MPRE196830964 BPatG München 27. Senat 20120731 27 W (pat) 578/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren "CASINO ROYALE (Wort-Bildmarke)/Casino Royale (Wort-Bildmarke)" – keine Verwechslungsgefahr - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 305 71 257 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Inhaberin des Inhabers des angegriffenen Zeichens wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 2011 insoweit aufgehoben, als die Marke für 38: Betrieb von Internet-Portalen; 41: Betrieb von Kunst- und Unterhaltungsstätten, insbesondere Spielotheken, Galerien, Glücksspielhallen, Wettlokalen, Keno- und Bingo-Lokalen, Glücksspiele gelöscht wurde. II. Der Widerspruch aus der Marke 305 55 268 ist zurückzuweisen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Gegen die am 29. November 2005 angemeldete und am 8. Mai 2006 für Waren der Klasse 28 sowie Dienstleistungen aus den Klassen 38, 41 und 43 eingetragene Wort-/Bildmarke 305 71 257 2 haben die Widersprechenden aus der am 19. September 2005 angemeldeten Wortmarke 305 55 268 3 Casino Royale 4 die seit 8. März 2006 u. a. für 5 38: Übermittlung und Verbreitung von Ton- und Bildtonaufnahmen auf unkörperlichem Wege inkl. der Übertragung zum Zweck der akustischen und/oder optischen Wahrnehmung, Aufführung, Vervielfältigung und/oder öffentliche Wiedergabe (insbesondere im Internet und bei Online-Diensten sowie über mobile Telefone als sogenannte Ruftonmelodie), Ausstrahlung von Radio- und TV-Unterhaltungssendungen, Einspeisung von Internet-Seiten in Datenbanken und Datennetzen aller Art, insbesondere im Internet, Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie Online-Diensten, soweit in Klasse 38 enthalten; 6 41: Veröffentlichung und/oder Vermietung von Ton- und Bildtonaufnahmen, Aufzeichnung von Videobändern, Unterhaltung, Veranstaltung von kulturellen Aktivitäten, insbesondere Aufführung und Veranstaltung musikalischer Darbietungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Film- und/oder Videofilmproduktionen sowie Produktion von Radio- und TV-Unterhaltungssendungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Workshops und/oder Konferenzen, Coaching, soweit in Klasse 41 enthalten 7 eingetragen ist, Widerspruch eingelegt. 8 Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit Beschluss vom 25. August 2011 wegen des Widerspruchs für 9 38: Betrieb von Internet-Portalen; 10 41: Betrieb von Kunst- und Unterhaltungsstätten, insbesondere Spielotheken, Galerien, Glücksspielhallen, Wettlokalen, Keno- und Bingo-Lokalen, Glücksspiele 11 gelöscht. 12 Dazu ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die gelöschten Dienstleistungen lägen im engen Ähnlichkeitsbereich zu denen der Widerspruchsmarke. Klanglich und inhaltlich seien die Marken identisch. Die Graphik des angegriffenen Zeichens könne vernachlässigt werden. 13 Dieser Beschluss wurde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens am 2. September 2011 zugestellt. 14 Sie hat am 28. September 2011 Beschwerde eingelegt. 15 Sie bestreitet, dass die Widerspruchsmarke benutzt worden sei. 16 Sie ist der Auffassung, die Widerspruchsmarke habe nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, so dass sich das angegriffene Zeichen mit seiner Graphik ausreichend absetze. 17 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss vom 25. August 2011 aufzuheben, soweit das angegriffene Zeichen damit gelöscht worden sei, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen. 19 Demgegenüber beantragen die Widersprechenden, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Sie sind der Auffassung, sie hätten die Widerspruchsmarke durch dazu ermächtigte Firmen für Kommunikationskonzepte, Unternehmensberatung, Events und Workshops, Produktion von Filmen, Webserien, Shows etc. benutzen lassen. 22 Darauf komme es jedoch nicht an, weil erst am 20. Mai 2010 ein Widerspruch gegen die Widerspruchsmarke zurückgenommen worden sei. 23 Die Widerspruchsmarke sei nicht kennzeichnungsschwach. "Casino" stehe für "Spielbank", "Kantine" oder "Cafeteria". "Royale" stehe bei Speisen für "Eierstich"; aber auch "königlich" sei nicht beschreibend. 24 Neben der klanglichen Verwechslungsgefahr bestehe eine assoziative. II. 1. 25 Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Beteiligten jeweils hinreichend Zeit zur Stellungnahme auf das Vorbringen des Gegners hatten (vgl. BPatGE 19, 225, 227 ff.; 23, 171; BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco), ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil kein Beteiligter eine solche beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, hat in der Sache Erfolg. Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann auf Grund der geringen Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden. 26 Nachdem ein Widerspruchsverfahren gegen die Widerspruchsmarke erst im Jahre 2010 abgeschlossen wurde, läuft die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG, der mit Art. 10 Abs. 1 MRL vereinbar ist (BPatG Beschluss vom 2. August 2006, Az: 26 W (pat) 266/03 - Focus Home Collection/Focus), erst 2015 ab, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, dass die Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht haben. Die Belegstellen zeigen nämlich keine Verwendung der Widerspruchsmarke für angebotene Dienstleistungen, sondern nur als Firmenname des Anbieters. 27 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
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