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BPatG 27 W (pat) 570/13

MPRE205170964 BPatG München

  1. Senat 20140311 27 W (pat) 570/13 Beschluss § 91 Abs 2 MarkenG, § 82 MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 675s BGB DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung - "Sofortüberweisung" - Sofortüberweisung an eine andere Bank – Gutschrift des Zahlungsbetrages bei einer anderen Bank ist nicht am gleichen Tag zu erwarten – keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr Sofortüberweisung Bei einer „Sofortüberweisung“, die nicht bankintern abgewickelt werden kann, ist nicht zu erwarten, dass die Gutschrift bei der anderen Bank am gleichen Tag erfolgt. In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 019 567.1 (hier: Wiedereinsetzung) hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
  3. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid beschlossen: Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. I. 1 Der Anmelder hat am
  4. Februar 2013 die Eintragung einer Wortmarke für Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 43 beantragt. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom
  5. Oktober 2013 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der anwaltliche Vertreter des Anmelders ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
  6. Oktober 2013 empfangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging per Telefax am Montag, den
  7. November 2013 beim Patent- und Markenamt ein. Die Beschwerdegebühr wurde am Dienstag, den
  8. November 2013 auf dem Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben. 2 Auf das Schreiben des Gerichts vom
  9. Januar 2014, in dem auf den verspäteten Zahlungseingang hingewiesen wurde, hat der Vertreter des Anmelders mit Schriftsatz vom
  10. Januar 2014 Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beantragt. Zur Begründung des Antrags bringt er vor, die Überweisung auf das Konto des Patent- und Markenamts sei online am
  11. November 2013 als „Sofort-Überweisung“ veranlasst worden. Die Quittung, die bei Beauftragung der Zahlung angefordert worden sei, enthalte die Mitteilung „Ihre Überweisung wurde am
  12. November 2013 ausgeführt“. Im Hinblick auf den der beigefügten Quittungskopie zu entnehmenden Hinweis „Download am
  13. November 2013 um 20:13 Uhr“ erklärt der Vertreter, nach seiner Kenntnis erfolgten Sofortüberweisungen auch in den Abendstunden unverzüglich und ohne Zeitverzögerung. Die Gutschreibung des Betrags erst am nächsten Tag sei nicht erklärlich. Im Hinblick auf den Wortlaut der Quittung sei jedenfalls nicht erkennbar, dass mit einer derartigen Verzögerung zu rechnen war. 3 Auf eine durch das Gericht eingeführte, der Homepage der Hausbank des Vertreters entnommene Kundeninformation, nach der bei Sofortüberweisungen eine sofortige Gutschrift auf das Empfängerkonto nur bei bankinternen Überweisungsaufträgen möglich sei, teilt der Vertreter mit, dass dieser Hinweis in offensichtlichem Widerspruch zur o.g. Bestätigungsmitteilung auf der Überweisungsquittung stehe. II. 4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr, der zugunsten des Anmelders als fristgerecht gestellt behandelt werden kann (vgl. § 91 Abs. 2 MarkenG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG). 5 Der Anmelder hat die am
  14. November 2013 abgelaufene Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG die Beschwerdegebühr zu entrichten, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss des Patentamts ist laut Empfangsbekenntnis dem Vertreter des Anmelders am
  15. Oktober 2013 zugegangen. Die Frist endete somit am Montag, dem
  16. November
  17. Die durch Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist erst am
  18. November 2013 auf dem Konto der für das Patent- und Markenamt zuständigen Bundeskasse Weiden gutgeschrieben (§ 2 Nr. 2 PatKostZV) und somit nicht rechtzeitig gezahlt worden. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde der Anmelder als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG). 6 Die Ausführungen des Anmeldervertreters rechtfertigen nicht die Wiedereinsetzung des Anmelders in die versäumte Frist. 7 Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. 8 Der Anmeldervertreter hat nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
  19. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.). Nach seinen Ausführungen und dem Inhalt des vorgelegten Auftragsquittung seiner Hausbank hat der Anmeldervertreter zwar am Montag, dem
  20. November 2013, gegen 20 Uhr, also vor Ablauf der Zahlungsfrist, über Internet einen Auftrag zur Überweisung der Beschwerdegebühr an seine Hausbank erteilt. Da, wie ausgeführt, der Tag der Gutschrift des Betrags auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse als Zahlungstag gilt, kommt es aber nicht allein auf den Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags an. Für die Frage der Wahrung der Sorgfaltspflicht ist daher weiter erheblich, ob der Anmeldervertreter unter den gegebenen Umständen auf die Gutschreibung des Betrags noch am
  21. November 2013 vertrauen durfte. 9 Dem Zahlungspflichtigen bleibt es freilich unbenommen, die Zahlungsfrist auszu-schöpfen. Wird die Zahlung im Wege einer Überweisung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Kreditinstituten kurz vor Fristablauf veranlasst, muss er allerdings für die erforderliche schnelle und – da kein Raum für weitere Zahlungsanstrengungen bleibt – auch zuverlässige Zahlung sorgen (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 91 Rn. 17). 10 Dem hat der Anmeldervertreter zwar insofern Rechnung getragen, als er anstatt einer zu diesem Zeitpunkt erkennbar ungeeigneten konventionellen Überweisung eine „Sofortüberweisung“ veranlasst hat. Allerdings bestand keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Gutschrift des Zahlungsbetrags bei Nutzung dieser Überweisungsform noch zuverlässig am
  22. November 2013, also innerhalb von 4 Stunden nach Beauftragung, erfolgt. 11 Weder die Bezeichnung „Sofortüberweisung“ noch die Erklärung der Bank auf der Auftragsquittung, dass „die Überweisung am
  23. November 2013 ausgeführt wurde“, enthält eine eindeutige Aussage zur maßgebenden Frage, wann der beauftragte Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung über Zahlungsdienste, die das Begriffsverständnis bestimmt, war jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Hinweise der Hausbank sich allein auf die von ihr geschuldete Übertragung des Betrags auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beziehen. § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB regelt nämlich die sogar ausdrücklich als „Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge“ bezeichnete Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, den Eingang des Zahlungsbetrags spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt folgenden Geschäftstags sicherzustellen. Demgegenüber ist nach der Regelung in § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (s. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB), dem Empfänger verfügbar zu machen. 12 Da zumindest objektiv zweifelhaft war, ob die Hausbank tatsächlich die sofortige Gutschrift des Betrags auf das Empfängerkonto zugesagt hat, hätte dem nachgegangen werden müssen (siehe hierzu die Anlage Mitteilung des Gerichts vom
  24. Februar 2014). Alternativ hätte auch eine objektiv zuverlässige Zahlungsform genutzt werden können (s. § 2 Nr. 4 PatKostZV), wie die Übermittlung einer Einzugsermächtigung per Telefax. 13 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nach alledem nicht gewährt werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE205170964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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