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BPatG 29 W (pat) 72/06

MPRE194070964 BPatG München 29. Senat 20120208 29 W (pat) 72/06 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 89 Abs 4 S 2 MarkenG vorgehend BPatG München, 18. März 2009, Az: 29 W (pat)

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G. Vielmehr sei sie in ihrer Bedeutung „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend. 9 Im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. 10 Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Wortfolge „Link economy“ weise entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Indem das Bundespatentgericht einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe, seien zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G gestellt worden. Zudem müsse die offengebliebene Frage eines eventuellen Feihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beantwortet werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 13 Insoweit ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegt, gebunden, § 89 Abs. 4 S. 2 MarkenG. 14 Dem angemeldeten Zeichen „Link economy“ kommt

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G zu. 15 Zum einen ist die Wortverbindung lexikalisch nicht belegt. Des Weiteren ist seine tatsächliche Verwendung im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ lediglich in zwei deutschsprachigen Internetseiten zu finden und in vier englischsprachigen, wobei sich aus letzteren in keiner Weise entnehmen lässt, dass sie für das deutsche Publikum in irgendeiner Weise sprachlich einflussnehmend wären. Daher kann, dies zusammengenommen, nicht von einem ins Deutsche übernommenen klaren Begriffsinhalt ausgegangen werden. Darüber hinaus hat die Wortfolge auch eine mehrfache Bedeutung, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht. Sie kann Tätigkeiten im Internet und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von Links bezeichnen. Sie kann aber auch im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer Internetseite benennen. 16 Demgemäß war dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. 17 Aus denselben Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Denn ist eine Wortfolge in sich schon nicht zur eindeutigen Sachangabe geeignet, dann erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 18 Daher war der Beschluss des DPMA aufzuheben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE194070964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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