MPRE205130964 BPatG München 27. Senat 20140228 27 W (pat) 554/13 Beschluss § 9 MarkenG nachgehend BGH, 9. Juli 2015, Az: I ZB 16/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" – kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung DSA/BSA Eine für sich kennzeichnungskräftige Buchstabenkette behält auch neben der diese als Abkürzung (Akronym) erläuternden Wortfolge im Widerspruchsverfahren seine prägende Stellung. In der Beschwerdesache … betreffend die Marke Nr. 30 2011 047 087 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke Nr. 30 2008 041 940 bezogen auf die für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen Kl. 16: Briefpapier; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Papier- und Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Plakate aus Papier und Pappe; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Verpackungspapier; Schachteln aus Pappe oder aus Papier Kl. 35: Marketing, Werbung, Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke Kl. 38: Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen Kl. 41: Aus- und FortbiIdungs- sowie Erziehungsberatung; Fernunterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Coaching; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Training; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; pädagogische Beratung zurückgewiesen worden ist. 2. Im Umfang der in Ziffer 1. angegebenen Dienstleistungen wird die Marke Nr. 30 2011 047 087 gelöscht. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Gegen die am 25. November 2011 eingetragene Wort-/Bildmarke Nr. 30 2011 047 087 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist in vollem Umfang aus der eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2008 041 940 3 BSA 4 die für die Waren und Dienstleistungen 5 Kl. 9: 6 Magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger wie Disketten, Magnetbänder, optische Platten, CD-ROMs, CD-I und DVD; Taschenrechner; Computermäuse 7 Kl. 16: 8 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Druckschriften; Schreibwaren; Schreibgeräte, Bleistifte, Farbstifte, Radiergummis, Bleistiftspitzer, Kugelschreiber, Lineale, Schreibzeugkocher, Schreibmappen, Schreibhefte, Schreibetuis, Schreibunterlagen; Papiertaschentücher, Wimpel, Fahnen aus Papier 9 Kl. 35: 10 Veranstaltung von Messen 11 Kl. 38: 12 Online-Dienstleistungen, nämlich Übermittlung von Inhalten aus Büchern, Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Informationsdienste über Internet, nämlich Übermittlung von Nachrichten, Berichten, Daten, Bildern und Dokumenten, Bereitstellen von Internetzugängen, Übertragung von Bildschirmpräsentationen mittels Computer und Fernsehen; Ausstrahlung von Fernsehbeitragen, sowohl analog als auch digital; Ausstrahlung von Fernseh-, Kabel- und Rundfunksendungen, insbesondere Hörspiele 13 Kl. 41: 14 Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Unterricht, Fahrunterricht, Verkehrsunterricht, Seminare, Verkehrserziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), auch sportlicher Art; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Film-, Ton-, Video-Film- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen zu Werbewecken), Büchern, Zeitungen und Zeit-schriften Schutz genießt, Widerspruch erhoben worden. Die angegriffene Marke ist registriert für 15 Kl. 16: 16 Briefpapier; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Papier- und Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Plakate aus Papier und Pappe; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Verpackungspapier; Schachteln aus Pappe oder aus Papier 17 Kl. 35: 18 Marketing, Werbung, Geschäftsführung; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Unternehmensberatung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; organisatorische Beratung, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermietung von Werbeflächen im Internet 19 Kl. 38: 20 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen 21 Kl. 41: 22 Aus- und FortbiIdungs- sowie Erziehungsberatung; Fernunterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Coaching; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Training; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; pädagogische Beratung. 23 Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA, besetzt in Person einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat den Widerspruch durch Beschluss vom 30. Juli 2013 zu-rückgewiesen. 24 In den Beschlussgründen hat die Markenstelle ausgeführt, dass angesichts des deutlichen Abstands der Marken Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ungeachtet identischer Waren und Dienstleistungen nicht zu besorgen seien. 25 Die angegriffene Marke als Ganzes unterscheide sich durch die Komponente "DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" hinreichend von der Wider-spruchsmarke. Die Buchstabenfolge "DSA" präge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 13.12.2007, I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 – iwd Informationsdienst Wissenschaft) den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht, da der unverkürzte Wortbestandteil aufgrund seines die Abkürzung erläuternden Charakters insofern nicht in den Hintergrund trete. Auch seien keine Anhaltspunkte für das Bestehen mittelbarer Verwechslungsgefahr gegeben. 26 In seiner gegen den Beschluss der Markenstelle gerichteten Beschwerde wendet der Widersprechende ein, der Bestandteil "DEUTSCHE SPORTMANAGEMENT-AKADEMIE" sei für sich betrachtet nicht schutzfähig und trete im Gesamteindruck hinter dem kennzeichnungskräftigen Element "DSA" zurück. Insofern sei eine Differenzierung gegenüber der Ausgangslage der Entscheidung BGH, a.a.O. – idw Informationsdienst Wissenschaft geboten, da der Begriff "Informationsdienst Wissenschaft" lediglich über beschreibenden Anklang verfüge und daher nicht ohne Weiteres im Gesamteindruck zurücktrete. Ferner sei der Bestandteil "DSA" der angegriffenen Marke durch Verwendung von Großbuchstaben durch die Schriftgröße grafisch herausgestellt. Im Übrigen benutze die Markeninhaberin die Buchstabenfolge "DSA" im Geschäftsverkehr auch in Alleinstellung. 27 Der Widersprechende beantragt sinngemäß, 28 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. 29 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Nach Auffassung der Markeninhaberin besteht auch deswegen keine Verwechs-lungsgefahr zwischen den Zeichen, weil das Publikum den Bestandteil "DSA" und die Marke "BSA" sicher unterscheiden könne. Auch die durch das angegriffene Zeichen erläuterte Bedeutung der bloßen Buchstabenfolge unterstütze die Wahr-nehmung des bestehenden Unterschieds. II. 32 Nachdem die Beteiligten davon abgesehen haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und auch der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). 33 Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Im Umfang gemäß Tenor Ziffer 1. besteht zwischen den streitbefangenen Marken Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 34 Dem Begriff der Verwechslungsgefahr liegt eine Wechselwirkung zwischen allen im Einzelfall erheblichen Faktoren zugrunde, insbesondere dem Grad der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwi-schen den Streitmarken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 859, 860 – Malteserkreuz). 35 1. Die Widerspruchsmarke verfügt mangels Anhaltspunkten für einen sachbe-zogenen oder sonst konkret kennzeichnungsschwächenden Bedeutungsgehalt über durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft und dadurch über durch-schnittlichen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2000, 1028, 1029 – Ballermann). Die im Bereich des Bildungswesens feststellbare Gewöhnung des Publikums an nicht als Wort aussprechbare Unternehmensabkürzungen, die auf weithin übliche (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629 Rn. 25) und durch verstärkte Markenpfle-ge im Bildungsbereich auch branchenbezogene Bezeichnungsgepflogenheiten zu-rückgeht, schwächt die Eignung des Zeichens, als Herkunftshinweis verstanden zu werden, nicht (vgl. BGH GRUR 2002, 1067 Rn. 23 – DKV/OKV). 36 2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind (§§ 43, 26 MarkenG), ist für die Bestimmung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen auch bezogen auf die Widerspruchsmarke die Registerlage maßgebend. 37 Zwischen den für die Vergleichsmarken eingetragenen Waren der Klasse 16 besteht angesichts überwiegend deckungsgleicher Begriffe in vollem Umfang der Eintragung der jüngeren Marke zumindest hochgradige Ähnlichkeit. 38 Im Bereich der Registrierung der angegriffenen Marke für Klasse Kl. 35 über-schneidet sich die Eintragung der älteren Marke für "Veranstaltung von Messen" jedenfalls teilweise mit den für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen "Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Werbung, Marketing". Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der jüngeren Marke dieser Klasse ist allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit anzusetzen. 39 Im Bereich der Klassen 38 und 41 sind die Dienstleistungen, für die die jüngere Marke Schutz genießt, in identischer oder ausgeprägt ähnlicher Form auch für die Widerspruchsmarke registriert. 40 Der Schutz der Widerspruchsmarke in Klasse 38 umfasst entsprechend der Kern-ausrichtung dieser Klasse auf die Vorhaltung technischer Infrastruktur zu Kommu-nikationszwecken nämlich jedenfalls teilweise die technische Bereitstellung von Zugangsvoraussetzungen zum Internet und die technische Vorhaltung und Übermittlung von Inhalten (vgl. insbesondere "Bereitstellen von Internetzugängen und Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Informationen"). Sie weist damit jedenfalls klare Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke auf, die verwandte Angebote umfassen. 41 Im Bereich der Registrierung der angegriffenen Marke für Klasse 41 besteht im Hinblick auf die im Verzeichnis der älteren Marke enthaltenen Oberbegriffe "Er-ziehung; Ausbildung" starke Annäherung der Dienstleistungen beider Marken. Ausbildungsleistungen können individuell auf Nutzerbedürfnisse zugeschnitten sein und unterscheiden sich daher auch nicht grundsätzlich von den für die ange-griffene Marke eingetragenen Beratungsleistungen. 42 3. Zwischen den Vergleichszeichen besteht gehobene klangliche Ähnlichkeit. Unter Abwägung der relevanten Faktoren besteht daher Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausgenommen für nur entfernt ähnliche Dienstleistungen der Klasse 35. 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.