(2008), Bd. 4, § 269 Rdn. 57; Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl., 2012, § 269 Rdn. 18a; a. A. Becker-Eberhard in MK Bd. 1,
- Aufl., 2008, Rdn. 77). Auch die Einschränkung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO „oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“ dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wie bei Säumniskosten nach § 344 ZPO oder einer abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476; Beschl. v.
- Juli 2005 = NJW-RR 2005, 1662, 1663, m. w. H. auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz). 17
- Liegt danach im Hinblick auf die Vereinbarung der Hauptparteien zwar kein prozessualer Ausnahmetatbestand i. S. v. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auf den sich auch die Nebenintervenientin berufen könnte und der eine Abweichung der aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO resultierenden eigenständigen Kostenverpflichtung der Nebenintervenientin infolge der Klagerücknahme rechtfertigt, insbesondere durch einen Rückgriff auf § 101 Abs. 1, 98 ZPO (BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577), wie die Nebenintervenientin meint, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kosten nur entsprechend anzuwenden sind, “soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung fordert“. 18 a. Anders als § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG deshalb Raum auch für materielle Billigkeitserwägungen (vgl. Beispiele in Ahrens in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar,
- Aufl., 2012, PatG § 84 Rdn. 31; Kühnen/Schulte, PatG,
- Aufl., 2008, § 84 Rdn. 50). Hierbei muss die von den Vorschriften der ZPO abweichende Regelung aus Gründen der Billigkeit im Einzelfall „erforderlich“ sein, d.h. die den Vorschriften der ZPO folgende Regelung sich im konkreten Fall als unbillig erweisen (BGH Urt. v. 23.9.1997, X ZR 64/96 = GRUR 1998, 138 - Staubfiltereinrichtung). Nicht ausreichend ist, dass die abweichende Anwendung nur Ausdruck billigen Ermessens ist (Rogge/Benkard, PatG
- Aufl., 2006, § 84 Rdn. 15; so noch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BPatG Mitt.1966, 199), wie z. B. im Rahmen des § 91a ZPO (hierzu Keukenschrijver/Busse, PatG,
- Aufl., 2013, § 82 Rdn. 41). 19 b. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur auch schon in anderem Zusammenhang anerkannt, dass die aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO resultierende Kostenverpflichtung des Klägers über die in § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG verankerte Billigkeitsklausel Ausnahmen auch aufgrund materieller Billigkeitserwägungen erfahren kann; so wenn das Streitpatent erstmals im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mit neugefassten Patentansprüchen beschränkt verteidigt wird und sich der Kläger - der wegen des auf die erteilte Fassung zu richtenden, beschränkten Antragsrechts das Patent überschießend angegriffen hat - hiermit sofort einverstanden erklärt (vgl. Keukenschrijver/Busse, PatG,
- Aufl., 2013, § 84 Rdn. 36, auf eine „großzügige“ Anwendung der Billigkeitsklausel hinweisend, § 82 Rdn. 28 Fußnote 86, unter Hinweis auf beachtliche Gründe). In diesem Fall trägt nicht der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die teilweise Klagerücknahme die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe (BPatG Urt. v. 29.4.2008, 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren; BPatG Urt. v. 2.6.2009, 3 Ni 31/06 = GRUR 2009, 1195 - Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen; BPatG Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 - Kosten bei Teilnichtigkeit, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt ebenso, wenn die Selbstbeschränkung und anschließende Klagerücknahme auf Basis eines außergerichtlichen Vergleichs beruht (BPatG Urt. v. 9.5.2011, 3 Ni 25/09). Von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO losgelöste Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG sind auch anerkannt worden im Falle des Fallenlassens einzelner Nichtigkeitsgründe, an deren Geltendmachung sich im Hinblick auf die Terminvorbereitung schwierige und grundsätzliche Fragen der Behandlung stellten (BPatG Urt. v. 19.10.1995, 3 Ni 42/94 = BPatGE 36, 75; gebilligt von BGH Urt. v. 5.5.1998, X ZR 57/96 = GRUR 1998, 895 - Regenbecken). 20 c. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ermöglicht insoweit eine Billigkeitskorrektur des Kostenausspruchs nicht nur im Urteil, sondern auch dann, wenn eine isolierte Kostenentscheidung zu treffen ist. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG gilt insoweit entsprechend (Rogge/Benkard, PatG,
- Aufl., 2006, § 84 Rdn. 13). Der Senat sieht keine Gründe, weshalb die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG bei entsprechender Anwendung der Kostengrundsätze des ZPO-Verfahrens nicht losgelöst von § 84 Abs. 2 Satz 1 PatG auf Kostenentscheidungen anwendbar sein soll, die - wie vorliegend - im Zusammenhang mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei vollständiger Klagerücknahme eine isolierte und keine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil fordern. Denn auch insoweit treffen dieselben Erwägungen zu, die wegen der kontradiktorischen Natur des Nichtigkeitsverfahren seit jeher zu der Orientierung am ZPO-Verfahren und den dort geltenden Kostengrundsätzen nach §§ 91 ff. ZPO (vgl. hierzu Rogge/Benkard, PatG,
- Aufl., 2006, § 84 Rdn. 10 und Rdn. 13) geführt haben (a. A. BPatG Beschl. v. 17.5.1963, 3 Ni 18/61 = BPatGE 3, 170 = GRUR 1964, 553, zu § 40 Abs. 2 PatG 1936, wonach Billigkeitsentscheidungen nur im Rahmen eines Urteils möglich sind; i. E. auch ablehnend zur abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen zu § 269 Abs. 3 Satz 2 Rogge/Benkard, PatG,
- Aufl. 2006, § 81 Rdn. 32; Keukenschrijver/Busse, PatG,
- Aufl., 2013, § 82 Rdn. 28). 21
- Im Ergebnis sieht es der Senat vorliegend aus Gründen der Billigkeit als erforderlich an, die aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO resultierende Kostenlast der Nebenintervenientin zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten dahingehend zu korrigieren, dass dieser Beklagte auch im Verhältnis zur Nebenintervenientin seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wie im Ergebnis auch die Klägerin und die Nebenintervenientin. Denn anders als § 101 Abs. 2 ZPO eröffnet jedenfalls das nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG einzubeziehende Billigkeitserfordernis eine Korrektur der Kostenentscheidung in Fallkonstellationen, in denen sich die prozessual unterschiedliche Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber dem „einfachen“ Nebenintervenienten nicht in seiner rechtlich selbständigeren Stellung niederschlägt, welche in § 101 Abs. 2 ZPO ihren Ausdruck finden sollte (hierzu BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577). 22 Insoweit war bereits nach der früheren, vom Bundesgerichtshof nicht gebilligten Rechtsprechung der Instanzgerichte zu § 101 Abs. 2 ZPO überwiegend anerkannt, dass kein Grund besteht, die strenge Haftung des streitgenössischen Nebenintervenientin in Fällen anzuwenden, in denen diesem gegenüber einem einfachen Nebenintervenienten keine erweiterten Befugnisse zustehen. Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien ohne Beteiligung der Nebenintervenientin und Klagerücknahme unter Kostenabsprache, welche der streitgenössische Nebenintervenient ebenso wenig verhindern kann wie der einfache Nebenintervenient, sollte deshalb kein Grund bestehen, den streitgenössischen Nebenintervenienten nicht nach dem Grundsatz der Kostenparallelität an der Vergleichsregelung teilhaben zu lassen (OLG Frankfurt Beschl. v. 18.9.2006, 21 W 44/05 = OLGR Frankfurt 2007, 382 m. w. N.; Waclawik DStR 2007, 1257, 1259; Herget in Zöller, ZPO,
- Aufl., 2012, § 101 Rdn. 13; OLG Oldenburg Beschl. v. 2.3.2007, 1 W 79/06 = OLGR Oldenburg 2007, 832, zu Billigkeitserwägungen im Rahmen der § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung bei streitgenössischer Nebenintervention). 23 Jedenfalls im Rahmen der nach § 84 Abs. 2 PatG zu treffenden Billigkeitskorrektur erscheint es zutreffend und steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strikten Anwendung der §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO, wenn der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und jedenfalls insoweit eine Kostenparallelität hergestellt wird. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Hauptparteien im Hinblick auf ihre Entscheidungsfreiheit, das Verfahren auch ohne Beteiligung der streitgenössischen Nebenintervenientin und gegen deren Willen vergleichsweise zu beenden, nicht beeinträchtigt werden; denn die verbleibende anteilige Kostenlast bezüglich der gerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin bleibt - anders als im Falle des § 101 Abs. 1 ZPO im Falle der einfachen Nebenintervenienten - unberührt, wie auch die freie Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten erhalten bleibt, das Verfahren unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Klägerin vergleichsweise zu beenden. Insoweit erscheint es aus Billigkeitsgründen jedoch nicht gerechtfertigt, dass dies durch den Anreiz belohnt würde, dies teilweise auf Kosten der Nebenintervenientin tun zu können, obwohl dieser gegenüber eine vergleichsweise Gegenleistung nicht erbracht und die Nebenintervenientin nicht einmal am Vergleich beteiligt wurde. 24 Der Antrag des Beklagten hinsichtlich der Kosten war daher zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE200320964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public