MPRE199240964 BPatG München 27. Senat 20121213 27 W (pat) 561/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – Ruhr Universität Bochum 1. „Ruhr Universität Bochum“ ist wie ein üblicher und oft als Kennzeichen verstandener Name einer Einrichtung gebildet. 2. In der Kombination mit „Bochum“ wirkt das örtlich weniger präzise „Ruhr“ als Name. In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 052 660.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner am 13. Dezember 2012 beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 21. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Markenschutz versagt wurde. I. 1 Die Anmeldung der Wort- / Bild-Marke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle mit dem angefochtenen Beschluss teilweise, nämlich für nachfolgend genannte Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: 3 Klasse 9:Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente; Computer; Computerperipheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Modems; Monitore; Notebooks; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; audiovisuelle Unterrichtsapparate, belichtete Filme; Belichtungsmesser; Beobachtungsinstrumente; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; chemische Apparate und Instrumente; Chips; Compact-Disks; Disketten; Diskettenlaufwerke für Computer; Dosiergeräte; Drucker; Dunkelkammern; DVDs; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Stifte; elektronische Taschenübersetzer; Empfangsgeräte; Entstörgeräte; Epidiaskope; Ergometer; Fotometer; Halbleiter; Hologramme; integrierte Schaltkreise; Interfaces; Karten mit integrierten Schaltkreisen; Lesegeräte; Magnetkarten; Mikrofone; Mikroprozessoren; Mikroskope; physikalische Apparate und Instrumente; Plotter; Polarimeter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsgeräte; Scanner; Smartcards; Strahlenmesser; Strichcode-Leser; Taschenrechner; Telefonapparate; Vergrößerungsapparate; Verteilertafeln; Videorecorder; Wellenmesser; Zählwerke; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke 4 Klasse 16:Druckereierzeugnisse; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Broschüren und Prospekte; Bücher; Zeitschriften; Diagramme; Fotografien; grafische Darstellungen; Handbücher; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Programmdokumentationen 5 Klasse 35:Organisation von Messen mit den Themeninhalten Kultur und Unterhaltung; Betrieb einer Datenbank, nämlich Aktualisieren von Daten aller Art in Computerdatenbanken für Dritte 6 Klasse 38:Betrieb einer Datenbank, nämlich Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte (elektronische Übermittlung); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Computersoftware im Internet 7 Klasse 41:Dienstleistungen einer Universität, nämlich Erziehung und Unterricht, Fernunterricht, Fernstudium, Fernkurse, Durchführung von akademischen Prüfungen, Fortbildungsberatung, Ausbildungsberatung, Betrieb von Sportanlagen, Durchführung von Studiengängen, Durchführung von akademischen Prüfungen, Erziehung, Ausbildung und Unterricht, Fort- und Weiterbildung, Wissensvermittlung anhand von internetbasierten Medien, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Präsentation von Schulungsinhalten zu Lehrzwecken, Ausbildungsberatung, Coaching, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Auskünfte und Informationen über Veranstaltungen, Betrieb von Kindergärten (Erziehung), Erstellen von Publikationen mit dem Computer, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konzerten, Symposien, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Herausgabe und Publikation von Druckerzeugnissen, Büchern und Zeitschriften (auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Betrieb von Tonstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Erziehungsberatung; Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Auskünfte über Veranstaltungen; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Multimediadienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Kongressen und von Symposien; Organisation von Ausstellungen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Theateraufführungen; Veranstaltung und Leitung von Workshops und Kolloquien; Veröffentlichung von Büchern; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Unterhaltungsprogrammen im Internet; Bereitstellung von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften im Intra- bzw. Internet 8 Klasse 42:Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Dienstleistungen einer Multimediadatenbank, nämlich Sammeln (elektronische Datenspeicherung), Speichern (elektrische Datenspeicherung) und zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen mittels Internet oder Intranet, einschließlich der Vermietung von Datenbankhardware und Datenbanksoftware; Administration von auf dem Server abgelegten Daten (Serveradministration); Aktualisieren von Computersoftware; Betrieb einer Datenbank, nämlich Sammeln (elektronische Datenspeicherung), Speichern (elektronische Datenspeicherung) von Daten aller Art für Dritte; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Web-Seiten; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption (Design) durch Zurverfügungstellen, Wartung und Pflege von Internetinhalten (Software); Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Wartung von Software für Internetzugänge; Erstellen von Web-Seiten im Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Aufbau, technische Beratung beim Betrieb und Wartung von Netzwerken (Software); Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermietung von Webservern; Internet-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Netzwerkmanagement, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Pflege und Installation von Software; Vermietung von Computersoftware; Webhousing, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung sowie Zurverfügungstellen von Web-Space; Wiederherstellung von Computerdaten. 9 Klasse 44:Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Vermietung von medizinischen Geräten. 10 Das hat die Markenstelle damit begründet, der Bestandteil „RUHR“ weise auf einen Fluss in Nordrhein-Westfalen hin und diene auch als Abkürzung für das Ruhrgebiet, wie in Wortzusammensetzungen wie „Ruhrfestspiele“ oder „Ruhrstatus“. „UNIVERSITÄT bezeichne eine Hochschule für wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten. „BOCHUM“ sei wie „RUHR“ eine geografische Herkunftsangabe. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgebliche Waren und Dienstleistungen ansiedeln könnten, erscheine angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt möglich.Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge „RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM“ enthalte auch in ihrer Gesamtheit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgehe. Es sei ohne weiteres denkbar, dass im Ruhrgebiet, speziell in Bochum, mehrere Universitäten beheimatet sein oder angesiedelt werden könnten. Die Anmeldemarke vermittle daher in unmittelbar verständlicher Weise lediglich die rein sachbezogene Information, dass es um den Betrieb einer Universität im Ruhrgebiet, speziell in der Stadt Bochum gehe. Die medialen Produkte könnten von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden oder sich mit deren Tätigkeitsbereich befassen. Die elektronischen Medien und Geräte unterstützten ein modernes Studium; „Magnetkarten“ könnten Zutritt zu (Unterrichts)Räumen verschaffen. Bei den Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 handle es sich zum einen um typischerweise von Universitäten erbrachte Dienstleistungen. Dies gelte zum anderen auch für die Dienstleistungen, die zwar dem Studienbetrieb dienten oder als selbständige Dienstleistungen zur Finanzierung des Universitätsbetriebs beitrügen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch gutachterlich tätig seien. 11 An dieser Beurteilung könne auch die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke nichts ändern.Dass die Universität Bochum gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 Hochschulgesetz eine Hochschule im Sinne dieses Gesetzes sei, dass das angemeldete Zeichen ihr Name sei und dass das Publikum bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sei losgelöst von der Person des Anmelders durchzuführen, so dass weder Namen- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen könnten. Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht würde, wäre dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht ausgeschlossen. 12 Der Beschluss ist der Anmelderin am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. 13 Sie hat am 31. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, 14 den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die Markeneintragung versagt worden ist. II. 15 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen auch für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. 1. 16 Die Bezeichnung „Ruhr Universität Bochum“ entbehrt insoweit nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.