MPRE220860964 BPatG München 26. Senat 20150729 26 W (pat) 57/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Theodor (Wort-Bild-Marke)/THEODOR maison fondée à Paris (Gemeinschaftsbildmarke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 045 988 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 31. Juli 2010 angemeldet und am 23. November 2010 unter der Nummer 30 2010 045 988 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die Waren der 3 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 4 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 5 Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere). 6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 24. Dezember 2010 veröffentlicht worden ist, hat der Inhaber der Gemeinschaftswort-/bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 die am 5. Juni 2009 beim HABM unter der Nummer 007028111 eingetragen wurde für die Waren und Dienstleistungen der 8 Klasse 3: Kosmetische Badezusätze, Seifen, Parfüm, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Schönheitsmasken, Kosmetiknecessaires, Duftwässer, Blumenextrakte, Öle für kosmetische Zwecke, Parfümerieöle, Waschmittel, Duftstoffe für Wäsche, Shampoos, Toilettepräparate; 9 Klasse 4: Kerzen, parfümierte Kerzen, Brennholz, Dochte für Beleuchtungszwecke, Wachslichte, Kerzen, Anstrichöle; 10 Klasse 21: nicht elektrische Geräte und Behälter für den Haushalt oder die Küche, Porzellan und Steingut, Kunstgegenstände aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, Statuen oder Figurinen aus Porzellan, Terrakotta oder aus Glas, Trinkgläser, Teegläser und Geschirr; Teebüchsen, Tee-Eier, Teeservices, Teekannen, Geräte für den Tee, Teefilter, Teesiebe; 11 Klasse 29: Kandierte Früchte, Konfitüren, Marmeladen, Gelees, Schalen von Früchten, Schalen von Früchten; 12 Klasse 30: Tee, Kaffee, Kakao, Zucker, Backwaren, Süßwaren, Honig, Gewürze, Kekse, Kuchen, Zwieback, Süßigkeiten, Schokolade, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffee, Schokolade oder Tee, nicht medizinische Kräutertees, Aromastoffe für Kuchen, Vanille, Eistees; 13 Klasse 32: Erfrischungsgetränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe für Getränke, Limonaden, alkoholfreie Fruchtextrakte, Essenzen für die Zubereitung von Getränken und Mineralwässern; 14 Klasse 35: Import-Export-Agentur, Verkaufsförderung für Dritte, Hilfe bei der Geschäftsführung, Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung, Schaufensterdekoration, Verteilen von Waren zu Werbezwecken, Erstellung von Geschäftsgutachten, Herausgabe von Werbetexten, Vermietung von Werbematerial; 15 Klasse 43: Auslieferung von Speisen und Getränken (Verpflegung), Catering, Betrieb von Teestuben 16 Widerspruch erhoben. 17 Mit dem beim DPMA am 1. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2011 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede erhoben und die kostenpflichtige Zurückweisung des Widerspruchs beantragt. 18 Mit Beschlüssen vom 10. April 2012 und 13. Juni 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 32 die angegriffene Marke wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr teilweise, nämlich für alle Waren mit Ausnahme von „Reis, Tapioka, Sago; Kühleis“ in Klasse 30, gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, für die Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit sei die Registerlage maßgebend, weil die am 5. Juni 2009 beginnende Benutzungsschonfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede noch nicht abgelaufen gewesen sei. Hinsichtlich der in Klasse 30 gelöschten Waren der angegriffenen Marke und den Widerspruchswaren derselben Klasse bestehe Identität bis hochgradige Ähnlichkeit. Die Ware „Speiseeis“ sei als konkurrierendes Produkt zu Eistee durchschnittlich ähnlich. Hinsichtlich der Waren in den Klassen 32 und 33 sei ebenfalls von einer an Identität grenzenden Ähnlichkeit auszugehen, da sich alle diese Getränke miteinander mischen ließen und zum großen Teil schon als fertige Mixgetränke auf alkoholischer sowie antialkoholischer Basis auf dem Markt angeboten würden. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Vergleichsmarken wiesen zwar ein deutlich voneinander abweichendes Schriftbild auf, aber eine phonetische Verwechslung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Wortfolge „maison fondée à Paris“ in der Widerspruchmarke werde nur als qualitätsbeschreibender Hinweis auf den ursprünglichen Gründungsort des Betriebs in der Stadt Paris verstanden, so dass sich „Theodor“ und „THEODOR THE O DOR“ gegenüber stünden. Die Verdoppelung in der Widerspruchsmarke wirke sich nicht auf das Klangbild aus, weil durch sie kein neuer Begriffsinhalt entstehe. In der grafisch aufgelockerten Wiederholung werde auch kein Hinweis auf „Tee aus/von Gold“ erkannt, weil das „thé d'or“ geschrieben würde. Zudem seien dem deutschen Durchschnittsverbraucher aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse solche phonetischen Wortspiele nicht bekannt. Die verbleibenden Waren „Reis, Tapioka, Sago; Kühleis“ der prioritätsjüngeren Marke verwiesen auf grundsätzlich andere Produktions- und Absatzwege und seien daher unähnlich. Zu der von der Inhaberin der jüngeren Marke beantragten Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestehe kein Anlass. 19 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie vertritt die Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 27. Februar 2015, in dem der Senat seine vorläufige, die Entscheidungen des Amtes bestätigende Rechtsauffassung mitgeteilt hat, hat sie im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen gemacht. Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, der aus dem Altgriechischen stammende Vorname Theodor sei seit 2000 Jahren in allen christlichen Sprach- und Kulturräumen gebräuchlich, freihaltebedürftig und daher kennzeichnungsschwach. In der Widerspruchsmarke prägend seien deshalb nur die wappenähnliche Grafik und der Name in der konkret eingetragenen Form, so dass sich die ältere Marke deutlich von der angegriffenen Marke unterscheide. Letztere gebe mit ihren dominierenden kreisförmigen Kringeln die Fassung der Brille von Theodor Fontane wieder. Der Widersprechende vertreibe schwerpunktmäßig Teesorten über das Internet im französischsprachigen Raum. Deshalb solle das Publikum an den phonetischen Anklang „thé au d'or“ = Tee von/aus Gold erinnert werden. Die vornehmlich in Berlin und Brandenburg angesprochenen Kunden der Inhaberin der angegriffenen Marke würden an den bekannten Dichter und Schriftsteller „Theodor Fontane“ erinnert. 20 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 21 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 vom 10. April 2012 und 13. Juni 2014 aufzuheben. 22 Der Widersprechende beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Er hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, den Erstbeschluss aber im Amtsverfahren verteidigt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 26 Nachdem die Markeninhaberin auch nach dem Hinweis des Senats mit Schreiben vom 27. Februar 2015 davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und auch der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). 27 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung im Umfang der Löschung eine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bejaht hat. 28 Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 2010, 933 Rdnr. 32 f. - Barbara Becker; BGH GRUR 2015, 176 f. Rdnr. 9 u. 10 - ZOOM m. w. N.). 29 1. Hinsichtlich der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen ist von der Registerlage auszugehen. Die am 1. Juli 2011 beim DPMA eingegangene Nichtbenutzungseinrede ist vor Ablauf der nach Art. 15 Abs. 1 GMV am 5. Juni 2009, dem Tag der Eintragung der Widerspruchsmarke, beginnenden fünfjährigen Benutzungsschonfrist erhoben worden. Auch wenn die Benutzungsschonfrist inzwischen abgelaufen ist, kann diese im Zeitpunkt der Erhebung unzulässige Einrede nach §§ 125b Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht von Amts wegen in einem späteren Stadium des Verfahrens als nachträglich zulässig gewordene Einrede im Sinne von §§ 125b Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bewertet werden (BPatG GRUR 2000, 1052, 1053 f. – Rhoda-Hexan/Sota-Hexal; GRUR 2005, 773, 775 f. – Blue Bull/RED BULL). Dies ist nur möglich, wenn der Einredende das Benutzungsbestreiten in einem Zeitpunkt des Verfahrens ausdrücklich aufrechterhält, in dem die Voraussetzungen des §§ 125b Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erfüllt sind. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Nichtbenutzungseinrede nach Ablauf der Schonfrist aber weder ausdrücklich aufrechterhalten noch neu erhoben. 30 2. Die Vergleichsmarken werden zur Kennzeichnung identischer sowie hochgradig oder durchschnittlich ähnlicher Produkte verwendet. 31 Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 - ZOOM). 32
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