MPRE222500964 BPatG München 27. Senat 20160427 27 W (pat) 508/15 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ORA NIGHT (Wort-Bild-Marke)/ora club events stuttgart (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 022 059 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle vom 5. Januar 2015 aufgehoben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 14. März 2013 angemeldete und am 5. August 2013 für die Waren und Dienstleistungen der 2 Klasse 9 CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Elektronische Publikationen [herunterladbar] 3 und 4 Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (Events); Musikproduktion; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation von Modeschauen für Unterhaltungszwecke 5 eingetragene, farbige (schwarz, goldfarben, weiß, grau) Wort-Bildmarke Nr. 30 2013 022 059 6 ist am 22. Oktober 2013 aus der prioritätsälteren, farbigen (gold, schwarz) Wort-Bildmarke Nr. 30 2013 021 685 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 beschränkt auf die Dienstleistungen der Klasse 41 Widerspruch erhoben worden. 8 Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für 9 Klasse 35: Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, organisatorische Beratung, Planung von Werbemaßnahmen 10 Klasse 41: Durchführung von Tanzveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Konferenzen, Organisation und Durchführung von Konzerten, Organisation und Durchführung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke, Party-Planung (Unterhaltung), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Bällen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Betrieb eines Clubs, Betrieb einer Diskothek 11 und 12 Klasse 43: Catering, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Party-Planung (Verpflegung), Vermietung von Versammlungsräumen, Dienstleistung einer Kinderkrippe, Betrieb einer Bar, Betrieb eines Cafés, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafeterias. 13 Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Januar 2015 dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen der Klasse 41 angeordnet. Zwischen der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke bestehe Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sich der Bedeutungsgehalt des Wortbestandteils „ora“ für „diese Stelle, dieser Ort, dort“ im Türkischen nur einem relativ kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erschließe. Zudem sei der Bedeutungsgehalt für die Widerspruchsdienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht beschreibend. Zwischen den Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sei teilweise Identität und im Übrigen Ähnlichkeit festzustellen. Die jüngere Marke halte den daraus resultierenden, gebotenen hohen Zeichenabstand gegenüber der Widerspruchsmarke nicht ein. Zwar unterschieden sich die Zeichen im Gesamteindruck, jedoch seien beide Zeichen vom Wortbestandteil „ora“ geprägt, so dass sich klangidentische Zeichen gegenüberstünden. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 12. Februar 2015. Die Markenstelle habe in unzutreffender Weise angenommen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein breites, normal aufmerksames Publikum handle. Vielmehr handle es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Angehörige des türkischen Kulturkreises. Der Zeichenbestandteil „ora“ präge als beschreibende Angabe nicht, dieser sei zumindest freihaltebedürftig. Die Zeichenähnlichkeit sei gering, sie unterschieden sich aufgrund der unterschiedlichen Anzahl an Silben sowie den Vokal- und Konsonantenfolgen phonetisch. Auch schriftbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung. Eine begriffliche Übereinstimmung könne höchstens hinsichtlich des Zeichenbestandteils „ora“ vorliegen, jedoch handle es sich dabei um ein freihaltebedürftiges Wort aus dem Grundwortschatz der türkischen Sprache. Der Markeninhaber beantragt, 15 sinngemäß wie erkannt. 16 Die Widersprechende beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA. II. 1. 19 Da eine mündliche Verhandlung nach Wertung des Senats nicht geboten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. 2. 20 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil entgegen der Ansicht der Markenstelle eine Gefahr von Verwechslungen im Sinn vom § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht besteht. 21 Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. 22 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips). 3. 23 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.
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