(985)5.4., 5.5). Bei einer von Rohnke geforderten Saldierung der Bekanntheit in allen Mitgliedsstaaten reichen die hier für Spanien vorgelegten Zahlen nicht aus, eine erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen. Dazu mussten der 29. Senat (29 W (pat) 119/11, BeckRS 2013, 05581 – Viva) und der 24. Senat (24 W (pat) 89/10, BeckRS 2013, 05063 – Girl’s Secret / women’s secret) mangels Unterlagen nicht Stellung nehmen, so dass insofern keine abweichenden Entscheidungen vorliegen. 34
- c)Den in Anbetracht der Warenidentität und durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken erforderlichen deutlichen Abstand hält das jüngere Zeichen gegenüber beiden Widerspruchsmarken ein. Da es sich bei den Vergleichsmarken jeweils um reine Bildmarken handelt, sind die Marken nur in semantischer oder visueller Hinsicht zu miteinander zu vergleichen (BGH GRUR 2006, 60, 63, Rn. 24 - coccodrillo). 35 Der Senat hält die graphischen Unterschiede der Marken für ausreichend, um eine bildliche Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch bei der Ähnlichkeit von Bildmarken ist nämlich stets auf deren Gesamteindruck abzustellen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise ist zu vermeiden. Das Publikum nimmt eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt. 36 Von der Widerspruchsmarke 001 834 738 unterscheidet sich die angegriffene Marke durch ihre unterschiedliche graphische Gestaltung deutlich. Die angegriffene Marke ähnelt einem nach hinten leicht abflachenden Buchstaben „N“, bei dem die Winkel teils eckig und teils abgerundet sind. Im Unterschied hierzu handelt es sich bei der Widerspruchsmarke 001 834 738 um eine stark stilisierte Abbildung eines nach Art eines Torbogens oder einer Brücke geöffneten Bogens. 37 Nicht zu übersehende deutliche Unterschiede bestehen auch zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 006 034 649. Der in der jüngeren Marke zu erkennende Buchstabe „N“ ist in dieser Widerspruchsmarke nicht vorhanden. Die Widerspruchsmarke wiederum enthält die Abbildung zweier Schuhe, die beim Vergleich mit der jüngeren Marke mit zu berücksichtigen sind (ebenso BPatG GRUR 2012, 529 – fotografierter Schuh). 38
- d)Aufgrund der deutlichen graphischen Unterschiede der Vergleichsmarken besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. 39 3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. 40 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer Gerichte abgewichen, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE204860964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public