(2016), § 93 Rn. 4). Im Designnichtigkeitsverfahren ist dies ebenso wie im Patentnichtigkeits- und Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich erst der Fall, wenn der Antragsteller den Designinhaber unter substantiierter Angabe der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos zum Verzicht auf das Schutzrecht aufgefordert hat (vgl. BPatG GRUR-RR 2009, 325, 326 – Kostenauferlegung bei Verzicht auf das Streitpatent sowie Benkard/Hall/Nobbe, PatG,
- Aufl., § 84 Rn.31; zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: BPatGE 26, 139, 140; 21, 38, 39; ferner Bühring, GebrMG,
- Aufl., § 17 Rn. 25). 30 Dies bedeutet jedoch nicht, dass der jeweilige Antragsteller in diesen Verfahren von sich aus zu einer vorherigen Aufforderung zum Verzicht auf das jeweilige Schutzrecht vortragen bzw. Gründe darlegen muss, warum ggf. eine solche Aufforderung entbehrlich war. Insoweit ist zu beachten, dass nach den allgemeinen Regeln zunächst diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand wie vorliegend § 93 ZPO beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss (vgl. BGH, GRUR 2007, 629, 630; Zöller-Herget, ZPO,
- Aufl. § 93 Rdnr. 6 zu „Beweislast“). Danach obliegt es auch im Designnichtigkeitsverfahren zunächst dem für die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 93 ZPO darlegungs- und beweispflichtigen Designinhaber, neben einem sofortigen „Anerkenntnis“ zumindest auch klar und unmissverständlich den Grund dafür zu benennen, warum er keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat, wie z. B. das Fehlen einer vorherigen Verzichtsaufforderung. Erst dann ist es Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner „sekundären“ Darlegungslast dazu näher vorzutragen. 31 Vorliegend hat der Designinhaber vor der Designabteilung zwar geltend gemacht, dass er keine Veranlassung zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Er hat dafür jedoch keinen tatsächlichen Grund benannt. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er vor Antragstellung nicht zum Verzicht auf das Schutzrecht aufgefordert worden sei, sondern lediglich auf seinen fehlenden Widerspruch verwiesen. Dies besagt aber nichts darüber, ob der Designinhaber (keine) Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Das Vorbringen des Designinhabers erschöpft sich insoweit in einer rechtlich unzutreffenden Schlussfolgerung, nämlich dass der fehlende Widerspruch auch eine fehlende Veranlassung zur Antragstellung beinhaltet. Dem Vorbringen kann aber keine tatsächliche Begründung für eine fehlende Veranlassung zur Antragstellung i. S. von § 93 ZPO entnommen werden, so dass bereits aus diesem Grunde für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum bestand. 32 Zudem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren substantiiert unter Vorlage der entsprechenden Schreiben vorgetragen, dass sie den Designinhaber sowohl mit Schreiben vom
- Dezember 2013 als auch mit einem weiteren Schreiben vom
- Januar 2014 unter Zurückweisung der erhobenen Ansprüche aufgefordert hat, sein Design löschen zu lassen. Dieser Vortrag der Antragstellerin ist seitens des Designinhabers unbestritten geblieben und gilt daher vor dem Hintergrund, dass der Designinhaber auch im Verfahren vor der Designabteilung keinen tatsächlichen Grund für eine fehlende Veranlassung zur Antragstellung vorgetragen hat, als zugestanden. 33 Nach dem sich danach ergebenden Sach- und Streitstand hat der Designinhaber durch sein Verhalten zur Einreichung des Löschungsantrags Veranlassung gegeben. 34 Es verbleibt daher bei der Kostenfolge nach §§ 34a Abs. 5 Satz 1
- Halbs. DesignG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Antragstellers, so dass der angefochtene Beschluss der Designabteilung im Kostenpunkt wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern ist. III. 35 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 23 Abs. 4 Satz 5, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragstellerin nach § 97 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung, da die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht erst auf Grundlage des (erstmaligen) Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausscheidet, sondern aus den dargelegten Gründen bereits mangels hinreichenden Vortrags des Antragsgegners zu den Voraussetzungen § 93 ZPO, insbesondere was die fehlende Veranlassung zur Antragstellung betrifft, nicht in Betracht kam. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE225990964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public