(496)- Flaggenball). Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 – Flaggenball). 22 Ob in der Marke ein staatliches Hoheitszeichen nachgeahmt wird, ist dabei nicht durch Rückgriff auf die allein das Markenkollisionsrecht regelnden Vorschriften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mittels der Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit oder einer Gefahr der Verwechslung der betreffenden Marke mit staatlichen Hoheitszeichen zu ermitteln (vgl. amtl. Begr. MarkenG, BT-Drucks. 12/6581 vom 14.1.1994, S. 71). Der Begriff der Nachahmung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinn“ an (vgl. amtl. Begr., a. a. O.). Hierunter fallen solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheidet. Bei dem Vergleich „im heraldischen Sinne” ist auf die (offizielle) heraldische und nicht auf die geometrische Beschreibung des Hoheitszeichens abzustellen, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist (EuGH GRUR Int 2010, 45 Rdnr. 50 ff. - Ahornblatt). 23 Nach diesen Vorgaben enthält die hier in Rede stehende Abbildung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen vorliegend auch der Durchschnittsverbraucher gehört, eine Nachahmung des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge. Denn das angemeldete Zeichen weist alle charakteristischen heraldischen Merkmale der vorgenannten Hoheitszeichen auf. 24 Art. 1 des Bundesbeschlusses der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend das eidgenössische Wappen vom
- Dezember 1889 lautet wie folgt: 25 „Das Wappen der Eidgenossenschaft ist im roten Felde ein aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.“ 26 In gleicher Weise ist die Nationalflagge der Schweiz gestaltet. Die Form der Schweizer Fahne ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da sie aber auf ein militärisches Feldzeichen zurückgeht, hat sie eine quadratische Form (vgl. Erläuternder Bericht – Schutz der Herkunftsbezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes (Swissness-Vorlage) vom
- November 2007 zu Art. 3, Bl. 63 VA im Parallelverfahren 29 W (pat) 510/13). Der Farbton wurde am
- Januar 2007 festgelegt. Das Rot entspricht der Pantonezahl 485 und besteht aus einer Mischung von je 100 % Magenta und Gelb (http://www.swissworld.org/de/kultur/swissness/geschichte_der_schweizer_flagge/). 27 Zwar wurde das vorliegende Bildzeichen abweichend von dieser Farbgebung in Schwarz-Weiß angemeldet. Dies hat jedoch zur Folge, dass auch eine Kombination von weißem Kreuz auf rotem Grund von der Anmeldung mitumfasst ist (vgl. EuG Az. T-0215/06 v. 28.02.2008). Denn wenn in der Anmeldung keine bestimmten Farben für das angemeldete Zeichen angegeben werden, kann dieses in jeder beliebigen Farbkombination wiedergegeben werden (EuG, Urt. v.
- Februar 2008 – T-215/06, juris Tz. 68). 28 Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen in der Entscheidung zu (BPatG 25 W (pat) 64/11). Denn dort war der Hintergrund des weißen Kreuzes innerhalb der beurteilten Wort-/Bildmarke in der Farbe Silber angegeben und keine Schwarz-Weiß-Gestaltung. 29 Mit rotem Hintergrund weist das angemeldete Bildzeichen die charakteristischen heraldischen Merkmale der Schweizer Flagge, nämlich weißes Kreuz auf roter Fläche, auf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bildzeichen als Nachahmung der Schweizerfahne auffassen werden. Der Bewertung als Nachahmung steht auch nicht entgegen, dass das Verhältnis der Länge zur Breite der Arme von der heraldischen Beschreibung des Schweizer Wappens leicht abweicht. Denn diese geringe Abweichung wird vom überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums nicht erkannt. Für die Einschätzung eines durchschnittlichen Verbrauchers kommt es nicht auf den Blick eines Fachmanns für heraldische Kunst an (EuGH GRUR Int 2010, 45 Rdnr. 51 - Ahornblatt). Auch der Umstand, dass das Bildzeichen ein abgerundetes Quadrat darstellt, ist ohne Belang, weil die heraldische Beschreibung keine bestimmte Form für die Grundfläche angibt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE200730964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public