MPRE223240964 BPatG München 24. Senat 20160620 24 W (pat) 536/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "mach deins draus (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 015 249.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 20. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. I. 1 Am 4. Februar 2013 wurde das Zeichen 2 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 24, 25, 26 und 40 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet: 3 Klasse 16: Stickmuster 4 Klasse 18: Handkoffer (Suitcases), Regenschirme, Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Reisetaschen, Rucksäcke, Sporttaschen, Taschen, Taschen mit Rollen 5 Klasse 24: Baumwollstoffe, Jerseystoffe, Stoffe, Textilhandtücher, Textilstoffe, Vliesstoffe (Textilien) 6 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Handschuhe (Bekleidung), Hemden, Hosen, Jerseykleidung, Oberbekleidungsstücke, Regenmäntel, Schals, Schürzen, Schürzen (Bekleidung), T-Shirts, Wirkwaren (Bekleidung) 7 Klasse 26: Stickereien 8 Klasse 40: Änderung von Bekleidungsstücken, Anfertigung von Bekleidungsstücken, Appretierung von Textilien, Behandlung von Textilien und Webstoffen, Druckarbeiten, Sticken. 9 Die Markenstelle für Klasse 40 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. März 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge einen Imperativsatz darstelle, der sich sprachüblich aus drei zum deutschen Sprachschatz gehörenden und daher allgemein verständlichen Wortelementen zusammensetze. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in einer reinen Werbeaussage allgemeiner Art. Die Wortfolge „mach deins draus“ bringe zum Ausdruck, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen dazu bestimmt seien bzw. es ermöglichen würden, etwas Individuelles, Persönliches zu gestalten, das sich von vergleichbaren Waren abhebe, und stelle damit eine „qualitätsberühmende Aussage“ ohne Unterscheidungskraft dar. Die Angabe „deins“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als persönliche (Kunden-)Ansprache verstanden. 10 Auch die graphische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Sie bestehe lediglich aus einer einfachen, werbeüblichen Gestaltung des Schriftbildes des Wortes „deins“ sowie dessen Schrägstellung als ebenfalls üblicher werbegraphischer Ausschmückung. Das in einer abweichenden Schriftart und Größe in Fettdruck gestaltete Element „deins“ sei daher ein typischer „Eyecatcher“, der nicht im Sinne eines Herkunftshinweises verstanden werde. 11 Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. 12 Er ist der Auffassung, dass der Slogan „mach deins draus“ kurz, prägnant, originell sowie mehrdeutig und aus diesem Grunde eintragungsfähig sei. Die Wortfolge stelle eine Aufforderung dar, die die Phantasie des Kunden anrege. Sie veranlasse den Kunden nachzudenken, „ob“ er sich die Waren zu eigen mache und „wie“ er sie sich zu eigen machen könne, beispielsweise durch die Anbringung eines Namens oder eines Logos. Des Weiteren solle sich der Kunde Gedanken machen, „wo“ er sich die Ware zu eigen machen könne, so dass das angemeldete Zeichen auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beinhalte. Die Wortfolge stelle somit lediglich eine Anregung an den Kunden dar, aus der Ware etwas Eigenes zu kreieren, und treffe demgegenüber keine Aussage über die Qualität der Waren und Dienstleistungen. 13 Selbst wenn der Wortbestandteil selber nicht unterscheidungskräftig sein sollte, so würde das Schutzhindernis jedenfalls durch dessen graphische Ausgestaltung überwunden. Die Gestaltung des Wortes „deins“ in einer individuellen Handschrift als dem Ausdruck der Persönlichkeit ihres Schöpfers begründe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens. 14 Schließlich sei das Zusammenspiel des Bedeutungsgehalts der Wortfolge und des individuellen Schriftzugs des Begriffs „deins“ zu berücksichtigen. Denn indem man den Waren eine individuelle Note gebe, mache man sie zu etwas Eigenem („deins“). Die graphische Gestaltung, also die Darstellung gerade des Begriffs „deins“ in einer individuellen Handschrift, unterstütze daher auf sehr originelle Weise den Aussagegehalt der Wortfolge. 15 Der Anmelder beantragt, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. März 2015 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 19 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 – BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 – smartbook). 20 Schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). 21 Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei sloganartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 – Berlin-Card). 22 Diese Grundsätze wurden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). 23 Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). 24 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen. 25
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