MPRE205510964 BPatG München 30. Senat 20140313 30 W (pat) 541/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CP/C & P" – mögliche Dienstleistungsidentität – klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 032 346 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2012 aufgehoben. Die Löschung der Marke 30 2009 032 346 wegen des Widerspruchs aus der Marke 306 69 827 wird angeordnet. I. 1 Die am 2. Juni 2009 angemeldete, am 27. Januar 2011 unter der Nummer 30 2009 032 346 eingetragene und am 4. März 2011 veröffentlichte Wortmarke CP 2 ist für „Juristische Dienstleistungen“ bestimmt. 3 Gegen die Eintragung ist am 25. März 2011 Widerspruch erhoben worden aus der am 15. November 2006 angemeldeten und am 14. März 2007 für die Dienstleistungen „Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren; Rechtsberatung und -vertretung“ eingetragenen Marke 306 69 827 4 C & P 5 Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. Juli 2012 eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von der Identität der Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung“ der Widerspruchsmarke mit den „juristischen Dienstleistungen“ der angegriffenen Marke sowie von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Begründend ist insbesondere ausgeführt, dass eine Verwechslung nur dann gegeben wäre, wenn das zwischen den Buchstaben der Widerspruchsmarke stehende kaufmännische „&“-Zeichen übersehen, überhört oder nicht mitgesprochen werde. Davon könne indessen nicht ausgegangen werden. 6 Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr für gegeben, da das kaufmännische „&“-Zeichen nicht geeignet sei, einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Der Verbraucher werde bei „C & P“ und „CP“ vom gleichen Anbieter der Dienstleistungen ausgehen. Insbesondere habe das Patentamt unberücksichtigt gelassen, dass die angegriffene Marke CP auch wie „C und P“ ausgesprochen werden könne, was zur klanglichen Identität mit ihrer wie „C und P“ ausgesprochenen Widerspruchsmarke führe. 7 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2012 aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2009 032 346 zu löschen. 9 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend. Das kaufmännische „&“-Zeichen sei gerade bei kurzen Zeichen ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal, da die als Abkürzung oder Initialen verwendeten Buchstaben ein Bindeglied bräuchten, um eine sinnvolle Bedeutung zu ergeben. Das sei gebräuchlich für die Verbindung zweier Namen oder die Verbindung eines Namens mit weiteren nicht genannten Partnern. Ihre Marke CP weise kein Bindeglied auf, sondern stehe als Abkürzung für den Begriff „corporate partner“. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 14 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). 15 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.