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BPatG 28 W (pat) 114/12

MPRE220320964 BPatG München 28. Senat 20150311 28 W (pat) 114/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Digiclip" – keine Unterscheidungskraft In

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G. Zudem sei das Wortzeichen Digiclip zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, weil Digiclip einen allgemeinen Hinweis auf digitale Klemmvorrichtungen darstelle und deshalb für Mitbewerber freihaltebedürftig sei. 11 Die gegen den Beschluss vom

  1. Juni 2011 gerichtete begründungslose Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom
  2. August 2012 zurückgewiesen. 12 Hiergegen richtet sich die ebenfalls nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. 13 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  3. August 2012 aufzuheben. 15 Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht gestellt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem Wortzeichen „Digiclip“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - jegliche

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G fehlt. Nachdem die Beschwerdeführerin auch weder auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts reagiert noch ihre Erinnerung noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für unzutreffend hält. 18 1.

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. 20 Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. 21 Den Begriff „digi“ setzt der normal informierte und angemessen aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „digital“ gleich; insoweit wird verwiesen auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 vom

  1. April 2011 samt Anlagen. Im Bereich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 10 versteht der Durchschnittsverbraucher den Begriff „clip“ als Klammer; auch insoweit wird auf den vorgenannten Beanstandungsbescheid samt Anlagen Bezug genommen. Insofern wird der normal informierte und angemessen aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher den Begriff „Digiclip“ hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 10 als allgemeinen Hinweis auf digitale Klemmvorrichtungen auffassen, ohne dass er ihn hierzu analysieren müsste, ihm mithin einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen, so dass das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft individualisiert und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. 22
  2. Die von dem Wortzeichen ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10, weil es bei diesen Dienstleistungen um deren Anwendung gehen kann. Insoweit besteht zwischen den beanspruchten Waren, die das Wortzeichen „Digiclip“ beschreibt, und den beanspruchten Dienstleistungen ein enger beschreibender Bezug. Die beteiligten Verkehrskreise werden deshalb auch hinsichtlich der von dem angemeldeten Zeichen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen sehen. Insofern fehlt dem Wortzeichen „Digiclip“ auch hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 jegliche

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G. 23 3. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das Wortzeichen „Digiclip“ auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE220320964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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