MPRE206690964 BPatG München 28. Senat 20140430 28 W (pat) 540/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "EHD Kraftpaket" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 047 447.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und die Richterin kraft Auftrags Kriener beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07, vom 19. März 2012 wird nach Maßgabe des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 30 2010 047 447.5 2 EHD Kraftpaket 3 ist am 9. August 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 07: Antriebe, elektrische Antriebe, pneumatische Antriebe, hydraulische Antriebe, elektrohydraulische Antriebe für Maschinen und Werkzeuge (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge, ausgenommen pneumohydraulische Antriebe); Werkzeugmaschinen; Antriebsmaschinen; maschinell betätigte Werkzeuge; Werkzeuge (maschinell) für das Verbinden, das Stanzen, das Biegen oder das Schweißen von Platten und Blechen; elektro-hydraulische Antriebe für Solaranlagen, Windkraftanlagen, Windräder, Baumaschinen, Hebezeuge, Bühnen oder Industrieroboter (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge, ausgenommen pneumohydraulische Antriebe); elektro-hydraulische Steuer- und Stellgeräte; elektro-hydraulische Antriebe für die Ansteuerung von Bootsantrieben und Schiffsantrieben; elektro-hydraulische Antriebe für Boote und Schiffe, für Luftfahrzeuge, für Luftkissenboote (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge, ausgenommen pneumohydraulische Antriebe), alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend; 5 Klasse 12: Elektro-hydraulische Antriebe für Landfahrzeuge; elektro-hydraulische Motoren und Kupplungen für Landfahrzeuge (ausgenommen pneumohydraulische Antriebe), alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend; 6 Klasse 42: Technische Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen aus dem Bereich allgemeiner Maschinenbau, Werkzeugmaschinenbau, Sondermaschinenbau, Stanzgießmaschinenbau, Roboter, der Verkehrstechnik oder Energietechnik; Erstellen von technischen Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen, Gutachten in den oben angeführten Technikbereichen; Installation, Wartung und Instandsetzung aller vorgenannten Waren sowie Konstruktions-, Auslegungs- und Fertigungsplanung dieser Geräte und Anlagen für Dritte. 7 Die Markenstelle für Klasse 07 hat mit Beschluss vom 19. März 2012 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der erste Bestandteil des Anmeldezeichens "EHD" sei die in der Fachsprache allgemein gebräuchliche und nachweisbare Abkürzung für "Elektrohydrodynamik", wobei diese Abkürzung von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt und auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die fraglichen Waren basierten auf der Elektrohydrodynamik, wendeten diese an oder setzten sie um. Die Dienstleistungen berücksichtigten die Elektrohydrodynamik bzw. wendeten diese an. Die Angabe "EHD Kraftpaket" sei somit als Beschaffenheits- oder als Inhaltsangabe zu bewerten. Der Umstand, dass "EHD" als Abkürzung für weitere Begriffe nachweisbar sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der beschreibende Gehalt nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden könne, so dass vorliegend nur eine Deutung im obigen Sinne in Betracht komme. Die im patentamtlichen Verfahren von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses in den angemeldeten Klassen 07 und 12 durch den Zusatz "alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend" stehe im Widerspruch zu den Waren, welche sich durch "elektro-hydraulische Antriebe" hervorheben würden. Somit vermöge dieser Disclaimer die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Als unmittelbar beschreibende Angabe eigne sich das angemeldete Wortzeichen daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis und müsse zudem für Mitbewerber freigehalten werden. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie vorträgt, die Markenstelle habe die Begriffe "Elektrohydraulik" und "Elektrohydrodynamik" in unzulässiger Weise miteinander in Verbindung gebracht, jedoch unterschieden sich die Lehren und die betreffenden technischen Gebiete grundsätzlich voneinander. Eine elektrohydrodynamische Arbeitsweise der in den Klassen 07 und 12 beanspruchten Antriebe sei nicht bekannt und physikalisch gar nicht möglich. Auch werde die Elektrohydrodynamik in den angegebenen technischen Gebieten der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen nicht angewandt. Sowohl die Buchstabenfolge "EHD" als auch die angeblich dahinterstehende Bezeichnung "Elektrohydrodynamik" beschrieben daher nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Auch nutzten diese keine der aus der Elektrohydrodynamik bekannten Lehren. Im Übrigen würden die hier angesprochenen Fachkreise in dem Zeichenbestandteil "EHD" keinerlei bekannte Abkürzung und insbesondere nicht eine Abkürzung für die Bezeichnung "Elektrohydrodynamik" erkennen, da diese ein sehr spezielles Teilgebiet der Physik sei, deren Existenz nicht einmal jeder Physiker und dementsprechend erst recht nicht deren Abkürzung kenne. Diese Fachkreise ordneten dem Zeichenbestandteil "EHD" daher keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu, auch bestehe kein enger beschreibender Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des zweiten Wortbestandteils "Kraftpaket". 9 Nachdem die Beschwerdeführerin vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Dienstleistungen hingewiesen wurde, hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Klasse 42 wie folgt eingeschränkt: "Technische Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen aus dem Bereich allgemeiner Maschinenbau, nämlich von elektrohydraulischen Antrieben für den Werkzeugmaschinenbau, für den Sondermaschinenbau, den Stanzgießmaschinenbau, für Roboter, für die Verkehrs- oder Energietechnik. Die übrigen Dienstleistungen bleiben unverändert." 10 Die Beschwerdeführerin und Anmelderin beantragt, 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07, vom 19. März 2012 nach Maßgabe des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. 14 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "EHD Kraftpaket" als Marke stehen in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. 15 1. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe. 16 Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee). Dabei sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist vielmehr auch zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. 17 Ein schutzhinderndes Freihaltebedürfnis kann sich auch auf Buchstaben bzw. Buchstabenfolgen als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insbesondere Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Merkmalsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rdnr. 70 – BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Rdnr. 31-34 – TDI). 18
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