(3)Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist nur eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Ware „Bier“ glaubhaft gemacht und nur diese den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren gegenüberzustellen. Nach der sogenannten „erweiterten Minimallösung“ (vgl. BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol) ist maßgeblich, inwieweit es unter Berücksichtigung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des berechtigten Interesses der Widersprechenden, nicht in ihrer geschäftlichen Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeengt zu werden, gerechtfertigt ist, den Kreis der zu berücksichtigenden Waren über das konkrete Produkt hinaus auch auf solche Waren auszudehnen, die der Verkehr gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend ansieht. Hier enthält das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke neben der Ware „Bier“ lediglich nicht alkoholische Getränke. „Bier“ und „nicht alkoholische Getränke“ stimmen nach der Verkehrsauffassung weder in ihren Eigenschaften noch nach ihrer Zweckbestimmung überein. Sie gehören nicht zum gleichen Warenbereich. 40
- Ausgehend hiervon werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung entfernt ähnlicher Waren verwendet. 41 Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehenden Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH MarkenR 2009, 47, 53, Rdnr. 65 – Edition Albert René; BGH GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 –EVIAN/REVIAN). 42 Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine absolute Warenunähnlichkeit zu verneinen. Vielmehr kann der Ware „Bier“ eine entfernte Ähnlichkeit zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Snackartikeln, also zu den Waren der Klasse 29, d. h. zu den „verarbeiteten Nüssen; überzogenen Nüssen; Snackprodukten auf der Basis von Nüssen; verarbeiteten Samen; getrockneten subtropischen Früchten und Trockenfrüchten“, der Klasse 30, d. h. zu den „Reiscrackern; Schokoladennüssen; Popcorn“ sowie der Klasse 31, d. h. zu den „unverarbeiteten Nüssen, unverarbeiteten Sämereien“, nicht abgesprochen werden. 43 Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, das unter der Widerspruchsmarke „Desperados“ vertriebene „Bier“ und die von der angegriffenen Wortmarke „Desperados“ beanspruchten Snackartikel stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. 44 Diese Annahme ergibt sich zwar nicht aus der Beschaffenheit oder der regelmäßigen betrieblichen Herkunft dieser Waren. Bei der üblichen Herstellung der Ware „Bier“ aus den Grundzutaten Wasser, Malz und Hopfen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bier) werden keine „Nüsse, Sämereien, getrocknete Früchte, Reiscracker, Schokoladennüsse oder Popcorn“ eingesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich oder allgemein bekannt, dass Brauereien tatsächlich auch Snackartikel herstellen. Insoweit bestehen - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - auch keine Anhaltspunkte für eine Lizensierungspraxis zwischen Bier- und Snackartikelherstellern. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl. BGH GRUR 2007, 321, Rdnr. 27 - Cohiba; GRUR 2006, 941, Rdnr. 14 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 594 [596] - Ferrari-Pferd), denn Gegenstand der Vermarktung kann auch die Bekanntheit der Marke für Waren außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs sein. 45 Die Erwägungen der Widersprechenden, nach denen sich eine - nach Überzeugung des Senats: zumindest entfernte - Warenähnlichkeit aus dem regelmäßigen gemeinsamen Verkauf und Konsum von „Bier“ und den genannten Snackartikeln ergibt, sind jedoch durchgreifend. Der Senat hat dabei insbesondere bedacht, dass der Verkehr grundsätzlich, was für eine gänzliche Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren sprechen könnte, zwischen Essen und Trinken unterscheidet (vgl. BGH GRUR 1999, 158, 159 f., Rdnr. 21 - GARIBALDI; HABM R 0251/00-3 Rdnr. 38 f. - Mixery./.MYSTERY - Abdruck Bl. 98-109 VA). Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägung entspricht es jedoch der Lebenserfahrung, dass zu einem „Bier“, ob zu Hause auf dem Fernsehsessel, in einer Bar oder im Kino, regelmäßig auch Knabberartikel konsumiert werden und in einem gewerblichen Rahmen auch zusammen angeboten werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die angesprochenen Verbraucher in Deutschland durch langjährige Übung daran gewöhnt wurden, dass es zum „Bier“ „etwas zu knabbern“ gibt. Es ist allgemein bekannt, dass im Einzelhandel, in der Gastronomie, an Kinokassen oder Tankstellen „Bier“ und Snackartikel in unmittelbarer räumlicher Nähe angeboten werden, wobei dies nicht lediglich auf ein geringes Platzangebot zurückzuführen ist, sondern ganz bewusst erfolgt, um sowohl den Konsum des „Bieres“ als auch der Snackartikel weiter anzuregen: „Bier“ regt den Appetit an und Knabberartikel machen Durst. Insoweit ist die eine Ware für die Verwendung der anderen durchaus von Bedeutung (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Auflage, 2012, § 9 Rdnr. 91). 46 Werden diese Komplementärartikel nun mit fast identischen Marken gekennzeichnet und bewusst gemeinsam angeboten, veranlasst dies den Käufer nach der Überzeugung des Senats durchaus zu der Annahme, die Waren würden, wenn nicht sogar von denselben Unternehmen, so doch wenigstens unter ihrer Kontrolle hergestellt, importiert oder vertrieben. Entgegen BGH a. a. O. - GARIBALDI und auch BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB, nach der aus einem gemeinsamen Vertrieb in Geschäften nicht auf eine Warenähnlichkeit geschlossen werden dürfe, kann eine entfernte Ähnlichkeit von „Bier“ und Knabberartikeln nicht verneint werden a.A.
- Marken-Beschwerdesenat vom
- Februar 2033 (BPatG
- W (pat) 144/02 - OPUS ONE). Diese Rechtsauffassung des Senats wird bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Oktober 1998, in der dieser die Waren „Wein, Schaumwein" einerseits und „Boonekamp", einem sog. „Magenbitter“, andererseits nicht als (absolut) unähnlich beurteilt hat, weil „erfahrungsgemäß ... ein Boonekamp gelegentlich etwa während oder zum Abschluss eines größeren Essens, bei dem auch Wein und/oder Schaumwein genossen werden, getrunken“ werde (BGH GRUR 1999, 245, 246, Rdnr. 39 - Libero). 47
- Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist erhöht. 48 Das Wort „DESPERADOS“ ist die Pluralform des deutschen Wortes „Desperado“ und bezeichnet „jemanden, der zu jeder Verzweiflungstat fähig ist“ bzw. einen „Banditen“ oder „Umstürzler“, abgeleitet von dem spanischen Adjektiv für „verzweifelt“ (vgl. BROCKHAUS WAHRIG, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 1981). Einen beschreibenden Anklang hat das Wort für die Ware „Bier“, wie von der Inhaberin der angegriffenen Marke argumentiert, nicht. Infolge ihrer gerichtsbekannt intensiven Benutzung hat die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben, was durch die von der Widersprechenden im Termin vorgelegte aktuelle Studie des Instituts Nielsen bestätigt wird: Danach hatte „DESPERADOS“ im Lebensmitteleinzelhandel, in Getränkeabholmärkten sowie an Tankstellen im Zeitraum Januar bis April 2012 in der Kategorie Importbier einen führenden Marktanteil von 18,6 % (im gleichen Vorjahreszeitraum von 17,0 %), dies vor den bekannten Biermarken Budweiser mit einem Marktanteil von 15,5 % oder Heineken mit einem Marktanteil von 7,5 % (vgl. S. 13 der Studie, Bl. 220 GA). Darüber hinaus war das unter der Widerspruchsmarke vertriebene „Bier“ - wiederum führend - an 76 % aller Verkaufsstätten im Lebensmitteleinzelhandel, in Getränkeabholmärkten und an Tankstellen gelistet, dies vor den bekannten Marken Budweiser mit einem Anteil von 67 %, Guiness mit einem Anteil von 65 % oder Heineken mit einem Anteil von 56 %(vgl. S. 14 der Studie, Bl. 220 GA). 49
- Bei einer Benutzung für entfernt ähnliche Waren und unter Berücksichtigung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand nicht ein. 50 Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395, Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). 51 Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind nicht nur klanglich, schriftbildlich, sondern auch begrifflich hochgradig ähnlich. Die Silbenanzahl („DES-PE-RA-DO“ und „DES-PE-RA-DOS“) ist gleich. Der letzte Buchstabe „s“ der Widerspruchsmarke kann zwar zum klanglichen Eindruck beitragen. Bei einer spanischen Ausspracheweise würde das Wortende der Widerspruchsmarke („-os“) zwar besonders klangstark ausgesprochen werden (Aussprache:„-oß“). Jedoch ist eine spanische Aussprache im Inland kaum zu erwarten, so dass dieser Buchstabe am Wortende nicht unbedingt beachtet wird. Auch ist bei der Bestellung in Bars, Clubs oder Discos mit einer hohen Geräuschkulisse zu rechnen, bei der Endsilben häufig akustisch untergehen. Wegen der Stellung des einzigen Unterscheidungsmerkmals „s“ am Wortende fällt die unterschiedliche Schreibweise - gerade in der undeutlichen Erinnerung (vgl. Hacker, in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 220) - auch visuell nicht besonders auf. Schließlich unterscheiden sich die Widerspruchsmarke „DESPERADOS“ und das angegriffene Zeichen „DESPERADO“ auch begrifflich fast nicht, da das angegriffene Zeichen lediglich die Einzahl des in der Widerspruchsmarke in der Mehrzahl verwendeten deutschen Fremdworts „Desperado“ bildet. 52
- Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Im Hinblick darauf, dass die Frage, welche rechtlichen Anforderungen an die Ähnlichkeit von Waren zu stellen sind, bei denen die Ähnlichkeit im Wesentlichen aus dem gelegentlich oder regelmäßig erfolgenden gemeinsamen Konsum abgeleitet wird, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ganz einheitlich beantwortet wurde (vgl. BGH a. a. O. - Libero) einerseits, wonach der gelegentlich gemeinsame Konsum - allerdings von Getränken - ähnlichkeitsbegründend sein kann und (BGH a. a. O. - GARIBALDI) andererseits, wonach der Verkehr zwischen Essen und Trinken unterscheidet, was für eine Unähnlichkeit spricht), erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE196880964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public