MPRE205230964 BPatG München 3. Senat 20131217 3 Ni 31/11 (EP) Urteil § 81 Abs 1 S 2 PatG, § 265 Abs 2 S 1 ZPO, § 30 Abs 1 PatG, § 25 Abs 1 PatG, § 115 Abs 2 InsO, § 117 Abs 2 InsO, § 67 ZPO, § 240 ZPO nachgehend BGH, 28. Juni 2016, Az: X ZR 50/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Patentnichtigkeitsklageverfahren – materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor/Umschreibung nach Erhebung der Patentnichtigkeitsklage – Abstellung auf den Zeitpunkt der Umschreibung - Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin (Gesellschaft) - zur Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis - zur wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten – Berechtigung und Verpflichtung zur Notgeschäftsführung – zur Nebenintervention - Untätigkeit der Beklagte - beigetretener Nebenintervenient kann Prozesshandlungen vornehmen „Astaxanthin“ 1. Erfolgt die materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage, die Umschreibung aber erst danach, ist § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit analog anzuwenden, als für die Person des Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist. 2. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren verliert eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Parteifähigkeit für Passiv- und Aktivprozesse nicht, die Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. 3. Die Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin steht einer wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten nicht entgegen, da dieser - obwohl die Vollmacht eigentlich durch die Insolvenz erlischt - gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist und insoweit ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend gelten. 4. Nimmt der Prozessvertreter Schriftsätze für einen Verfahrensbeteiligten entgegen und bestätigt deren Empfang, ohne auf das Fehlen der Vertretungsmacht hinzuweisen, macht er dadurch deutlich, dass er für den Verfahrensbeteiligten tätig wird, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen. 5. Bleibt der Beklagte im Nichtigkeitsverfahren untätig, kann der dem Verfahren auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen sowie - falls zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt - dieses beschränkt verteidigen (§ 67 ZPO). In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 011 653 (DE 698 10 784) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm, des Richters Guth, der Richterin Dipl.Chem. Dr. Proksch-Ledig sowie der Richter Dipl.Chem. Dr. Gerster und Dipl.Chem Dr. Jäger für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 011 653 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Zustellung an den seinerzeit im Register eingetragenen Vertreter am 28. September 2011, als Inhaberin des Patentes eingetragen, das am 26. August 1998 unter Inanspruchnahme der schwedischen Priorität 9703191 vom 4. September 1997 als internationale Patentanmeldung PCT/SE98/01526 in der Amtssprache Englisch angemeldeten und vor dem Europäischen Patentamt in der regionalen Phase erteilten europäischen Patents EP 1 011 653 B1 (Streitpatent), dessen Erteilung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Patentamt am 15. Januar 2003 bekannt gemacht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 698 10 784 geführt wird. Das Streitpatent war bereits vor Zustellung der Nichtigkeitsklage durch Rechtsgeschäft von der bisherigen Patentinhaberin, die laut unbestrittener Einlassung der Nebenintervenientin nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens am 23. November 2004 gelöscht worden ist, mehrfach und zuletzt auf die F……Co., Ltd. übertragen und am 9. Januar 2012 auf diese umgeschrieben worden. Die neue Patentinhaberin hat aufgrund ihrer Rechtsnachfolge die Nebenintervention erklärt sowie Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage eingelegt. 2 Die Klägerin erklärt, hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die Beklagte unzulässig sein sollte, richte sie die Klage gegen die Nebenintervenientin als neue im Register eingetragene Patentinhaberin. 3 Die Beklagte und ursprüngliche Patentinhaberin, deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Register eingetragene Inlandsvertreter die Klageschrift und sämtliche Schriftsätze der übrigen Beteiligten zugestellt worden sind, hat sich nicht geäußert. Nach Auskunft der Nebenintervenientin ist die Beklagte nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens gelöscht worden. 4 Das Streitpatent, das mit einem Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen jeweils beschränkt verteidigt wird, betrifft die „Verwendung von Xanthophyllen zur Herstellung von Arzneimitteln zur Verbesserung der Muskel-Funktionsdauer oder zur Behandlung von Muskelstörungen oder Erkrankungen“ und umfasst in der erteilten Fassung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 5 Patentansprüche, die in deutscher Übersetzung folgendermaßen lauten: 5 "1. Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs bei der Herstellung eines Medikaments zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren und/oder zur Behandlung von Störungen oder Krankheiten der Muskeln von Säugetieren. 6 2. Verwendung nach Anspruch 1, wobei der Typ des Xanthophylls Astaxanthin ist. 7 3. Verwendung nach Anspruch 2, wobei das Astaxanthin in mit Fettsäuren veresterter Form vorliegt. 8 4. Verwendung nach Anspruch 3, wobei es sich bei dem mit Fettsäuren veresterten Astaxanthin um Algenmehl aus gezüchteten Haematococcus sp. handelt. 9 5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei die Muskelstörung bei Säugetieren die equine belastungsbedingte Rhabdomyolyse des Pferdes ist." 10 Die Klägerin greift das Patent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente: 11 N1 DE 698 10 784 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatents) 12 N2 EP 1 0 11 653 B1 (Streitpatent) 13 K7 Miki, W., Pure & Appl. Chem. 1991, 63, S. 141 bis 146 14 K8 JP 02049091 A, mit englischem Abstract (Patent Abstracts of Japan) 15 K8a englische Übersetzung der K8 16 K9 Dekkers, J. C. et al., Sports Med. 1996, 21, S. 213 bis 238 17 K14 JP03083 577 A, mit englischem Abstract (Patent Abstracts of Japan) 18 K14a englische Übersetzung der K14 19 K22 Novelli, G. P. et al., Free Radical Biology & Medicine, 1990, 8, S. 9 bis 13 20 K25 Martina Dorsch, Zentrales Tierlaboratorium der Medizinischen Hochschule, Hannover: “Applikation von Substanzen“, Präsentation 25 Seiten 21 Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage sei zutreffend an den zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß Registereintrag legitimierten Vertreter der Beklagten zugestellt worden. Der Widerspruch der Nebenintervenientin gegen die Nichtigkeitsklage sei unzulässig, da nur die Beklagte widerspruchsberechtigt sei. 22 Das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, weil dessen Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die Lehre in der gesamten Anspruchsbreite ausführen könne, denn das Streitpatent offenbare nicht, was unter einer Steigerung der Muskelfunktionsdauer zu verstehen sei. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents sei ferner nicht neu und beruhe zudem insbesondere im Hinblick auf die Dokumente K9 i. V. m. K22 und K7 bzw. K8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 23 Gleiches gelte für die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents, die außerdem nicht zulässig seien, da sie unzulässige Erweiterungen und Unklarheiten enthielten. 24 Die Klägerin stellt den Antrag, 25 das europäische Patent 1 011 653 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. 26 Die Nebenintervenientin stellt sinngemäß den Antrag, 27 die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags, hilfsweise des Hilfsantrags 1, beide gemäß Schriftsatz vom 29. April 2013, weiter hilfsweise des Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 06. Juni 2013, weiter hilfsweise eines der Hilfsanträge 3 oder 4 gemäß Schriftsatz vom 29. April 2013, weiter hilfsweise des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 5 erhält. 28 Der Hauptantrag entspricht der erteilten Fassung des Streitpatents mit dem Unterschied, dass die medizinische Indikation auf die "prophylaktische und/oder therapeutische Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren" beschränkt und der erteilte Patentanspruch 5 gestrichen wird. 29 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: 30 "1. Verwendung von Astaxanthin bei der Herstellung eines Medikaments zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren." 31 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem des Hilfsantrags 1 mit dem Unterschied, dass das weitere Merkmal ", wobei das Medikament zur Verabreichung einer täglichen Dosis von 0,01 bis 1 mg pro Kilo Körpergewicht hergerichtet ist." hinzugefügt wird. 32 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Unterschied, dass dieser auf den Menschen beschränkt wird. 33 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 mit dem Unterschied, dass dieser auf den gesunden Menschen beschränkt wird. 34 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit dem Unterschied, dass nach „….Muskelfunktionsdauer von Säugetieren“ der Passus „relativ zum Ausgangswert“ hinzugefügt wird. 35 Die Patentansprüche 2 bis 4 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 5 entsprechen jeweils den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung und die Patentansprüche 2 und 3 der Hilfsanträge 1 bis 4 entsprechen jeweils den Ansprüchen 3 und 4 der erteilten Fassung. 36 Die Nebenintervenientin tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist auf folgende Dokumente 37 N1 Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Änderung der Eigentümerin des Streitpatentes in der Rolle vom 27. Oktober 2011 38 N2 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die AstaReal AB, Schweden vom 1. September 2003 39 N3 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die BioReal Inc., U.S.A. vom 29. März 2005 40 N4 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die Nebenintervenientin vom 29. März 2005 41 N6 Internet-Exzerpt "Koronare Herzerkrankung (KHK)" (LMU – Klinikum der Universität München/Herzchirurgische Klinik und Poliklinik) vom 29. Mai 2012 42 N7 Lawrence, J. D. et al., The American Journal of Clinical Nutrition 1975, 28, S. 205 bis 208 43 N8 Malmsten, C. L. und Lignell, Ǻ., Carotenoid Science 2008, 13, S. 20 bis 22 44 N9 “Molecular Biology of the Cell” (Hrsg.: Alberts, B. et al.), 3. Auflage,1994, Garland Publishing, Inc., New York, S. 218/219 und 223 45 N10 Rokitzki L. et al., Intl. J. Sport Nutr., 1994, 4, S. 253 bis 264 46 N11 Earnest, C. P. et al., Int. J. Sports Med. (published online, http://dx.doi.org/10.1055/s-0031-1280779), 2011, 7 Seiten 47 N12 „GAG – was ist das eigentlich?“ Auszug aus http://www.gestuet-altana.com/racing/GAG.htm vom 29.05.2013 48 N13 Broschüre „AstaXanthin“, herausgegeben von der ESOVita Limited, 2009, S. 2 bis 4, 45 bis 50 und 118 49 N14 Albanes, D., CANCER RESEARCH 1987, 47, 1987 bis 1992 50 N15 Auszug aus Wikipedia, Stichwort „Anaerobe Schwelle“ vom 03.12.2013 51 Die Nebenintervenientin, die dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegentritt, ist der Ansicht, der Beklagten fehle die passive Prozessführungsbefugnis, da § 265 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Übertragung des Rechts vor Erhebung der Klage erfolgt sei, bestimme, dass die Rechteübertragung an der Parteieigenschaft nichts ändere. Außerdem sei die Klage durch Zustellung an ihren zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragenen Vertreter noch nicht wirksam an die Beklagte zugestellt worden, da die Vollmacht durch die Insolvenzeröffnung erloschen sei. 52 Die Nebenintervenientin vertritt weiterhin insbesondere die Auffassung, die Lehre des Streitpatentes sei nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. So sei es nicht möglich, Rückschlüsse von einer im Stand der Technik beschriebenen Verringerung von Muskelschädigungen auf eine Steigerung der Muskelfunktionsdauer zu ziehen. Zudem belegten die vorgelegten Dokumente nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine Kausalität der Verabreichung von Vitamin E auf die Muskelfunktionsdauer. Auch habe für den Fachmann wegen der sehr unterschiedlichen chemischen Strukturen von Vitamin E und Astaxanthin kein Anlass bestanden, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. 53 Die Nebenintervenientin regt an, hinsichtlich der Fragen der Ausführbarkeit und Patentfähigkeit Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. I. 54 Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) und mangelnder Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. 55 1. Die Klage ist zu Recht gegen die zum Klagezeitpunkt als Patentinhaberin eingetragene B… AB gerichtet (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG) und dem im Register eingetragenen Inlandsvertreter (§§ 25, 97 PatG) der Beklagten zugestellt worden. 56 1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG ist die Nichtigkeitsklage gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu richten und dessen gemäß § 25 PatG bestellten im Patentregister eingetragenen Inlandsvertreter (§ 30 Abs. 1 PatG, § 25 Abs. 1 PatG) zuzustellen. 57 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Beklagte als Patentinhaberin eingetragen, die materiell-rechtliche Übertragung war bereits vorher auf die Nebenintervenientin erfolgt. Erst nach Klageerhebung (nach herrschender Meinung: Zustellung der Nichtigkeitsklage) erfolgte die Umschreibung. Dies beeinflusst aber nicht die passive Prozessführungsbefugnis der Beklagten. 58 Nach Auffassung des Senats greift im vorliegenden Fall die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO ein, nach der die Veräußerung des Streitgegenstandes keinen Einfluss auf den Prozess und die Beteiligtenstellung hat, so dass die ursprüngliche Patentinhaberin ihre Prozessführungsbefugnis auch nach Wegfall der Sachlegitimation behalten hat (vgl. BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer; BGH GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung). 59 Nach dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 ZPO, der auf die Rechtshängigkeit (nach herrschender Auffassung: Zustellung der Nichtigkeitsklage) abstellt, wäre diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil die materiell-rechtliche Übertragung, die außerhalb des Registers erfolgt, bereits vorher vorgenommen worden ist. Demnach wäre die Klage unzulässig, da diese zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegen den als Inhaber Eingetragenen zu richten ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG). Es wäre darum ein Parteiwechsel erforderlich, der als Klageänderung (§ 263 ZPO) anzusehen wäre (Thomas-Putzo, ZPO, 33. Auflage, Vorb. § 50 Rn. 12, 20, 22). 60 Damit wird die Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit wegen der speziellen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG hier der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Denn § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf den zivilprozessualen Normalfall zugeschnitten, dass der jeweilige Inhaber der Streitsache zu verklagen ist und dass Registereintragungen, die nicht konstitutiv für die Rechteübertragung sind (vgl. § 266 ZPO), keine Rolle spielen. 61 § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist darum im Patentnichtigkeitsverfahren insoweit analog anzuwenden, als nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass vorliegend ein Parteiwechsel nicht erforderlich ist und die Rechtskraft der Entscheidung sich auf den Rechtsnachfolger erstreckt (§ 325 ZPO; vgl. auch BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung, wo der Leitsatz auf die Umschreibung abstellt, die Begründung aber auf die Übertragung; vgl. auch BGH GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung; BPatG GRUR 1993, 32 - Tauchgang-Anzeigeeinrichtung). 62 Hierfür spricht der auch in Bezug auf das Patentnichtigkeitsverfahren geltende Regelungszweck des § 265 Abs. 2 ZPO, der auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass der Beklagte nicht ohne Weiteres die Möglichkeit haben darf, sich einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis zu entziehen und den Kläger so dazu zu zwingen, einen neuen Prozess gegen einen anderen Gegner von neuem zu beginnen (vgl. auch BGH GRUR 1979, 145 Aufwärmvorrichtung; BGH a. a. O. – Tauchcomputer; BGH a. a. O. – Sensoranordnung). 63 1.2. Auch die Löschung der Beklagten infolge eines Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Prozessführungsbefugnis der Beklagten. 64 Nach allgemeiner Auffassung verliert auch eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Patentfähigkeit hinsichtlich Passiv- und Aktivprozessen, die – wie hier - Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, nicht. Auch nach Auflösung der Gesellschaft und Abschluss des Insolvenzverfahrens muss einerseits für den Kläger noch die Möglichkeit bestehen, eine Nichtigerklärung des Streitpatents zu erreichen und andererseits könnte für die Beklagte etwa noch ein der Insolvenzmasse zuzurechnender Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Nichtigkeitsverfahrens entstehen (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 82 Rn. 16, 17; vgl. auch etwa BayVGH, Urteil vom 23.03.2006, Az. 6 B 02.1975; BAG Urteil vom 4.06.2003 Az. 10 AZR 448/02; BGH GRUR 1991, 522 – Feuerschutzabschluss). 65 2. Die Klage ist durch Zustellung an den im Patentregister eingetragenen Inlandsvertreter (§ 30 Abs. 1 PatG, § 25 Abs. 1 PatG) der Beklagten wirksam erhoben worden. 66 2.1. Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 InsO steht einer wirksamen Zustellung der Klage und der weiteren Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen. 67 Gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO ist der Vertreter zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet und insoweit gilt ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend. Eine Notgeschäftsführung ist berechtigt, und der Beauftragte ist dazu verpflichtet, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Dies ist hier insbesondere für die Zustellung der Klage zu bejahen, da mit dem Wegfall des Vertreters die Beklagte, deren Insolvenzverwalter oder deren Liquidator aufzufordern wäre, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, und falls dies nicht geschieht, ohne Beteiligung des Inlandsvertreters entschieden werden könnte. Insbesondere die Klagezustellung und die Widerspruchsmöglichkeit bzw. Einhaltung der Widerspruchsfrist wären dadurch wesentlich erschwert, denn die Klage wäre durch Aufgabe zur Post mit Zustellungsfiktion zuzustellen, was erhebliche Risiken der Fristversäumnis begründen würde (vgl. dazu Busse, a. a. O., § 25 Rn. 43, 44, 47 bis 49). Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch nach Wegfall des Inlandsvertreters des Beklagten das Nichtigkeitsverfahren weitergeführt werden kann. Da die Vollmacht des Inlandsvertreters den Ausländer in seiner Postulationsfähigkeit nicht beschränkt, ist der Inlandsvertreter nicht mit einem Anwalt im Anwaltsprozess zu vergleichen. Verfahrensunterbrechung gem. § 240 ZPO findet beim Wegfall des Inlandsvertreters deshalb nicht statt (vgl. Busse, a. a. O. § 25 Rn. 34, 48). Fehlt der Inlandsvertreter des Nichtigkeitsbeklagten, führt dies nicht zwangsläufig zur Nichtigerklärung und auch nicht zu einer Verfahrensunterbrechung (Busse, a. a. O., § 25 Rn. 44; § 81 Rn. 7; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 25 Rn. 41, 42, 46, 47; § 81 Rn. 28). Der Mangel der Vollmacht steht daher einer Sachentscheidung nicht entgegen (vgl. zur Problematik auch BGH GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen). 68 Im Übrigen haben die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Register eingetragenen Inlandsvertreter der Beklagten auch sämtliche später im Verfahren zugestellten Schriftsätze für die Beklagte entgegengenommen und den Empfang bestätigt. Damit haben sie deutlich gemacht, dass sie noch für die Beklagte tätig sind, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 174 Rn. 5b; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 2012, § 174 Rn. 7, 9). 69 2.2. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten der Klägerin ist auch nicht durch die Löschung im Register und die Eintragung der Vertreter der Nebenintervenientin im Patentregister entfallen. Zwar bestimmt § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, dass ein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter berechtigt und verpflichtet bleibt, solange eine Änderung nicht eingetragen ist. Jedoch wird diese Regelung von der spezielleren Vorschrift des § 25 PatG modifiziert, wonach eine Beendigung der Vertretung durch den Inlandsvertreter (und die Übernahme der Vertretung) angezeigt werden muss, was hier nicht geschehen ist. 70 2.3. Die vom Senat vertretene Ansicht stellt entgegen der Meinung der Streithelferin keine unangemessene Verlagerung des Prozessrisikos auf den Inlandsvertreter des insolventen Beklagten dar. 71 Der Gesetzgeber geht in verschiedenen Verfahrensarten davon aus, dass der einmal bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte auch bei Wegfall des Vollmachtgebers oder dessen Veränderung der Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung weiter besteht (§ 86 ZPO) und die Vollmacht in Anwaltsprozessen erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts erlischt. Weiterhin hat der Gesetzgeber die Berechtigung und Verpflichtung zur Notgeschäftsführung in § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO des bisherigen Vertreters geregelt. Die Auslegung des Senats folgt darum einer vom Gesetzgeber festgelegten allgemeinen Wertung. 72 3. Das Verfahren ist durch die Insolvenz der Beklagten auch nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren bereits beendet ist. 73 4. Die Erklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013, mit der sie die Klage nunmehr gegen die Nebenintervenientin richtet und die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie – die Klägerin - stelle den Antrag nur hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte unzulässig sein sollte, hat zu keiner Parteiänderung auf Seiten der Beklagten geführt. 74 Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige bedingte Erklärung auch im vorliegenden Fall der Rechtsnachfolge unzulässig ist (für Unzulässigkeit eines bedingten Klägerwechsels etwa Thomas-Putzo, a. a. O., § 50 Vorbem Rn. 20; für Zulässigkeit Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 263, Rn. 23). Denn jedenfalls führt dieser Antrag nicht zum Erfolg. 75 Vertritt man die Meinung, ein bedingter Antrag auf Parteiwechsel sei unzulässig, wird der Prozess zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt. 76 Hält man eine solche bedingte Erklärung für zulässig, ist für einen Wechsel der Beklagten, der als Klageänderung (§ 263 ZPO) anzusehen ist, gemäß dem für den speziellen Fall der Verfahrensübernahme des Rechtsnachfolgers bei Veräußerung der Streitsache geltenden § 265 Abs. 2 ZPO die Zustimmung des bisherigen Beklagten und der Nebenintervenientin erforderlich (vgl. Thomas-Putzo, a. a. O., § 265 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach, a. a. O., § 263 Rn. 8; § 265 Rn. 23), an der es vorliegend aber fehlt. 77 5.1. Die Nebenintervention ist zulässig, weil die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Prozesses hat (§ 66 Abs. 1 ZPO). 78 5.2. Die Streithelferin konnte wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen, da ein Nebenintervenient gem. § 67 ZPO Prozesshandlungen so lange vornehmen kann, wie sich ein entgegenstehender Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt, die Hauptpartei sogar dem Streithelfer die Prozessführung überlassen kann (vgl. etwa Thomas-Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 67 Rn. 1, 6, 7). Er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (vgl. dazu auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Seite 110 ff, 112, 113; Busse a. a. O., § 81 Rn. 135, 136). Die Prozesshandlungen des Streithelfers sind wirksam, solange sich nicht aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei ergibt, dass diese sie nicht gegen sich gelten lassen will. Die bloße Untätigkeit der Hauptpartei beeinträchtigt die Wirksamkeit der Prozesshandlung des Streithelfers nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach, a. a. O., § 67 Rn. 8, 9). 79 Da die Beklagte bzw. deren Vertreter im Verfahren bis auf die Entgegennahme der Klage und der übrigen Zustellungen untätig geblieben ist, hat sich die Nebenintervenientin mit keiner ihrer Handlungen in Widerspruch zum feststellbaren Willen der Beklagten gesetzt und konnte alle von ihr getätigten Handlungen wirksam vornehmen. Dies gilt auch für die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die Nebenintervenientin, da diese – obwohl sie gemäß § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht als streitgenössische Nebenintervenientin gilt - als jetzige Patentinhaberin zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt ist (zur Zulässigkeit der hilfsweisen beschränkten Verteidigung durch den nicht materiell berechtigten Nebenintervenienten: Keukenschrijver, a. a. O., Seite 162, Rn. 274). II. 80 Die Klage erweist sich auch als begründet. 81 Soweit das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II; Busse a. a. O. § 82 Rdn. 90 m. w. Nachw.; a. a. O., § 81 Rdn. 127). 82 Auch im Übrigen ist das Patent für nichtig zu erklären. 83 1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren und/oder zur Behandlung von Störungen oder Erkrankungen der Muskeln von Säugetieren, wie der equinen belastungsbedingten Rhabdomyolyse (vgl. deutsche Übersetzung der Streitpatentschrift N1 S. 1 Abs. 1, S. 2 Abs. 2 sowie Patentanspruch 1). 84 Zum Hintergrund der Erfindung wird in der Streitpatentschrift einleitend ausgeführt, dass es sich bei der belastungsbedingten Rhabdomyolyse, die ebenfalls als belastungsbedingte Myopathie, Tying-up-Syndrom, Azoturie oder Montagmorgen-Syndrom bekannt sei, um die vermutlich häufigste Muskelstörung bei Pferden handle. Mit der Entstehung dieser Erkrankung werden als prädisponierende bzw. assoziierte Faktoren ein unausgeglichener Elektrolythaushalt, eine Schilddrüsenunterfunktion und ein Vitamin E- und Selenmangel in Verbindung gebracht. Die Behandlung umfasst demnach auch den Einsatz schmerzlindernder Mittel, die Rehydratation und die Korrektur von Störungen des Elektrolythaushaltes. 85 Bezugnehmend auf die Substanzgruppe der Xanthophyllen wird des Weiteren in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass es sich bei diesen Verbindungen um eine große Gruppe von Carotinoiden handle. Gebildet werden diese von Pflanzen, Pilzen und bestimmten Bakterien. Eine Verbindung aus dieser Substanzklasse, das Astaxanthin Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 86 wird als Antioxidans in Form von Algenmehl aus gezüchteten Haematococcus sp. zur Anwendung bei Säugetieren, insbesondere auch bei Menschen, vertrieben (vgl. S. 1 Abs. 2 bis S. 2 Abs. 1). 87 2. Eine Aufgabe ist in der Streitpatentschrift nicht formuliert. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund und unter Berücksichtigung des vom Streitpatent tatsächlich Geleisteten ist die dem Streitpatent zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin zu sehen, medikamentös die Muskelfunktionsdauer von Säugetieren mit belastungsbedingten Muskelstörungen oder Erkrankungen prophylaktisch und/oder therapeutisch zu steigern (vgl. Streitpatentschrift N1 S. 2 Z. 24 bis 31, S. 6 Z. 5 bis 22 und S. 7 Z. 24 bis S. 8 Z. 10 i. V. m. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag). 88 3. Die Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch 89 1. die Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs 90 2. bei der Herstellung eines Medikaments 91 3. zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren 92 4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Sportmediziner, der jedenfalls mit einem Pharmazeuten, der sich auf dem Gebiet der pharmazeutischen Biologie spezialisiert hat und mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erforschung biogener Arzneistoffe hat, in einem Team zusammen arbeitet. III. 93 Die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag erweisen sich mangels Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig. 94 1. Da die Streitpatentschrift keine explizite Definition des Merkmals „Steigerung der Muskelfunktionsdauer“ enthält, die Prüfung der Patentfähigkeit jedoch die Auslegung des Patentanspruches erfordert, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind, bedarf es zum Verständnis des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag der Auslegung dieses Merkmals. Grundlage für die Auslegung ist die Patentschrift, wobei zur Ermittlung des Sinngehaltes eines Merkmals das Verständnis des Fachmannes entscheidend ist, der Begriffe in Patentansprüchen so deutet, wie sie sich ihm anhand des Gesamtinhalts der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung erschließen (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 Ls. 1, Tz 27, 28 – Polymerschaum m. w. N. sowie BGH GRUR 1999, 909 Ls. 1, 911 III.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.