MPRE208800964 BPatG München 29. Senat 20150310 29 W (pat) 555/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "markom/macom" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität - überwiegend klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 026 303 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 10. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse 35 vom 22. Juni 2012 aufgehoben, soweit die Marke 30 2009 026 303 für die Dienstleistungen der Klasse 41 „sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung“ auf den Widerspruch aus der Marke 30 2009 003 260 gelöscht worden ist. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 markom 3 ist am 4. Mai 2009 angemeldet und am 12. November 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing (Absatzforschung); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren im Internet und anderen Medien; Verteilung von Werbemitteln; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Beratung hinsichtlich der Firmenidentität (Corporate Identity) und eines einheitlichen Erscheinungsbildes (Corporate Design) von Unternehmen in den Medien; 5 Klasse 41: Erziehung, Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Veranstaltung von Seminaren und Kolloquien; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen und Kongressen; Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke), auch im Internet; Verfassen und Redigieren von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten; Dienstleistungen einer Fotoagentur, nämlich Fotografieren; 6 Klasse 42: Dienstleistungen eines Designers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Styling (industrielles Design); Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Computersystemdesign; Gestaltung (Design), Erstellung (Programmierung) und Aktualisierung von Homepages und Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; EDV-Beratung. 7 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 18. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus der am 19. Januar 2009 angemeldeten und am 23. Juli 2009 eingetragenen Wortmarke 30 2009 003 260 8 macom 9 die für die folgenden Waren und Dienstleistungen der 10 Klasse 16: Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Grafik- und Reproerzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Druckletter; Druckstöcke; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; 11 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing- und Unternehmensberatung im Rahmen des Marketing [Absatzforschung]; Marketing- und Wettbewerbsanalyse im Rahmen der Marktforschung und Marktanalyse; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Direktmarketing-Konzepten im Rahmen des Marketing [Absatzforschung]; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Medien im Internet; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in dem Bereich Elektronik, Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Großhandelsdienstleistungen in dem Bereich Elektronik, Tonträger und Datenträger; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung; Online-Versandhandelsdienstleistungen im Bereich Elektronik, Tonträger und Datenträger; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Verkaufsförderung für Dritte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren und Dienstleistungsangeboten für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; 12 Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; E-Mail-Dienste; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Vermietung von Zugriffszeiten auf globale Computernetzwerke; Weiterleitung von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronische Nachrichtenübermittlung; Kommunikationsdienste mittels Telefon im Bereich Marketing; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Internetforen für Beschaffung im Business-to-Business-Bereich; 13 Klasse 42: Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen im Bereich der Digitalgrafik, nämlich digitale Bildbearbeitung als Grafikerdienstleistungen; Grafikgestaltung als Dienstleistung eines Grafikdesigners; technische Beratung für Telekommunikationstechnik; Architekturberatung; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen von Ingenieuren; Erstellen von technischen Gutachten, nämlich Schallgutachten; technische Beratungen als Dienstleistungen eines Raumakustikers; technische Beratung beim Einsatz audiovisueller Medien; technische Projekt-Planung und technische Beratung im Bereich des Einsatzes audiovisueller Medien in Räumen für Dritte; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, nämlich Entwicklung von Konzepten zum Einsatz audiovisueller Medien in Räumen; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, nämlich Entwicklung von Beschallungskonzepten; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, nämlich Erstellen von Konzepten der Videoüberwachung; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Entwicklung von Konzepten zum Einsatz audiovisueller Medien in Räumen; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Entwicklung von Beschallungskonzepten; Forschung auf dem Gebiet der Technik, nämlich Erstellen von Konzepten der Videoüberwachung; Einrichtungsberatung hinsichtlich der technischen Ausstattung von Räumen, insbesondere im Hinblick auf audiovisuelle Medien, insbesondere für Veranstaltungs- und Konferenzräume; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, nämlich Entwicklung von Konzepten der Gebäudetechnik; technische Beratung auf dem Gebiet der Gebäudetechnik; technische Beratung im Bereich der technischen Objektüberwachung; technische Beratung im Bereich der Beleuchtungstechnik; technische Beratung im Bereich der Bühnenbeleuchtung; technische Beratung im Bereich der Bühnentechnik; Dienstleistungen eines Bühnentechnikers, nämlich technische Beratung; Dienstleistungen eines Bühnenbeleuchters, nämlich technische Beratung; Dienstleistungen eines Beleuchters, nämlich technische Beratung; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, nämlich bezüglich der Einrichtung von Videokonferenz-Netzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computerberatungsdienste; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); elektronische Datensicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen, Gestaltung und Unterhaltung von Websites für Dritte; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen im Internet 14 geschützt ist. 15 Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ausgehend von der Registerlage könnten sich die Vergleichszeichen im Bereich identischer oder ähnlicher Dienstleistungen begegnen. Für die von der Widersprechenden behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft gebe es keine Anhaltspunkte, sodass von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Den erforderlichen Abstand halte die jüngere Marke nicht ein, weil die Vergleichszeichen klanglich nahezu identisch seien und sich nur durch den Zwischenbuchstaben „r“ in der jüngeren Marke unterschieden, der aber klangschwach sei und kaum in Erscheinung trete, sodass die Zeichen insbesondere unter ungünstigen Übermittlungsverhältnissen verwechselt werden könnten. 16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke vom 2. August 2012, die er nicht begründet hat. 17 Im Amtsverfahren hat er vorgetragen, bei den Vergleichszeichen handele es sich auf beiden Seiten um von Haus aus äußerst kennzeichnungsschwache Marken, da sie Abwandlungen der Abkürzung „MarCom“ für Marketing Communication darstellten. Die Abkürzung MarCom für Marketing Communication habe sich in der Unternehmenssprache eingebürgert. Die deutlich verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch die Verwendung einer Vielzahl von vergleichbaren Kennzeichen auf dem Markt zusätzlich geschwächt. Deshalb genügten auch kleine Zeichenunterschiede wie die hier vorhandene unterschiedliche Länge der Zeichen durch den zusätzlichen Buchstaben der jüngeren Marke und die Abweichungen im Schriftbild durch die zusätzliche Oberlänge des Buchstabens „k“ in der jüngeren Marke sowie die klangliche Abweichung durch den klangstarken Buchstaben „r“ im jüngeren Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zudem begegneten die angesprochenen Fachkreise den Zeichen mit besonderer Aufmerksamkeit. Außerdem sei die Geltendmachung etwaiger Kennzeichenrechte verwirkt. Beide Beteiligte hätten ihren Unternehmenssitz in Baden-Baden. Der Inhaber der jüngeren Marke habe eine Werbeagentur übernommen, die mindestens seit 2001 die Bezeichnung „markom“ für ihren Geschäftsbetrieb benutze, was die Widersprechende auch gewusst habe. Da beide Firmen bereits seit über fünf Jahren koexistiert hätten, seien etwaige Kennzeichenansprüche gemäß § 21 MarkenG verwirkt. 18 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, 19 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juni 2012 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2009 003 260 zurückzuweisen. 20 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Widerspruchsverfahren hat sie vorgetragen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei normal. Die Behauptungen zum Verständnis der Widerspruchsmarke im Sinne einer Abkürzung für Marketingkommunikation seien nicht belegt. Zwischen den Dienstleistungen bestehe teils Identität, teils enge Ähnlichkeit und zwar auch hinsichtlich der von der jüngeren Marke in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Der Einwand der Verwirkung sei im amtlichen Widerspruchsverfahren nicht zu prüfen. 21 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die Beschwerde ist nur hinsichtlich der Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung“ begründet, da insoweit mangels Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Im Übrigen hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke zu Recht wegen klanglicher Verwechslungsgefahr gemäß §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht. 23 Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben und eine solche auch nicht sachdienlich erschien, § 69 MarkenG. 24 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237, 238 –PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a.O. – Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación [Carbonell/La Espaňola]; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. – pjur/pure). 25 1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach besteht zwischen den zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen überwiegend Identität bzw. enge oder durchschnittliche Ähnlichkeit. 26 Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 Rn. 15 – Canon; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2007, 1066 Rn. 23 - Kinderzeit, m. w. N.). 27
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