MPRE204070964 BPatG München 27. Senat 20131217 27 W (pat) 507/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Derber Fluch: Fucking Hell" – Sittenwidrigkeit – keine Markenschutzfähigkeit Derber Fluch Derbe Flüche sind wegen Sittenwidrigkeit nicht als Marken schutzfähig. In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 047 069.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und den Richter k.A. Schmid beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 die Anmeldung der Wortmarke 30 2011 047 069.3 2 Fucking hell 3 für die Dienstleistungen 4 "Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 5 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 6 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" 7 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG wegen einem Verstoß gegen die guten Sitten zurückgewiesen. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, der englischsprachige Begriff "Fucking hell" habe die Bedeutung "verdammte Scheiße". Auch wenn es sich bei dem Begriff um ein englischsprachiges Idiom handele, sei aufgrund der Bekanntheit der englischen Sprache und der immer stärker voranschreitenden Übernahme von Anglizismen in die deutsche Alltagssprache davon auszugehen, dass beachtliche Teile des Publikums - darunter auch Kinder und Senioren - das verwendete Schimpfwort in der dargestellten unhöflichen und geschmacklosen Bedeutung verstünden und sich darüber hinaus daran stören würden, wenn das Zeichen durch die Eintragung als Marke den Anschein amtlicher Bestätigung erhielte. 9 Derartige derbe Ausdrücke entsprächen nicht den gesellschaftlichen Wertmaßstäben. Zwar hätten sich die Anschauungen über Sitte und Moral in der heutigen Zeit gelockert, aber diese Liberalisierung gehe nicht so weit, dass die Verwendung eines auf unterem Sprachniveau angesiedelten Begriffes wie "Fucking hell" als amtlich registrierte Marke nicht als anstößig empfunden werden würde, zumal das angemeldete Zeichen einen Charakter habe, der von der üblichen Werbung deutlich ins Negative abweiche. 10 Auch werde der Verbraucher keine subtilen Überlegungen darüber anstellen, wie "Fucking hell" noch zu interpretieren sei. Er werde auf die hauptsächlichste Bedeutung, nämlich "verdammte Scheiße", abstellen. Ferner komme es nicht darauf an, welche Intentionen die Anmelder mit der Marke verfolgten, sondern die Anstößigkeit eines Zeichens beurteile sich nach dem normalen Empfinden des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Produkte/Dienstleistungen. 11 Auch aus der Eintragung von nach der Ansicht der Anmelder vergleichbaren, aber möglicherweise auch löschungsreifen Marken könne kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden, da nach ständiger und neuester Rechtsprechung früheren Eintragungsentscheidungen keinerlei bindende Wirkung zukomme. 12 Der Beschluss wurde den Anmeldern am 5. November 2012 zugestellt. 13 In ihrer Beschwerde vom 30. November 2012 vertreten die Anmelder die Auffassung, die angemeldete Marke verstoße nicht gegen die guten Sitten. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde mangels englischer Sprachkenntnisse die beanspruchte Wortkombination nicht sofort als fremdsprachiges Schimpfwort identifizieren. Für die Verkehrskreise sei vollkommen unklar, was "Fucking hell" bedeuten oder tun solle. 14 Die Anmelder verweisen auf die Eintragung einer Bildmarke "Fucking hell" beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim HABM für "Bier". "Fucking" sei ein Ortsteil in Österreich und "Fucking Hell" ein Bier Münchner Brauart. 15 Die angemeldete Bezeichnung sei unscharf und weise eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit auf. Der Verbraucher werde die Bezeichnung z.B. als das Helle aus Fucking, verdammte Hölle (der Geburtsort des Teufels) und bei falscher Übersetzung als "verdammt hell" oder "verdammt noch mal" verstehen. 16 Zur Begründung der Schutzfähigkeit verweisen die Anmelder auf die Eintragung des Wortes "Ficken" in dem Verfahren BPatG 26 W (pat) 116/10. Die hier angemeldete Bezeichnung sei keine geschlechtsbezogene Angabe, durch die das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs unerträglich verletzt werde, da sie geschlechtsneutral und nicht einseitig herabsetzend sei. 17 Bei einer Verwendung des Markenworts in der Modebranche wäre die dortige besondere Kennzeichnungsgewohnheit zu berücksichtigen, markenmäßige Herkunftshinweise als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken anzubringen. Eine solche Kennzeichnung könne beim Verbraucher in besonderem Maße die Vorstellung hervorrufen, der Bekleidungshersteller habe seinen Familiennamen als Marke schützen lassen. Für die Bundesrepublik Deutschland und den Nachnamen "Fucking" lasse sich z.B. ein Telefonbucheintrag in Duisburg nachweisen. 18 Werde das angemeldete Zeichen zur Kennzeichnung bei der Verpflegung von Gästen mit beispielsweise alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken verwendet, würde ein Teil des angesprochenen Publikums den so gekennzeichneten Dienstleistungen ebenso wie anderen Objekten reißerischer Werbung schlicht mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, wenn er nicht, wie in Deutschland üblich, an das Helle aus der Ortschaft Fucking denke. Kein allzu ferner Gedanke, wo das Helle (das Bier Münchner Brauart) ein Synonym für Export oder Lagerbier sei. Ein anderer Teil werde sich gegebenenfalls über die Grenzen des guten Geschmacks Gedanken machen. Anhaltspunkte dafür, dass das Zeichen jedoch in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen geeignet wäre, das Scham- und Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Teils der durch sie angesprochenen durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher in völlig unerträglicher Art und Weise zu verletzen, seien von der Markenstelle nicht bekannt gegeben worden. 19 Die Anmelder verweisen schließlich darauf, dass das der Vulgärsprache entstammende Wort "Fucking" bzw. das deutsche Wort "Ficken" zwischenzeitlich von US-Präsidenten, Sängern, Schriftstellern oder im Zusammenhang Theaterstücken verwendet werde. 20 Die Anmelder beantragen, 21 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen. II. 22 1. Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt haben und auch der Senat eine solche für entbehrlich hält. 23 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht entgegen, dass die Wortfolge "Fucking hell" gegen die guten Sitten verstößt. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.