MPRE198620964 BPatG München
- Senat 20121011 27 W (pat) 65/11 Beschluss § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Leipzig - Wir lieben Leipzig" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 333.7 (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am
- Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 333.7 mit zwei Beschlüssen vom
- Juli 2009 und vom
- Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am
- Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
- Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
- Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom
- August 2011 begründet. 2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom
- Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom
- September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom
- Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen. II. 3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG. 4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet. 5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG,
- Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). 6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. 7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen. 8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar. 9 http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE198620964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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