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BPatG 27 W (pat) 108/10

MPRE195290964 BPatG München

  1. Senat 20120522 27 W (pat) 108/10 Beschluss § 23 Abs 3 RVG, § 33 RVG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke … (hier: Gegenstandswert) hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
  3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I 1 Gegen die am
  4. März 2006 angemeldete Wort-/Bildmarke … hat die Widersprechende aus ihrer am
  5. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke … und ihrer am
  6. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt. 2 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom
  7. Februar 2008 und vom
  8. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. 3 Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar. 4 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt. 5 Mit Schriftsatz vom
  9. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt, 6 den Gegenstandswert festzusetzen. 7 Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. 8 Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom
  10. März 2012 zurückgenommen. II 9 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 10
  11. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert). 11 Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 12
  12. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist. 13
  13. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE195290964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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