MPRE209760964 BPatG München 27. Senat 20150413 27 W (pat) 531/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SCHEISS DRAUF! (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Eintragbarkeit von groben Geschmacksverletzungen Scheiss Drauf 1. Schimpfwörter haben keine Unterscheidungskraft, wenn sie gebräuchliche Ausdrücke sind und im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungsangeboten eine ironische Bedeutung vermitteln oder als Funspruch wirken. 2. Derbe Missfallenskundgebungen sind als grobe Geschmacksverletzung nicht als Marke eintragbar. In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 163.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und die Richterin Werner am 13. April 2015 beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. Juni 2014 die Anmeldung der Wort- / Bildmarke 30 2011 047 069.3 vom 14. Mai 2013 für die Waren und Dienstleistungen 2 Textilien, Veranstaltungen, Musik (CD-elektronische Medien) 3 4 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. 5 Einer Marke könne die erforderliche Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen als wegen eines beschreibenden Charakters fehlen, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handle, das die Verbraucher stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstünden.Für „Textilien“ sei auch eine direkt beschreibende Aussage gegeben, etwa für Babyhöschen, Schlüpfer, Unterwäsche, Unterbekleidung. Diese könnten nämlich der Aufnahme von Ausscheidungen dienen. 6 Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergebe sich nicht daraus, dass die angemeldete Wortfolge im übertragenen Sinn von „es ist mir egal", „es kümmert mich nicht", „ich ignoriere (etwas)", „sich nichts aus einer Sache/einer Person machen“, „sich nicht kümmern, scheren (um etwas/jemanden)“, „sich nicht einschüchtern lassen" verwendet werde. 7 Unabhängig von der Frage, ob der angemeldete Ausdruck Interpretationsaufwand erfordere oder bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess auslöse, bestehe die Besonderheit der angemeldeten Wortfolge darin, dass es sich um eine allgemein bekannte Redewendung handle, die für nahezu jede Art von Waren und Dienstleistungen zu deren Anpreisung verwendet werden könne. 8 Daher würden die angesprochenen Durchschnittsverbraucher sie nur als solche, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Produkte aus einem bestimmten Unternehmen nehmen. Das angesprochene Publikum würde das angemeldete Zeichen lediglich als einen Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren dahingehend verstehen, dass sie den Verbraucher aufforderten, sich dem Lebensgefühl „Mach dir nichts draus", „Lass dich nicht einschüchtern", „Ist doch (scheiss) egal" anzuschließen. 9 Das Ausrufezeichen unterstreiche das im Sinn einer Bekräftigung. 10 Ein Herkunftshinweis ergebe sich auch nicht aus der grafischen Gestaltung. Diese erschöpfe sich in einem plakativen Fettdruck der großgeschriebenen Buchstaben.Insgesamt verstehe der Verbraucher die vorliegende Aussage in der werbeüblichen Anordnung lediglich als Mittel, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen, um so eine verkaufsfördernde Wirkung zu erzeugen. 11 Die vom Anmelder angesprochenen Voreintragungen führten zu keinem anderen Ergebnis. So stehe die genannte Marke „Vergiss den Scheiss" zusammen mit der konkreten Grafik in einem anderen Zusammenhang. Außerdem könnte aus vermeintlich ähnliche Voreintragungen (wie etwa „Shit happens“ oder „Vergiss den Scheiss“) kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden. 12 Das angemeldete Zeichen sei somit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus ein grobe Geschmacksverletzung im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben. 13 Der Beschluss ist dem Anmelder am 16. Juni 2014 zugestellt worden. 14 Mit seiner Beschwerde vom 15. Juli 2014 wendet er sich gegen die Wertungen in der angegriffenen Entscheidung. 15 Er ist der Ansicht, die Markenstelle gehe offensichtlich fehl in ihrer Annahme, dass ein beschreibender Begriffsinhalt der Wortfolge „Scheiss drauf“ im Sinne einer derben Ausdrucksweise für „den Darm entleeren" zu sehen sei, insbesondere in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „Textilien“. Dass die angesprochenen Verbraucher den Begriff „Scheiss drauf" nur als werblich anpreisenden Hinweis auf den Verwendungszweck der Ware ansehen könnten, könne nicht ernsthaft vertreten werden. Ein werblich anpreisender Hinweis auf den Verwendungszweck sei schon durch die derbe Wortwahl ausgeschlossen. Außerdem müsste die Wortfolge dann nicht „Scheiss drauf" sondern „Scheiss rein" lauten, da die Darmentleerung auf eine Unterhose kein Verwendungszweck sei. 16 Es sei kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt gegeben. 17 Auch habe die Markenstelle völlig unberücksichtigt gelassen, dass hinsichtlich „Veranstaltungen und Musik (CD-elektronische Medien)" eine Zurückweisung ohnehin ausscheide. Selbst wenn man „Scheiss drauf" als gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache ansehen sollte, würden diese jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Tonträgern, Textilien und Veranstaltungen verwendet, um auszudrücken: „Das ist jetzt auch schon egal". 18 Das Bundespatentgericht habe bereits entschieden, dass Anmeldebegriffe zwar ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache sein könnten, gleichwohl jedoch nicht ausschließliche beschreibend verwendet werde müssten und folglich unterscheidungskräftig seien (so Beschluss vom 29.04.2013 - 27 W (pat) 77/12 zur Eintragung der Wort-/Bildmarke „Prominent!“). 19 Durch die sloganartigen Wortfolge trete die Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Marke sogar noch stärker heraus. Der Durchschnittsverbraucher sehe in Werbeslogans sehr wohl einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, wie die bekannten Werbeslogans „Geiz ist geil“ (Saturn) sowie „Ich bin doch nicht blöd“ (Media Markt) zeigten. Beide Werbeslogans seien als Wortmarken eingetragen. Soweit die Markenstelle anführe, dass es sich bei dem Werbeslogan um eine allgemein bekannte Redewendung, eine Art Lebensweisheit handle, die für nahezu jede Art von Waren und Dienstleistungen zu deren Anpreisung verwendet werden könnte, stehe dies einer dennoch bestehenden Unterscheidungskraft des Werbeslogans nicht entgegen. Die Markenstelle habe nämlich selbst erklärt, dass Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage Indizien für eine bestehende Unterscheidungskraft seien. All diese Voraussetzungen erfülle das angemeldete Zeichen. 20 Entgegen der Ansicht der Markenstelle seien auch die Anforderungen an die grafische Gestaltung nicht außergewöhnlich hoch, sondern tatsächlich außergewöhnlich gering, da das Wortelement keinerlei beschreibende Funktion habe. 21 Der Eintragung der Wortbildmarke stehe auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG als Schutzhindernis nicht entgegen, da weder ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sei, noch eine grobe Geschmacksverletzung vorliege. 22 Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift scheitere daran, dass das Empfinden des angesprochenen Publikums durch „Scheiss drauf“ nicht erheblich verletzt werde. Dabei sei hier als Maßstab des Empfindens der gegenwärtige Zeitgeist zugrunde zu legen. Moralvorstellungen und Betrachtungsweisen aus vergangenen Zeiten hätten außen vor zu bleiben und keine Auswirkung. Bei „Scheiss drauf" handle es sich – anders als ggf. bei „fucking hell“ - weder um einen Fluch noch um eine Beschimpfung. Vielmehr werde das angesprochene Publikum „Scheiss drauf“ als Aufforderung ansehen, das Leben zu bejahen und nach vorne zu schauen. Der Ausdruck „Scheiss drauf“ sei als Lebensmotto anzusehen, das besage, man solle vergangene oder bestehende Probleme einfach mal ruhen lassen und lebensbejahend in die Zukunft schauen. Tatsächlich sei es ausgeschlossen, dass „Scheiss drauf“ als vulgäre Beschimpfung verstanden werden könnte, was gerade bei der Wortmarke „fucking hell", nicht zuletzt aufgrund der fremdsprachlichen Barriere, anders zu bewerten gewesen sei. 23 Der Anmelder beantragt, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2014 aufzuheben und die Marke einzutragen. II. 25 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG). 1. 26 Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich hält. 27 Der Anmelder hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 69 MarkenG). 2. 28 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht entgegen, dass die Wortfolge „Scheiss drauf!“ keine Unterscheidungskraft hat und gegen die guten Sitten verstößt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.