MPRE200980964 BPatG München 27. Senat 20130226 27 W (pat) 576/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "JENATEC-CYCLING/TEAM JENATEC" – zur Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – zur Prägung der Marken durch einen Wortbestandteil - teilweise schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 002 256 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2013. durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Kopacek beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 wird teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 307 48 600 gegen die Marke 30 2009 002 256 hinsichtlich der Dienstleistungen „sportliche Aktivitäten, Unterhaltung, Ausbildung“ zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Marke 30 2009 002 256 hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen zu löschen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 14. Januar 2009 angemeldete und am 3. April 2009 für die Dienstleistungen 2 „sportliche Aktivitäten, kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung, Ausbildung“ 3 eingetragene Wortmarke 302 009 002 256 4 JENATEC-CYCLING 5 hat die Widersprechende aus ihrer am 24. Juli 2007 angemeldeten und am 17. Dezember 2007 für die Dienstleistungen 6 „35: Sportwerbung; 7 41: Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Leitung eines Radsportteams, nämlich Training im sportlichen Bereich; Coaching“ 8 eingetragenen Wortmarke 307 48 600 9 TEAM JENATEC 10 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird auf alle Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle Dienstleistungen der angegriffenen Marke. 11 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 11. August 2011 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, ausgehend von teilweiser Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Vergleichsmarken den erforderlichen Abstand aufgrund der unterschiedlich positionierten Bestandteile „TEAM“ und „CYCLING“ ein. Die jüngere Marke werde nicht durch das Markenwort „JENATEC“ geprägt, da beide Bestandteile beschreibend seien. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Außerdem seien beide Wortbestandteile sowohl grammatikalisch als auch dem Sinn nach als eine aufeinander bezogene begriffliche Einheit zu werten, in der das vorangestellte JENATEC“ das Wort „CYCLING“ näher spezifiziere. Der Bestandteil „JENATEC“ habe im angegriffenen Zeichen auch keine selbständig kennzeichnende Stellung, da er mit dem weiteren Bestandteil „CYCLING“ eine Gesamtbezeichnung bilde. 12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er hält die Marken für verwechselbar, da beide Marken jeweils von dem nicht beschreibenden gemeinsamen Bestandteil „JENATEC“ geprägt würden. Die jeweils beschreibenden weiteren Bestandteile „TEAM“ und „CYCLING“ seien jeweils nicht geeignet, den Gesamteindruck der Marken mitzuprägen. 13 Der Widersprechende beantragt, 14 den Beschluss der Markenstelle vom 11. August 2011 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. 15 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und hält die Marken aufgrund der unterschiedlichen Bestandteile „TEAM“ und „CYCLING“ schriftbildlich, begrifflich und klanglich nicht für verwechselbar. 18 Im Übrigen sei die Widerspruchsmarke bösgläubig angemeldet worden, da der Widersprechende durch die Anmeldung der Marke seine vertraglichen Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Sponsoringvertrag verletzt habe. Beim Landgericht sei insoweit ein Löschungsverfahren anhängig. II. 19 Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil im Hinblick auf die im Tenor genannten Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Marken besteht. 20 1. Da kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorliegt und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem der Widersprechende ausreichend Gelegenheit hatte, seine Beschwerde zu begründen, und die Inhaberin des angegriffenen Zeichens ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Beschwerde des Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen (§ 69 MarkenG). 21 2. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a. zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen besteht. Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2010, 235 - Aida/Aidu; EuGH GRUR 2005, 142 - Thomson Life). 22 Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec). 23 Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichsmarken teilweise die Gefahr von Verwechslungen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.