MPRE205140964 BPatG München
- Senat 20140127 27 W (pat) 60/12 Beschluss § 71 Abs 3 PatKostG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MUT PARTEI (Wort-Bild-Marke)/Mut-Verlag Bernhard C. Wintzek (Geschäftsbezeichnung)/Mut (Wort-Bild-Marke)" – Widerspruchsrücknahme – Beendigung des Widerspruchsverfahrens – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle in diesem Umfang – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Beschwerdegebühr bei mehreren Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden In der Beschwerdesache … betreffend die Marke Nr. 30 2010 004 324 hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
- Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid beschlossen: Die Beschwerdegebühr wird erstattet. I. 1 Gegen die am
- Juni 2010 eingetragene Wort/-Bildmarke Nr. 30 2010 004 324 hat der Widersprechende am
- Oktober 2010 aus der Geschäftsbezeichnung "M…" Widerspruch erhoben. 2 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch sowie den weiteren Widerspruch aus der eingetragenen Marke Nr. 398 43 869 durch Beschluss vom
- Februar 2012 zurückgewiesen. 3 Gegen diesen am
- März 2012 zugestellten Beschluss hat der Widersprechende mit Schriftsätzen vom
- März 2012 gesondert für jeden der beiden Widersprüche Beschwerde eingelegt. Darauf sind im Lastschriftverfahren zwei Beschwerdegebühren in Höhe von jeweils 200 € eingezogen worden. 4 Nachdem über die Beschwerde am
- Oktober 2013 mündlich verhandelt worden ist, hat der Widersprechende den auf die Geschäftsbezeichnung gestützten Widerspruch mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 zurückgenommen. II. 5
- Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäftsbezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96). 6
- Die insoweit entrichtete Beschwerdegebühr ist zu erstatten. 7 Erhebt dieselbe Person gegen einen einheitlichen Beschluss der Markenstelle Beschwerde, fällt lediglich eine einzige Beschwerdegebühr an, auch wenn dem Beschwerdeverfahren mehrere Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden zugrunde liegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
- Aufl., § 66 Rn. 47). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE205140964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.