MPRE225610964 BPatG München 24. Senat 20161129 24 W (pat) 56/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Jonhy Wee" – bösgläubige Markenanmeldung – Absicht des zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung - Kostenauferlegung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 011 893 – S 178/12 Lösch hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Löschung der eingetragenen Marke 30 2009 011 893 wird angeordnet. 2. Der Markeninhaber trägt die Kosten des Verfahrens vor der Markenabteilung und des Beschwerdeverfahrens. I. 1 Das am 27. Februar 2009 angemeldete Zeichen 2 Jonhy Wee 3 ist am 15. Mai 2009 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 10, 11 und 20 unter der Registernummer 30 2009 011 893 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister als Wortmarke eingetragen worden: 4 Klasse 10: Beutel und Einwegbeutel zur Aufnahme von Urin; Beutel und Einwegbeutel zur Aufnahme von Urin, umfassend Mittel zum Binden von Urin, insbesondere umfassend eine mit Superabsorber gefüllte Vlieshülle; 5 Klasse 11: transportable Toiletten; 6 Klasse 20: Einrichtungen zur Aufnahme von Urin, nämlich Kunststoffbehälter zur Aufnahme von Urin. 7 Der Antragsteller begehrt die Löschung dieser Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung. 8 Der Löschungsantragsteller vertreibt von der Fa. P… Ltd. in S…, produzierte Urinbeutel. Die Marke „Jonhy Wee“ hat er – nach seinem von Seiten des Markeninhabers unwidersprochen gebliebenen Vortrag – im Jahr 2003 entworfen (Bescheinigung Anlage 1 zum Schriftsatz vom 10. April 2012, Bl. 147 GA). Im Jahr 2004 hat er den Markeninhaber als Vertriebspartner für Deutschland und die Türkei gewonnen. Der Antragsteller hat ebenfalls im Jahr 2004 bei dem E…Designer W… Zeichnungen zu und Logos mit dem Wortbestandteil „Jonhy Wee“ entwerfen lassen und die diesbezüglichen Nutzungsrechte erworben, sowie die Logos an die Produzenten der Urinbeutel in S… übermittelt (Anlagen 6, 7 zur ergänzenden Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, Bl. 155 – 160 GA). 9 Am 26. Mai 2005 haben der Löschungsantragsteller, handelnd unter der Firma G… („Generalimporteur"), und die O…mbH („General Distributor“), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Markeninhaber, einen Alleinvertriebsvertrag (Anlage 9, Bl. 162 – 167 GA) geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet: 10 „ § 1 11 1. Der General Importeur ist uneingeschränkter Rechteinhaber für den Vertrieb in Europa der Produkte mit dem Namen 12 Jonhy Wee schnellbindender Einweg-Urinbeutel 13 Duke Puke schnellbindender Einweg-Brechbeutel´ 14 2. Der General Importeur betraut den Unternehmer mit dem Alleinvertrieb seiner vorbenannten Produkte einschließlich etwaiger neuer, veränderter Ausführungen in dem in § 2 bezeichneten Vertragsgebiet. … 15 3. Der General Distributor kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des General Importeurs ist der General Distributor nicht berechtigt. 16 4. Der General Importeur wird im Vertragsgebiet keine weiteren Vertragshändler einsetzen. … § 2 17 Vertragsgebiet 18 Vertragsgebiet ist das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 19 … § 4 20 Zusammenarbeit im Vertrieb 21 1. … 22 … 23 5. vertragsgegenständlichen Produkte zu unterlassen, es sei denn der General Importeur erklärt ausdrücklich sein Einverständnis. … § 5 24 Wettbewerb, Vertrieb anderer Erzeugnisse 25 1. Der General Distributor darf nicht ohne schriftliche Einwilligung des General Importeurs Erzeugnisse anderer Hersteller, die mit den Vertragserzeugnissen in Wettbewerb stehen, vertreiben, sich an einem Wettbewerber des General Importeurs oder des Herstellers direkt oder indirekt beteiligen oder einen Wettbewerber in sonstiger Weise unterstützen. Das Wettbewerbsverbot gilt ein Jahr über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus. 26 … § 9 27 Direktgeschäfte des General Importeurs 28 Der General Importeur verpflichtet sich, Direktgeschäfte über Lieferungen in das Vertragsgebiet zu unterlassen. Er verpflichtet sich weiter, keine Geschäfte mit Dritten zu machen, von denen er weiß, dass sie in das Vertragsgebiet liefern wollen. Erfährt General Importeur von derartigen Absichten später, wird er im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren derartiges Verhalten unterbinden. 29 …“ 30 In den Folgejahren wurden auf der Grundlage dieses Alleinvertriebsvertrags durch den Vertrieb von mit dem Zeichen „Jonhy Wee“ gekennzeichneten Einweg-Urinbeuteln im Inland Umsätze im …stelligen Bereich erzielt. So hat die Firma G… der O… mbH (im Folgenden als „O… GmbH“ bezeichnet) am 24. Oktober 2005 „Jonhy Wee“-Produkte zum Preis von … Euro in Rechnung gestellt (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 10. April 2014, Bl. 173 GA), des Weiteren hat die O… GmbH am 17. Juli 2006 „Jonhy Wee-Urinbeutel“ im Wert von … Euro bei der G… bestellt (Anlage 10 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 170 GA) sowie für die Jahre 2007 und 2008 Verkaufserlöse mit „Jonhy Wee“-Produkten i. H. v. … Euro bzw. … Euro bestätigt (Anlage 11 zum o. g. Schriftsatz, Bl. 171 GA, Bescheinigung vom 30. April 2009). Die letzte Bestellung der O… GmbH von „Jonhy Wee“- Urinbeuteln im Wert von … Euro datiert vom 26. März 2010 (Anlage 12 zum o. g. Schriftsatz, Bl. 172 GA). 31 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 12. August 2008 an die O… GmbH erhöhte Einkaufspreise für die „Jonhy Wee“-Produkte festgesetzt (Anlage 14 zum o. g. Schriftsatz, Bl. 174 GA). 32 Nach dem März 2010 sind Bestellungen (des Markeninhabers im Namen) der O…GmbH ausgeblieben. In der Folgezeit hat der Antragsteller festgestellt, dass der Markeninhaber bzw. die O… GmbH vertragswidrig Ware von einem anderen Lieferanten geordert hat. 33 Im Jahr 2012 ist der Inhaber der angegriffenen Marke aus dieser im Wege eines beim Landgericht Stuttgart gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsteller vorgegangen, mit der dem Antragsteller verboten werden sollte, Waren unter dem Zeichen „Jonhy Wee“ in Verkehr zu bringen (Anlage 20, eingereicht mit anwaltlichem Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Mai 2016, Bl. 232 ff. GA). Der Antrag nimmt auf eine eidesstattliche Versicherung des Markeninhabers (Bl. 228/229 GA) als Glaubhaftmachungsmittel Bezug, in der dieser – wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat – den Sachverhalt unvollständig geschildert und insbesondere die langjährige Zusammenarbeit der Beteiligten sowie den Alleinvertriebsvertrag nicht erwähnt hat. Des Weiteren hat der Markeninhaber am 7. Mai 2012 Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung gem. § 143 MarkenG gestellt aufgrund der Verletzung der Rechte des Markeninhabers an der verfahrensgegenständlichen Marke 30 2009 011 893 (Anlage 19, Bl. 230 GA). 34 Der Löschungsantragsteller hat am 10. Juli 2012 die vollständige Löschung der Wortmarke 30 2009 011 893 „Jonhy Wee“ hinsichtlich sämtlicher eingetragener Waren beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. September 2012 hat er seinen Löschungsantrag auf § 50 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt und dahingehend begründet, dass der Markeninhaber mit der Anmeldung der Marke gegen den Alleinvertriebsvertrag vom 26. Mai 2005 verstoßen habe. 35 Der Antragsteller hat im Rahmen der Begründung seines Löschungsantrags weiter ausgeführt, dass er selber Inhaber der Marke „Jonhy Wee“ sei. Dies sei dem Markeninhaber im Hinblick auf die Regelung in § 1 des Alleinvertriebsvertrags vom 26. Mai 2005 bekannt gewesen. Durch die Markenanmeldung greife der Markeninhaber in den schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers ein und versuche zugleich, den Antragsteller in seinem Marktverhalten zu behindern. 36 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem ihm am 27. Juli 2012 zugestellten Löschungsantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2012, beim DPMA eingegangen am selben Tage, widersprochen und zugleich beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 37 Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag sowie den Antrag des Markeninhabers, dem Antragsteller die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Der zulässige Löschungsantrag sei nicht begründet. Den Antragsteller treffe eine Mitwirkungsverpflichtung dahingehend, Gründe für die von ihm behauptete Bösgläubigkeit des Markeninhabers zum Anmeldezeitpunkt substantiiert vorzutragen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt trage den Bösgläubigkeitsvorwurf jedoch nicht, dieser habe auch nicht durch eine ergänzende Amtsrecherche erhärtet werden können. 38 Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller über einen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung „Jonhy Wee“ verfüge, da der Alleinvertriebsvertrag in § 1 den Antragsteller lediglich als „Rechteinhaber für den Vertrieb“ bezeichne, so dass naheliege, dass ein mit dem s…ischen Hersteller vereinbartes Alleinvertriebsrecht gemeint sei, nicht aber ein Recht an einem Kennzeichen. Der Vertrag lasse offen, ob die Produktkennzeichnung vom Antragsteller selber stamme, oder ob die Waren bereits vom Hersteller entsprechend gekennzeichnet würden. Daher sei zweifelhaft, ob ein eigener schutzwürdiger Besitzstand des Antragstellers an der Bezeichnung „Jonhy Wee“ bestehe. 39 Vor dem Hintergrund, dass die Markenabteilung diverse weitere Anbieter von Medizinprodukten und Hygieneartikeln recherchiert habe, die Einwegurinbeutel unter der Marke „Jonhy Wee“ vertreiben, könne nicht abschließend festgestellt werden, ob und wer im Zeitpunkt der Anmeldung einen vorrangigen Besitzstand an der Kennzeichnung gehabt habe. Denn es sei nicht klar, welche Beziehungen unter diesen Anbietern bestünden, ob die jeweiligen Produkte vom selben Hersteller stammen würden oder welche eigenen oder abgeleiteten Rechte diese Drittanbieter hätten. 40 Zudem lägen auch für die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es sei nicht feststellbar, dass es dem Antragsgegner maßgeblich darauf angekommen sei, einen fremden Besitzstand zu stören. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der Marke könne ihm vor dem Hintergrund, dass er selber unter der Firma O… GmbH Einwegurinbeutel mit der Kennzeichnung „Jonhy Wee“ vertrieben habe, nicht ohne weitere Indizien abgesprochen werden, vielmehr könne es ihm bei der Anmeldung auch vornehmlich auf die Sicherung seiner eigenen Wettbewerbssituation angekommen sein. 41 Ein möglicher Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Alleinvertriebsvertrag begründe möglicherweise vertragliche Schadensersatzansprüche, nicht aber automatisch eine Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts. 42 Der Kostenantrag des Markeninhabers sei ebenfalls unbegründet. Ein Verstoß des Antragstellers gegen prozessuale Sorgfaltspflichten sei nicht ersichtlich, insbesondere könne die Erhebung des Bösgläubigkeitsvorwurfs nicht als von vorneherein aussichtslos gewertet werden und habe der Antragsteller auch im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Sachverhalt und seine Rechtsauffassung dargelegt und Belege eingereicht. 43 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. 44 Im Rahmen der Beschwerdebegründung trägt er vor, dass eine bösgläubige Markenanmeldung zunächst unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers zu bejahen sei. 45 Dass der Antragsteller, der die Beutel habe produzieren lassen, auch für das Inverkehrbringen im Inland verantwortlich gewesen sei, ergebe sich aus der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Konformitätserklärung des Herstellers (Anlagen 2, 3 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 148 - 151 GA). Dementsprechend seien die Urinbeutel auch mit einem Hinweis auf die Firma des Antragstellers, die G…, und die Homepage www.jonhy-wee.com, bedruckt (Anlage 8 zum o. g. Schriftsatz, Bl. 161 GA). Der Antragsteller habe die Produkte schließlich selber unter der Bezeichnung „Jonhy Wee“ beworben (Anlagen 16, 17 zum o. g. Schriftsatz, Bl. 176 - 178 GA). Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller vor der Markenanmeldung über mehrere Jahre im Inland beachtliche Umsätze durch den Vertrieb von mit dem Wortzeichen „Jonhy Wee“ gekennzeichneten Einweg-Urinbeuteln erzielt habe – wie sich aus Rechnungen des Antragstellers sowie den Bestellungen und Bestätigungen der O… GmbH ergebe – ein schutzwürdiger Besitzstand des Antragstellers anzunehmen. Durch die Markenanmeldung sei dieser schutzwürdige Besitzstandes des Antragstellers gestört worden. 46 Darüber hinaus liege eine Anmeldung zum zweckfremden Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf vor, da von einer Behinderungsabsicht des Markeninhabers auszugehen sei. Die Behinderungsabsicht ergebe sich daraus, dass die Markenanmeldung im Jahr 2009 nach der vom Antragsteller im August 2008 durchgesetzten Preiserhöhung erfolgt sei und der Markeninhaber nicht von seiner Möglichkeit der Kündigung des Alleinvertriebsvertrags Gebrauch gemacht habe, sondern vielmehr heimlich die vorliegende Markenanmeldung getätigt habe und den Antragsteller in dem Glauben gelassen habe, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage des Alleinvertriebsvertrages vom 26. Mai 2005 weitergeführt werde. Weiter sprächen die überraschende Strafanzeige des Markeninhabers gegen den Antragsteller aus dem 2012 sowie das Vorgehen gegen diesen im Wege einer einstweiligen Verfügung für eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers. 47 Bei Gesamtabwägung aller dieser Umstände sei von einer Behinderungsabsicht des Markeninhabers und somit von einem beabsichtigten zweckfremden Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf auszugehen. 48 Der Löschungsantragsteller beantragt, 49 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 24. Februar 2014 aufzuheben und die Wortmarke „Jonhy Wee“ 30 2009 011 893 zu löschen. 50 Der Markeninhaber hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäußert. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 52 Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Löschungsantragstellers hat auch in der Sache Erfolg. 53 Die angegriffene Marke 30 2009 011 893 war gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auf Antrag des Beschwerdeführers zu löschen, da die Anmeldung durch den Markeninhaber unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles als bösgläubig zu erachten ist. 54 1. Der Löschungsantrag ist zulässig. 55 Der auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützte Löschungsantrag unterliegt keiner Frist gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Des Weiteren kann ein Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG von jeder Person gestellt werden (Popularantrag). Die Antragsbefugnis ist nicht von einem besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse des Löschungsantragstellers abhängig, vielmehr dient ein Löschungsantrag dem öffentlichen Interesse an der Löschung zu Unrecht entgegen bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetragener Marken (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 1). 56 Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete absolute Schutzhindernis in der Begründung des Löschungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG benannt, so dass die Widerspruchsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG in Gang gesetzt wurde (vgl. zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses BGH GRUR 2016, 500, Tz. 11 - Fünf-Streifen-Schuh). 57 2. Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG widersprochen, so dass das Löschungsbegehren gem. § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG inhaltlich zu überprüfen war. 58 3. Der angegriffenen Marke stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2016, 378, Tz. 14 – Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entgegen, so dass der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen waren. 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.