ignV, § 7 Abs 4 S 1
ignV, § 7 Abs 5 S 1
ignV DEU Bundesrepublik Deutschland
ignbeschwerdeverfahren – "Verschiebung
Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der
ign-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung
mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe
igns enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung
Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD In der Beschwerdesache … betreffend das
ign 40 2012 000 009.4 (hier: Verschiebung
Anmeldetags) hat der 30. Senat (Marken- und
ign-Beschwerdesenat)
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2016 unter Mitwirkung
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde
igninhabers wird der Beschluss der Geschmacksmusterstelle (nunmehr:
ignstelle)
Deutschen Patent- und Markenamts vom
vom Anmelder eingereichten USB-Sticks mitgeteilt mit dem Hinweis, dass ohne Einreichung der Darstellungen kein wirksamer Anmeldetag anerkannt werden könne. 4 Mit einem am
Anmeldetags auf den Eingangstag der Muster in Papierform am
Anmeldetages erfüllt worden seien. 10 Gegen die Verschiebung
Anmeldetags auf den 22. Oktober 2012 richtet sich die Beschwerde
Anmelders. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bereits am 28. Dezember 2011 mit dem der Anmeldung beigefügten und die angemeldeten Muster enthaltenden virenfreien und lesbaren USB-Stick eine den Vorschriften entsprechende Wiedergabe der angemeldeten Geschmacksmuster vorgelegen habe. Nach § 6 Abs. 4 GeschmV komme es für die ordnungsgemäße Wiedergabe lediglich darauf an, dass „der Datenträger lesbar“ sei und „keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme“ enthalte. Soweit die Verordnung auf eine Internetseite verweise, sei dieser Verweis zu unbestimmt, um eine inhaltliche Einschränkung
Begriffs „Datenträger“ begründen zu können. Unter www.dpma.de direkt seien Hinweise nicht ersichtlich, die Verordnung gebe weder einen konkreten Link („Deep-Link“) noch einen Menüpunkt an, unter dem eine verbindliche Festlegung erfolgen könne. 11 Jedenfalls sei eine den Vorschriften entsprechende Wiedergabe der angemeldeten Geschmacksmuster mit der am 19. April 2012 beim DPMA eingegangenen DVD eingereicht worden. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Beschluss sei der Datenträger auch nicht „leer“ gewesen, sondern habe die angemeldeten Muster als Bilddatei enthalten. Dies habe eine im Rahmen der Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten
Anmelders durchgeführte Einsichtnahme der DVD im Recherchesaal
DPMA in München ergeben. 12 Der Anmelder beantragt, 13 unter Aufhebung
Beschlusses der Geschmacksmusterstelle vom
Herrn K…, Ref. 2.4.3.d
Deutschen Patent- und Markenamts vom
Antragstellers ist insoweit begründet, als der Anmeldetag unter Beachtung der am 19. April 2012 eingereichten DVD neu zu bestimmen ist; die weitergehende, auf Feststellung
ign (
igngesetz -
ignG) sind u. a. der Name
Geschmacksmustergesetzes sowie der Name
Schutzgutes geändert worden. Nach der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1
ignG werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten
Gesetzes vom
igns bezeichnet. Übergangsvorschriften für anzuwendendes Recht auf angemeldete
igns fehlen (vgl. § 72
ignG), so dass für das weitere Verfahren das
igngesetz in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung
igngesetzes (
ignverordnung -
ignV) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung
Geschmacksmustergesetzes; vgl. zum Ganzen BPatG, Beschluss vom
28. Dezember 2011 als Anmeldetag für die Sammelanmeldung mit drei Mustern ist unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass an diesem Tag eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe der Muster vorlag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ignG. 20 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
ignG ist der Anmeldetag eines
igns der Tag, an dem die Unterlagen nach § 11 Abs. 2
ignG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ignG muss die Anmeldung eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe
igns enthalten, wobei die Anforderungen an eine „geeignete Wiedergabe
igns“ sowohl in Bezug auf deren Inhalt als auch deren Form nicht im
ignG, sondern in der auf Grundlage der Ermächtigung zur Bestimmung der Anmeldeerfordernisse gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2
ignG durch das Bundesministerium der Justiz erlassenen „Verordnung zur Ausführung
igngesetzes (
ignV)“ bestimmt werden. Die Beachtung dieser Anmeldeerfordernisse ist Voraussetzung für die Zuerkennung
Anmeldetags nach § 13 Abs. 1
ignG. 21 Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1
ignV besteht die Wiedergabe aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen Darstellungen
Musters, welche auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben sind. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1
ignV (vormals: § 6 Abs. 4 Satz 1 GeschmMV) können die Darstellungen statt auf einem Formblatt auf einem (digitalen) Datenträger eingereicht werden. 22 Ob danach auch der vom Anmelder mit seinem Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters am 28. Dezember 2011 eingereichte USB-Stick als ein solcher zur Wiedergabe geeigneter „Datenträger“ i. S.
MV bzw. „digitaler Datenträger“ i. S.
5 Satz 1
ignV anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn ausweislich der Amtsakte wurde dem Anmelder der eingereichte USB-Stick mit dem Amtsschreiben vom
ignstelle
DPMA hat den USB-Stick nicht ausgelesen, sondern diesen USB-Stick als nicht verwendbar dem Anmelder mit Schreiben vom 28. März 2012 zurückgesandt. Mit Rücksendung
USB-Sticks befinden sich keine Unterlagen mehr in der Amtsakte, welche Rückschlüsse und Feststellungen auf den Inhalt der am 28. Dezember 2011 eingereichten Anmeldung erlauben würden. Eine erneute Übersendung
USB-Sticks ist zwar u. U. möglich; in diesem Falle ließe sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die auf dem Datenträger gespeicherten Dateien bzw. bildlichen Wiedergaben auch am Tag
Eingangs der Anmeldeunterlagen auf diesem vorhanden waren. Denn anders als z. B. bei Darstellungen in Papierform, bei denen aufgrund der Perforation der Tag der Einreichung dokumentiert ist - was nachträgliche Änderungen an den
igndarstellungen allerdings auch nicht ausschließt - kann ein Datenträger nach Entfernung aus der Akte bzw. Herausgabe an den Anmelder oder Dritte in seinem Inhalt beliebig verändert werden und bietet daher keine zuverlässige Grundlage mehr für die Feststellung
Inhalts der Anmeldung in Bezug auf die für die Zuerkennung
Anmeldetags zwingend erforderliche Wiedergabe
igns. Lässt sich damit aber der Inhalt der Anmeldung bzw. die Wiedergabe
igns am Tag
Eingangs der Anmeldung (gleich aus welchem Grunde) nicht mehr ermitteln bzw. feststellen, kann der Anmeldung dieser Tag nicht mehr als prioritätsbegründender Anmeldetag nach § 13 Abs. 1
ignG zuerkannt werden. 24 Unerheblich ist, ob zu der Anmeldung nachträglich Wiedergaben
igns auf Datenträgern oder in Papierform eingereicht worden sind, da sich daraus ebenfalls nichts dafür ergibt, ob die nachgereichten Darstellungen mit denen auf dem ursprünglich eingereichten und nicht mehr bei der Akte befindlichen USB-Stick übereinstimmen. 25 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere auch dann nicht, wenn man zugunsten
Antragstellers die Einreichung von
igngegenständlichen Darstellungen auf einem USB-Stick auf Grundlage der in § 6 Abs. 4 GeschmMV bzw. § 7 Abs. 5
ignV getroffenen Bestimmungen als eine für die Zuerkennung
Anmeldetags geeignete Wiedergabe
igns i. S.
2 Nr. 3, Abs. 4
ignG akzeptieren würde und eine Rücksendung
USB-Sticks an den Anmelder daher nicht hätte erfolgen dürfen. Denn dies ändert nichts daran, das ein Anmeldetag nur einer solchen Anmeldung zuerkannt werden kann, deren Inhalt zweifelsfrei feststeht, da ansonsten eine Priorität der Anmeldung zu Lasten Dritter begründet würde, ohne dass die prioritätsbegründenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Daher kann auch nicht zugunsten
Anmelders unterstellt werden, dass die auf dem am
igns entsprechen. 26 3. Begründet ist die Beschwerde allerdings insoweit, als die
ignstelle festgestellt hat, dass auch am Tag der Einreichung der in der Akte befindlichen DVD (Bl. 16 VA) am 19. April 2012 keine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe eines
igns nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG i. V. m. § 6 GeschmMV vorlag. 27 Denn ausweislich der in der Amtsakte befindlichen E-Mail
Registraturleiters L… vom
Vermerks vom 1. August 2013 (Bl. 87 VA) enthält die DVD drei Dateien, nach dem Vermerk
Herrn K… eine Session mit Datum
ignstelle jedoch nicht getroffen. Dafür bieten sich dem Senat auch keine Anhaltspunkte. Die
ignstelle hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei der in der Amtsakte befindlichen DVD nicht (mehr) um den am 19. April 2012 vom Anmelder eingereichten Datenträger handelt; auch insoweit bieten sich dem Senat keine Anhaltspunkte für eine Veränderung oder einen Austausch
Datenträgers. 28 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
Anmeldetags nach § 13 Abs. 1
ingG sind daher unter Berücksichtigung der am 19. April 2012 vom Anmelder eingereichten DVD (Bl. 16 VA), bei dem es sich um einen nach § 6 Abs. 4 GeschmMV bzw. § 7 Abs. 5
ignV zugelassenen Datenträger handelt, zu prüfen. Enthält diese zur Bekanntmachung geeignete Wiedergaben
igns i. S.
2 Nr. 3
ignG und genügt die Anmeldung bezogen auf den Tag
Eingangs der DVD auch den weiteren Anmeldungserfordernissen, ist der Anmeldetag nach dem Tag
Eingangs der DVD zu bestimmen (§ 16 Abs. 4 Satz 2
ignG). 29 Für diesen Fall ist anzumerken, dass der Inhalt der Anmeldung und insbesondere der Gegenstand
eingetragenen
igns sich nach den auf der DVD evtl. vorhandenen Darstellungen, nicht jedoch nach den am 22. Oktober 2012 in Papierform eingereichten
igns (Bl. 27 – 35 VA) bestimmt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE227180964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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