MPRE193950964 BPatG München 27. Senat 20120320 27 W (pat) 508/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Jagdschloss Platte" – Etablissementbezeichnung – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 010 892.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben. I. 1 Die Anmeldung des Zeichens 2 „Jagdschloss Platte“ 3 als Wortmarke für die Dienstleistungen 4 35: Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; 5 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltungen von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows;43: Vermietung von Versammlungsräumen 6 hat die Markenstelle mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, das Zeichen sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es ausschließlich aus Angaben bestehe, die zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienten oder dienen könnten. 7 Da nicht nur Namen von Ländern, Regionen, Großstädten und Landschaften einem Freihaltbedürfnis unterlägen, sondern ebenso Ortnamen im weiteren Sinne, könnten auch die Namen von bekannten Gebäuden von der Eintragung ausgeschlossen sein, insbesondere regional bekannte (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 357 m. w. N.; BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen). 8 „Jagdschloss Platte“ bezeichne ein ursprünglich klassizistisches Jagdschloss im Naturpark Rhein-Taunus an der Nordgrenze des Stadtgebiets von Wiesbaden. Nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg werde es seit Ende der 1980er-Jahre von einer Stiftung wieder aufgebaut. 9 Wie die Anmelderin selbst vortrage, verfüge das Schloss über attraktive Räumlichkeiten für Tagungen, Seminare, Veranstaltungen und sonstige Events. Es beherberge zudem einen Gasthof. „Jagdschloss Platte“ sei demnach ohne weiteres als geografische Herkunftsbezeichnung für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zu bewerten. Es bezeichne ein zumindest regional bekanntes Gebäude, welches sich hervorragend als Veranstaltungsort für Messen, Veranstaltungen, Konferenzen, Kongresse, Konzerte, Symposien, Seminare, Workshops, Kolloquien, Ausstellungen, Bälle oder Shows sowie als Erbringungsstätte für die „Vermietung von Versammlungsräumen“ eigne bzw. auf welches sich die Dienstleistungen „Platzreservierungen, Ticketvorverkauf“ beziehen könnten. 10 Das Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit entfalle auch nicht deshalb, weil das Jagdschloss Platte im Eigentum der Anmelderin stehe, da die Besitz- und Nutzungsverhältnisse sich jederzeit ändern könnten, das Markenrecht aber zeitlich unbegrenzt verlängert werden könne.Aktuelle Eigentumsverhältnisse könnten nur in besonderen Ausnahmefällen Berücksichtigung finden, nämlich wenn deren Veränderung völlig auszuschließen sei, was etwa bei seit Jahrhunderten unveränderten Besitzverhältnissen angenommen werde. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. 11 Ob „Jagdschloss Platte" einen Teil des Geschäftsbetriebs der Anmelderin (Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 MarkenG) bezeichne, sei im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, da es sich bei einem Unternehmenskennzeichen um ein streng von einer Marke zu unterscheidendes Schutzrecht handle, welches nicht zwangsläufig auch die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit als Marke erfüllen müsse. 12 Der Beschluss ist der Anmelderin am 12. Dezember 2011 zugestellt worden. 13 Die Anmelderin hat dagegen am 12. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, „Jagdschloss Platte“ sei keine geographische Angabe, sondern der Name ihres Betriebs. 14 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 15 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II. 16 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 17 Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die streitgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.