Weise „schillernd“ wirke oder aufgrund der Doppelung der Wortanfänge „Ch“ eine besondere Prägnanz besitze. Ob eine Schutz begründende Bedeutungsvielfalt vorliege, sei nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern müsse im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gesehen werden, wodurch sich die lexikalisch in Betracht kommenden Begriffsinhalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren könnten. 7 Ob auch wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Schutz zu versagen wäre, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 8 Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, es sei von einem großzügigen Maßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auszugehen. Die Alliteration des doppelten CH unterstütze die Annahme von Unterscheidungskraft. Dementsprechend habe der BGH „Radio von hier - Radio wie wir“ eingetragen (GRUR 2000, 321). Rein beschreibend sei „Chancen Checker“ jedenfalls nicht. „Checken“ sei ein schillernder, interpretationsbedürftiger Begriff. Er benenne eine kluge Person. 9 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen. II. 11 Über die Beschwerde kann, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden. 12 1) Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.