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BPatG 27 W (pat) 60/12

MPRE205140964 BPatG München

  1. Senat 20140127 27 W (pat) 60/12 Beschluss § 71 Abs 3 PatKostG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MUT PARTEI (Wort-Bild-Marke)/Mut-Verlag Bernhard C. Wintzek (Geschäftsbezeichnung)/Mut (Wort-Bild-Marke)" – Widerspruchsrücknahme – Beendigung des Widerspruchsverfahrens – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle in diesem Umfang – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Beschwerdegebühr bei mehreren Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden In der Beschwerdesache … betreffend die Marke Nr. 30 2010 004 324 hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
  3. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid beschlossen: Die Beschwerdegebühr wird erstattet. I. 1 Gegen die am
  4. Juni 2010 eingetragene Wort/-Bildmarke Nr. 30 2010 004 324 hat der Widersprechende am
  5. Oktober 2010 aus der Geschäftsbezeichnung "M…" Widerspruch erhoben. 2 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch sowie den weiteren Widerspruch aus der eingetragenen Marke Nr. 398 43 869 durch Beschluss vom
  6. Februar 2012 zurückgewiesen. 3 Gegen diesen am
  7. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Widersprechende mit Schriftsätzen vom
  8. März 2012 gesondert für jeden der beiden Widersprüche Beschwerde eingelegt. Darauf sind im Lastschriftverfahren zwei Beschwerdegebühren in Höhe von jeweils 200 € eingezogen worden. 4 Nachdem über die Beschwerde am
  9. Oktober 2013 mündlich verhandelt worden ist, hat der Widersprechende den auf die Geschäftsbezeichnung gestützten Widerspruch mit Schriftsatz vom
  10. Oktober 2013 zurückgenommen. II. 5
  11. Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäftsbezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96). 6
  12. Die insoweit entrichtete Beschwerdegebühr ist zu erstatten. 7 Erhebt dieselbe Person gegen einen einheitlichen Beschluss der Markenstelle Beschwerde, fällt lediglich eine einzige Beschwerdegebühr an, auch wenn dem Beschwerdeverfahren mehrere Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden zugrunde liegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
  13. Aufl., § 66 Rn. 47). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE205140964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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