G. Zudem sei das Wortzeichen Digiclip zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, weil Digiclip einen allgemeinen Hinweis auf digitale Klemmvorrichtungen darstelle und deshalb für Mitbewerber freihaltebedürftig sei. 11 Die gegen den Beschluss vom
G fehlt. Nachdem die Beschwerdeführerin auch weder auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts reagiert noch ihre Erinnerung noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für unzutreffend hält. 18 1.
G ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. 20 Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. 21 Den Begriff „digi“ setzt der normal informierte und angemessen aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „digital“ gleich; insoweit wird verwiesen auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle für Klasse 10 vom
G. 23 3. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das Wortzeichen „Digiclip“ auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE220320964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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