MPRE208010964 BPatG München 29. Senat 20140321 29 W (pat) 548/13 Beschluss § 82 Abs 1 MarkenG, § 148 ZPO, Art 7 Abs 1 Buchst b EGV 207/2009, Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 207/2009 nachgehend BPatG München, 14. März 2018, Az: 29 W (pat) 548/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Intesia/INTESA (Gemeinschaftsmarke)" – Aussetzung des Verfahrens vor dem BPatG bis zur Entscheidung des HABM über den Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 048 503 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 21. März 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin k.A. Akintche beschlossen: Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Löschung der Marke 30 2010 048 503 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 003105277 wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke 003105277 durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ausgesetzt. I. 1 Die Wortmarke 30 2010 048 503 2 Intesia 3 ist am 22. März 2011 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen der 4 Klasse 35: 5 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten nämlich Beschaffung von Waren und Dienstleistung für Dritte (andere Unternehmen), betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen in Geschäftsangelegenheiten, Erwerb von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen), Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistung für Dritte (andere Unternehmen), Zusammenstellen von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen) zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Organisationsberatung von Unternehmen in Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere mit Strom-, Wasser-, Luft-, und Heizwärmelieferanten; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Verpackungen und Abfällen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben einschließlich Ausschreibung und Vergabe von Bauvorhaben; 6 Klasse 36:Immobilienwesen, nämlich Dienstleistung zur Gebäudeverwaltung, Dienstleistung eines Immobilienmaklers, finanzielle Wertermittlung, insbesondere Schätzung von Reparaturkosten; 7 Klasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen nämlich technische Beratung und technische Optimierung auf dem Gebiet des Facility- und Immobilienmanagements, insbesondere auf dem Gebiet der Gebäudereinigung, Schädlingsbekämpfung, Energieein-sparung und der Abfallwirtschaft, technische Planung und technische Vorbereitung von Bauvorhaben. 8 Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 003105277 9 INTESA 10 erhoben, die am 13. Februar 2009 eingetragen worden ist für die Waren und Dienstleistungen der 11 Klasse 16:Buchbinderartikel; Fotografien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist. 12 Klasse 35:Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.Klasse 36:Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.Klasse 38:Telekommunikation; elektronische Übermittlung von Dokumenten.Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Vergnügungen; Sport- und Freizeitaktivitäten.Klasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Rechtsberatung und -vertretung. 13 Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die angegriffene Marke für die oben genannten Dienstleistungen gelöscht. 14 Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen diesen Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 35, 36 und 42 bestehe aufgrund begrifflicher Überlagerungen Dienstleistungsidentität. Die Widerspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft, weil der inländische Verkehr das italienische Wort nicht verstehe. Erhöhte Kennzeichnungskraft sei weder belegt noch erkennbar. Auch bei Berücksichtigung einer erhöhten Aufmerksamkeit der beteiligten Verbraucher im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 36 halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu der älteren nicht ein. Die Zeichen seien im stärker beachteten Wortanfang, in Betonung und Klangrhythmus identisch. Das zusätzliche klangschwache „i“ am Ende der jüngeren Marke genüge nicht, um die Zeichen hinreichend zu unterscheiden. Die Bedeutung des italienischen Wortes „intesa“ sei im Inland nicht bekannt und könne deshalb zur Erleichterung der Unterscheidbarkeit nicht beitragen. 15 Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. 16 Er hat mit Schriftsatz vom 29. November 2013 bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 7(I)(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.