MPRE195880964 BPatG München 28. Senat 20120328 28 W (pat) 81/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenlöschungsverfahren – "Hl.Hildegard (Wort-Bildmarke)" – Sittenwidrigkeit In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 043 782 hier: Löschungsverfahren S 47/10 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und den Richter am Amtsgericht Jacobi beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben. Dem Deutschen Patent- und Markenamt wird aufgegeben, die Marke 30 2009 043 782 zu löschen. I. 1 Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 10. Februar 2010 die Löschung der am 17. September 2009 für die Waren der 2 Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; 3 Fleischerzeugnisse; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette, 4 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; 5 Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis, 6 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, 7 Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); insbesondere Spirituosen, Liköre und weinhaltige Getränke, sofern in Klasse 33 enthalten, 8 eingetragenen Wort- /Bildmarke 30 2009 043782.3 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 9 wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß den §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 9 MarkenG beantragt. 10 Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Name der Heiligen Hildegard von Bingen werde in der angegriffenen Marke mit einer als Karikatur wirkenden Strichmännchenzeichnung verbunden, die den Eindruck einer lächelnd und leuchtend im Sarg liegenden Heiligen Hildegard vermittele. 11 Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und ausgeführt, ein eindeutiger Verstoß gegen das religiöse Geschmacksempfinden sei nicht feststellbar. Zu berücksichtigen sei eine gewisse Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen. Der Wortbestandteil „Hl. Hildegard“ sei dem Verkehr von anderen Marken bekannt. Es handele sich nicht um eine verächtlich machende Darstellung. 12 Mit berichtigtem Beschluss vom 21. Februar 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Markenabteilung 3.4 - diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Marke sei nicht unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 9 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG sei ein gesetzliches Benutzungsverbot nicht ersichtlich. In der angegriffenen Marke könne weder eine Verächtlichmachung der Heiligen Hildegard von Bingen noch eine Verletzung des religiösen Empfindens und mithin ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gesehen werden. Vielmehr sei bei der Bewertung eine gewisse Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Verkehr an die Verwendung des Namens der Heiligen Hildegard von Bingen im Zusammenhang mit Waren gewöhnt sei. Auch der Bildbestandteil der angegriffenen Marke wirke nicht religiös anstößig. Bei jeder der möglichen Betrachtungsformen sei ein lächelndes Gesicht ohne Zweifel erkennbar. Dies sei positiv, freundlich und durch die kindlich naive Darstellung weit entfernt von Anstößigkeit im Sinne der Verunglimpfung einer Heiligen. 13 Mit ihrer Beschwerde trägt die Löschungsantragstellerin vor, das Zeichen sei eine verächtlich machende Darstellung. Heilige genössen insbesondere bei gläubigen Katholiken unverändert eine besondere Wertschätzung. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke beeinträchtige das sittliche Empfinden der Öffentlichkeit in relevanter Weise. In Zusammenschau mit dem Wortbestandteil sei er geeignet, das Sittlichkeitsempfinden der Menschen zu verletzen, die Hildegard von Bingen als Heilige und bedeutende Gelehrte und Äbtissin verehrten. Die Marke „Hl. Hildegard“ sei daher zu löschen. 14 Die Löschungsantragstellerin beantragt, 15 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4., vom 21. Februar 2011 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2009 043 782 anzuordnen. 16 Die Markeninhaberin beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie ist nach wie vor der Auffassung, das Sittlichkeitsempfinden beachtlicher Teile der beteiligten Verkehrskreise werde durch die angegriffene Marke nicht verletzt. Der Bildbestandteil sein eine Kinderzeichnung, stelle das strahlende Lächeln eines kindlich personifizierten Brotlaibs dar und enthalte keine verächtlich machende Darstellung. Der Wortbestandteil „Hl. Hildegard" sei dem Verkehr durch viele andere Marken bekannt. 19 Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2011 - 28 W (pat) 114/10 - sowie mit Beschluss vom 25. Juli 2011 - 28 W (pat) 41/11 - die Unwirksamkeit des zuvor jeweils ergangenen Zurückweisungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen dort fehlender Unterschriften festgestellt hatte, hat er dem Antrag der Löschungsantragstellerin auf Wiedereinsetzung in die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr mit Beschluss vom 9. Januar 2012 - 28 W (pat) 81/11 - entsprochen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten sowie der Verfahrensakten 28 W (pat) 114/10 sowie 28 W (pat) 41/11 Bezug genommen. II. 21 Die - nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam eingelegte - Beschwerde ist zulässig und begründet. 22 Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen den §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). 23 Die angegriffene Marke ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen und deshalb gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG auf Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Markenregister zu löschen. 24 Gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstoßen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer). 25 Hier ist die Marke religiös anstößig. 26 1. Ob eine Marke religiös anstößig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 MarkenG ist, beurteilt sich unter Beachtung des durch Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Grundrechts auf Religionsausübungsfreiheit. Dieses Grundrecht wirkt nämlich in wertausfüllungsfähige und wertausfüllungsbedürftige Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe ein (Herzog, in Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 2011, Art. 4 Rn. 71) und setzt voraus, dass sich der Staat in religiöser Hinsicht neutral verhält (BVerfGE 93, 1, 16 f.; 105, 279, 294 f.; Korioth, in Maunz-Dürig, a. a. O., Art. 140 Rn. 31). Aus diesen Erwägungen ergibt sich die staatliche Verpflichtung, in Deutschland praktizierende und die Verfassung achtende Gläubige - gleich welcher Glaubensrichtung - vor das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen auch dann zu schützen, wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen Verkehrskreises repräsentieren sollten (so auch BPatG, GRUR-RR 2012, 8-10 - Dakini; Beschluss vom 17. Januar 2007, 28 W (pat) 66/06 - Budha, in juris.de). Die Tolerierung und Achtung fremder Religionen ist - ungeachtet der in der Gesellschaft zu beobachtenden Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen (BPatG Mitt 1988, 75 - ESPIRITO SANTO) - ein nach wie vor selbstverständliches und unabdingbares Gebot, mithin Grundvoraussetzung für das gedeihliche Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft. Viele Menschen - auch ohne feste weltanschauliche oder religiöse Bindung - respektieren die Haltung ihrer gläubigen Mitbürger; auch deshalb genießen die religiösen Vorstellungen selbst von Minderheiten Schutz (BPatG BPatGE 28, 41-43 - CORAN). Auf die Sichtweise einer rein rechnerischen Mehrzahl der angesprochenen Verbraucher kommt es deshalb für die Feststellung einer religiösen Anstößigkeit bei der Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht an. 27 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Marke als religiös anstößig. 28 Für den angesprochenen Verkehrskreis handelt es sich um eine karikaturartige Darstellung der Heiligen Hildegard von Bingen, die geeignet ist, das religiöse Empfinden derjenigen Gläubigen zu verletzen, die Hildegard von Bingen wegen ihres Lebens und ihrer Lehren als Heilige verehren. Die Form der Darstellung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verletzt das religiöse Empfinden dieses Kreises der Durchschnittsverbraucher und widerspricht damit deren religiösen Wertvorstellungen, weshalb die Marke zu löschen ist. 29
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