, § 50
, § 8 Abs 2 Nr 1
DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "AppOtheke" – offenkundige Abwandlung eines gebräuchlichen Begriffs – Berücksichtigung aller verkehrsüblichen Schreibweisen – Wortanfang "App" führt nicht von dem Begriff "Apotheke" weg – keine Bezeichnung einer application AppOtheke
gestellt. 4 Die angegriffene Marke ist eingetragen für die folgenden Waren und Dienstleistungen der 5 Klasse 9: Magnetische und optische Datenträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, DVDs und Blueray-Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; downloadbare Text-, Bild-, Audio- und Videodateien (herunterladbar); bespielte Filme und Videofilme; Audio- und Video-Dateien (herunterladbar) zur Übermittlung im Wege des Podcasting; Diapositive; Fließlichtdisplays; Werbegeschenke und Werbematerialien, nämlich elektronische Displays; bespielte Ton-, digitale Bild- und Bildtonträger, 6 Klasse 16: Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften aller Art, Broschüren, Bücher, Paperbacks, Atlanten, Folienatlanten, Skripten, Handzettel, Kalender, Poster, Plakate, Informations- und Beratungstexte, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Folientexte und -grafiken, Overhead-Folien, sonstige Schriften, Grafiken und Lichtbilder; Notizblocks, Rezeptblocks, Papiertaschentücher, Fotoalben, Klebeschilder und Klebefolien, Schreibwaren, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Werbegeschenke und Werbematerialien, Innen- und Außentransparente, Schaufensterdekorationen jeweils aus Papier und Pappe (Karton), Innen- und Außentransparente aus Papier und Pappe, 7 Klasse 20: Werbegeschenke und Werbematerialien, nämlich Ständer für Prospekte oder Waren, Boden- und Thekenaufsteller und -säulen (Waren-, Informations- und Prospektdisplays), Reklameständer, Verkaufsständer, 8 Klasse 28: Spielkarten, 9 Klasse 35: Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Werbeberatung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Werbung, Entwicklung und Erstellen von Werbe- und Vekaufsförderungskonzepten, Herausgabe von Werbetexten, sämtliche Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbemittlung und -vermittlung, Verbreitung von Werbeanzeigen, sämtliche vorstehenden Dienstleistungen für und in allen Medien und medialen Formen inklusive Online-Diensten, Marktforschung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Information in Geschäftsangelegenheiten; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Datenbanken; Nachforschung, Recherchen in Datenbanken für Dritte in Geschäftsangelegenheiten oder für Verbraucher; Organisationsberatung im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Medien, 10 Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Übermittlung von Nachrichten und Informationen, Erstellen, Sammeln, Liefern und Übermitteln von Nachrichten und allgemeinen Informationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen, elektronische Anzeigenvermittlung; Ton-, Bild- und Datenübertragung insbesondere auch für interaktiv kommunizierende (Computer) Systeme, Online-Dienste und Online-Sendungen nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten sowie Bildern; Übermittlung von Daten aller Art; elektronische Übermittlung von herunterladbaren Publikationen; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Übermitteln von Daten aus Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Einstellen von Websites in das Internet für Dritte, 11 Klasse 41: Mitarbeiterfortbildung; Desktop-Publishing (Erstellen von elektronischen Publikationen mit dem Computer); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Veröffentlichung von Online-Publikationen, ausgenommen zu Werbezwecken, 12 Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Konzeption und Erstellung von Websites; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Erstellung von Programmen (Software) zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, technische Beratung, Installation und Wartung von Datenbanksoftware; Nachforschung, Recherchen in Datenbanken für Dritte für Wissenschaft und Forschung, Erstellen von Internetseiten für Multimedia-Präsentationen; Planung und Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung digitaler Medien, nämlich Erstellung von Websites sowie deren Gestaltung, Design, Pflege, Wartung und Aktualisierung; elektronische Datenspeicherung auf Ton-, Bild- und Bildtonträgern für Dritte. 13 Die Markeninhaberin hat dem ihr am 31. März 2014 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 9. April 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, widersprochen. 14 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. August 2014 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil deren Eintragung im Anmeldezeitpunkt jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen gestanden habe und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch entgegenstehe, § 50 Abs. 1, 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
. 15 Die angemeldete Marke „AppOtheke“ habe schon im Zeitpunkt der Anmeldung nicht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt. Zwar weise sie eine besondere Schreibweise mit doppeltem „p“ und einen großen „O“ im Wortinneren auf, jedoch könnten diese Abweichungen von der beschreibenden Bezeichnung „Apotheke“ die Unterscheidungskraft dieser Wortmarke nicht begründen. 16 Die Binnengroßschreibung in der Wortmarke „AppOtheke“ sei nicht schutzbegründend. Bei einer Wortmarke sei der Begriff in jeglicher Schreibweise geschützt. Binnenmajuskel könnten nur bei einer Wort-/Bildmarke als grafische Ausgestaltung Berücksichtigung finden, wobei es sich allerdings um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handle. Die Großbuchstaben in der angemeldeten Marke seien daher hier keine verbindliche Schreibweise. Damit könne eine optische Zäsur, die sich lediglich aus der Groß- und Kleinschreibung eines Zeichens ergebe, bei der weiteren Prüfung der Schutzfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Der Prüfung, ob es sich um eine unterscheidungskräftige, demnach herkunftshinweisende Angabe handle, seien daher u. a. auch Schreibweisen wie „appotheke“ und „Appotheke“ zugrunde zu legen. 17 Die Verdopplung des Buchstaben „p“ würden erhebliche Teile des angesprochenen Publikums für einen Schreibfehler halten oder wegen der geringfügigen Veränderung nicht wahrnehmen. Die Wortlänge ändere sich nur geringfügig, auch falle die zusätzliche Unterlänge des „p“ neben der bereits bestehenden nicht auf. 18 Dies belegten auch Recherchen, nach denen in diversen öffentlich zugänglichen Foren, im geschäftlichen Verkehr durch andere kommerzielle Anbieter und sogar von einer Apotheke auf deren Homepage im Impressum bereits vor der Anmeldung der angegriffenen Marke im Internet das Wort „appotheke“ fälschlich für Apotheke verwendet worden sei. Es handle sich um einen gängigen Schreibfehler. Oft bleibe er unbemerkt, und das Wort „Appotheke“ werde mit „Apotheke“ gleichgesetzt. 19 Im Ergebnis führe die geringfügig abweichende Schreibweise durch die Verdoppelung des Buchstaben „p“ vom Begriff „Apotheke“ nicht hinreichend weit weg, um Unterscheidungskraft, also eine schutzbegründende Eigenart gegenüber dem beschreibenden Begriff, begründen zu können. 20 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führe die behauptete Zusammensetzung aus „App“ für „application“ und dem Wortbestandteil „-theke“ von Apotheke nicht weg. Auch wenn ein Teil der angesprochenen Verbraucher diese Zusammensetzung mit dem Anfang „app“ erfasse - unabhängig davon, ob dies auf einer teils englischen, teils deutschen oder insgesamt englischen Aussprache beruhe –, werde, wie Recherchen belegten, ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums die darüber hinausgehende Abweichung und damit die von der Markeninhaberin vorgenommene Wortzusammenfügung nicht erkennen und daher nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen. Wenn ein erheblicher Teil der Angesprochenen „Appotheke“ lese oder schreibe und damit das Wort „Apotheke“ meine, werde er nicht auf die Komposition von „App“ (application) und „-theke“ (als – wie die Markeninhaberin meint - Abkürzung für Apotheke) stoßen. Wer sich verlese oder verschreibe, denke nicht über eine originelle Verschmelzung nach. 21 Schließlich stelle die Bezeichnung „Apotheke“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe dar. Sie weise das angesprochene Publikum auf Waren und Dienstleistungen hin, die aus einer Apotheke stammten, von dieser erbracht würden oder für eine Apotheke bestimmt seien. So könnten sich auf Datenträgern und in Druckereierzeugnissen beispielsweise Apothekenzeitungen, Handzettel mit Gesundheitshinweisen aus der Apotheke oder DVDs mit Tipps für die Gesundheit befinden. Apotheken verteilten regelmäßig Werbegeschenke, zum Jahresende auch Kalender. Notizblöcke, Stifte und Papiertaschentücher würden regelmäßig beim Einkauf als kleine Zugabe an Kunden gegeben. Apotheken böten Kartenspiele als Treueprämie an. Aber auch unbespielte Datenträger, wie beispielsweise USB-Sticks, würden als Werbegeschenke für Apotheken bedruckt und von diesen verschenkt oder auch selbst genutzt. Apotheken würden im Internet werben und beworben, hätten Internetpräsenz oder würden Apothekenwaren über das Internet anbieten, weswegen die angegriffene Marke auch für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 keine unterscheidungskräftige Angabe sei. 22 Nachdem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
bestanden habe und fortbestehe, könne dahinstehen, ob an der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
bejaht werden müsse, wofür allerdings erhebliche Anhaltspunkte angesichts der Tatsache sprächen, dass es sich um eine nur geringfügige Abwandlung von der üblichen Schreibweise des freizuhaltenden Begriffs handle. 23 Da der angegriffenen Marke im Anmeldezeitpunkt und fortdauernd das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
entgegensteht, sei sie zu löschen. 24 Der Beschluss ist der Markeninhaberin am
von der Eintragung ausgeschlossen. 1. 40 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Löschung der Marke richtet, § 66 Abs. 1
. 41 Die Markeninhaberin hatte dem Löschungsantrag (wirksam) widersprochen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war (§ 54 Abs. 2 Satz 3
). 2. 42 Die Markenabteilung hat die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht und mit zutreffender Begründung §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
angeordnet. a) 43 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen und auf entsprechenden Antrag nach §§ 54, 50 Abs. 1
zu löschen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. 44 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen (BGH, Beschluss v. 17.07.2003 – I ZB 10/01, GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; Beschluss v. 01.07.2010 – I ZB 35/09, GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; Beschluss v. 27.04.2006 – I ZB 96/05, GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; EuGH, Urteil v. 08.05.2008 – C-304/06 P, GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. – EUROHYPO). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss v. 22.01.2009 – I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World; Beschluss v. 16.12.2004 – I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; Beschluss v. 21.02.2008 – I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE; EuGH, Urteil v. 12.01.2006 – C-173/04 P, GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; Urteil v. 15.09.2005 – C-37/03 P, GRUR 229, 230 Rn. 27 – BioID). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; Beschluss v. 15.01.2009 – I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 - STREETBALL; Beschluss v. 04.12.2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778, 779 Rn. 11 - Willkommen im Leben; a. a. O.. Rn. 10 - My World). 45 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und / oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH Urteil v. 09.03.2006 – C-421/04, GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; Urteil v. 16.09.2004 – C-329/02 P, GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. Rn. 8 – Die Vision; a. a. O. Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II). 46 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Kreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (BGH, Beschluss v. 22.01.2009 – I ZB 52/08, GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; Beschluss v. 28.06.2001 – I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 - antiKALK; EuGH, Urteil v. 12.02.2004 – C-363/99, GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 – Postkantoor) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; Beschluss v. 28.08.2003 – I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Beschluss v. 17.05.2001 – I ZB 50/98, GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus fehlt Unterscheidungskraft auch jenen Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, Beschluss v. 24.06.2010 – I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 – TOOOR!; a. a. O. Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). b) 47 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
genügt die angegriffene Marke nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft. 48 Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um die offenkundige Abwandlung des allgemein gebräuchlichen Sachbegriffs „Apotheke".
Rn 343 f., Ströbele / Hacker,
, 11. Aufl., § 8 Rn. 176 a.E.; vgl. Ingerl /Rohnke,
, 3. Aufl., § 14 Rn. 283). Daher wird der Unterschied in der Schreibweise generell als irrelevant angesehen (vgl. z.B. BPatG GRUR 2008, 77, 79 – QUELLGOLD/Goldquell; BPatG MarkenR 2006, 77, 78 – BIG LEXX/Lexx; BPatG GRUR 2005, 777 – NATALLA/Nutella; BPatG GRUR 2004, 950, 954 – ACELAT/Acesal; BPatG GRUR 2004, 954, 955 – CYNARETTEN/Circanetten; BPatGE 44, 33, 38 – ORBENIN; BPatGE 43, 162, 166 – STIHL; BPatG GRUR 2000, 897, 899/900 – CC 1000/Cec; BPatGE 39, 29, 33 – K; BPatGE 39, 55, 58 – M; BPatG Mitt. 1970, 132 – Brisk = Brisa; BPatGE 22, 227, 230 – Frukina/FRUTERA; BPatGE 22, 93, 96 – MARC = MARS und Marc = Mars; BPatG Bl. 1956, 378 – Bion = BIOX; BPatGE 1, 203 – Pei = REI; OLG Köln 2005, 82, 83 – bit = BIT; OLG Düsseldorf MMR 2001, 706, 707 – T- BPatG Beschl. v. 22.2.2010 – 26 W (pat) 39/09 – TENGO/TANGO wegen Ähnlichkeit von „e“/„a“). 55 Der Abwandlung eines Begriffs muss selbst ein individualisierender Charakter zukommen, um Unterscheidungskraft als Marke begründen zu können (so schon BGH, Beschluss v. 23.03.1984 – I ZB 6/83, GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal I; Beschluss v. 13.10.2004 – I ZB 10/01, GRUR 2005, 258 Rn. 18 – Roximycin). Erkennt das Publikum in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung hingegen den ihm geläufigen Begriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH, Beschluss v. 11.10.2001 – I ZB 5/99, GRUR 2002, 540 Rn. 19 - OMEPRAZOK). 56 Gleiches gilt, wenn das Publikum die nur geringfügige Abwandlung der nicht unterscheidungskräftigen Angabe gar nicht bemerkt oder sie für einen Druck- bzw. Hörfehler hält, da es dann schon an der die Unterscheidungskraft herbeiführenden Eigenart gegenüber den nicht unterscheidungskräftigen Begriffen fehlt (BGH, Beschluss v. 17.07.2003 – I ZB 10/01, GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG Beschluss v. 07.08.2012 – 27 W (pat) 552/11, zitiert nach juris Rn. 40 - Laz Vegas). 57 Die Unterscheidungskraft begründen daher weder gängige graphische Hervorhebungen, wie z. B. die bloße Zusammenschreibung mehrere Wörter (wie etwa bei „antiKALK“ oder „BigXtra“), die Trennung einheitlicher Wörter (wie etwa bei „Vita-Min“), die Wiederholung von Buchstaben (wie etwa bei „TOOOR!“) noch die Verwendung einzelner Großbuchstaben (wie etwa bei „AntiVirus“ oder „GoldHouSe24“ oder FrancoMusiques“; siehe dazu insgesamt Ströbele / Hacker,
,
339). 58 Die von der Anmelderin eingereichte grafische Darstellung des Zeichens in Form eines Einwortzeichens mit Binnengroßschreibung ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin für sich gesehen demnach als Wortmarke nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff ist über die Anmeldung als Wortmarke in jeder üblichen Schreibweise geschützt. Die Binnenmajuskel kann nur in einer Wort-/ Bildmarke als graphische Ausgestaltung Berücksichtigung finden (BPatG, Beschluss v. 11.09.2013 – 29 W (pat) 550/12, zitiert nach juris Rn. 29 – GoldHouSe24; Beschluss v. 11.06.2013 – 27 W (pat) 95/12, zitiert nach juris Rn. 23 f. – FrancoMusiques; Schmid in BeckOK MarkenR, 1. ed 01.12.2014,
18). 59 Ungeachtet dessen ist die Binnengroßschreibung ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das selbst bei einer Wort- / Bildmarke nur als übliches, in bloß dekorativer Form auftretendes Stilmittel bekannt ist (BGH, Beschluss v. 28.06.2001 – I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 Rn. 17 f. - antiKALK). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Binnengroßschreibung die Bedeutung verändern würde (SatAn, FreiSing, VoRWEg etc.), also motiviert ist. Das wäre beim Deutlichmachen einer Applikation der Fall, wenn der weitere Bestandteil einen eigenen Sinngehalt hätte und z. B. deren Thema angeben würde, was bei „otheke“ nicht der Fall ist. (
Rn. 334 m. w. N.). 71 So legt der Bundesgerichtshof in der AntiVir-Entscheidung seiner Prüfung ausdrücklich „die markenmäßige Verwendung des angegriffene Bezeichnung“ zugrunde und stellt fest: „Bei Zeichen, die sich wie "AntiVir" als Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen, kann demnach bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein.“ (Urteil v. 20.03.2003 – I ZR 60/01, GRUR 2003, 963 Rn. 16, 28). 72 In den von der Beschwerdeführerin genannten Verfahren „air-dsl“ und „POWER BALL“ legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen daher – soweit von der jeweiligen Eintragung gedeckt – die Marke bzw. das Zeichen in der benutzten Form zugrunde (Urteil v. 14.09.2009 – I ZR 231/02, GRUR 2009, 1055 Rn. 34 – airdsl; v. 04.02.2010 – I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 32 – POWER BALL; v. 27.06.2013 – I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 – Fleurop). Im Verletzungsverfahren wird nämlich der konkrete Einzelfall geprüft, ob das verwendete Zeichen die Rechte aus einer anderen Marke beeinträchtigt. Dann können und müssen dort auch schriftbildliche Unterschiede berücksichtigt werden. 73 Dies sagt allerdings nichts darüber aus, welche schriftbildliche Gestaltung einer Anmeldung der Prüfung der Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1
im Eintragungsverfahren zugrunde zu legen ist. 74 Nach alledem war der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg zu versagen. 3. 75 Zur Kostenauferlegung bestand kein Anlass, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1
. 76 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 u. 2
bestand, wovon auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausging, kein Anlass. Insbesondere liegt den in Bezug genommen Entscheidung kein anderer rechtlicher Maßstab, sondern allenfalls eine andere Tatsachenlage oder -bewertung zugrunde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE208700964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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