MPRE227260964 BPatG München 30. Senat 20170119 30 W (pat) 702/15 Beschluss § 24 S 1 GeschmMG 2004, § 24 S 4 GeschmMG 2004, § 37 Abs 1 GeschmMG 2004, § 133 S 1 PatG, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 116 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Designbeschwerdeverfahren – "Vertreterbeiordnung für das Eintragungsverfahren" – voraussetzungsarmes Registerverfahren ohne Sachprüfung – zur Prüfung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Vertreters für das Eintragungsverfahren In der Beschwerdesache … betreffend die Designanmeldung … (hier: Vertreterbeiordnung für das Eintragungsverfahren ) hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. I. 1 Für die am 12. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Sammelanmeldung mit vierzig zweidimensionalen Einzelmustern hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren sowie die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Eintragungsverfahren beantragt. 2 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat die Designstelle dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt und den auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung des Beiordnungsantrags hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 133 S. 1 PatG lägen nicht vor. Der Anmelder habe nicht dargelegt, dass er nach seinem Bildungsstand überfordert sei, den einfach und übersichtlich gestalteten Antrag auf Eintragung in das Designregister - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der vom Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos zur Verfügung gestellten Merk- und Informationsblätter und mit Unterstützung eines Patentinformationszentrums - ohne anwaltliche Hilfe einzureichen. Es handele sich um eine Designanmeldung im üblichen Umfang und von normaler Schwierigkeit. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei der Darstellung der Designs oder das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse bestünden nicht. 3 Gegen die Zurückweisung der Beiordnung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beiordnung eines Vertreters zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich sei, weil besondere Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung des Musters bestanden hätten. Die Anmeldung betreffe eine Sammelanmeldung von 40 Mustern, bei denen die genaue Auswahl und Darstellung der einzelnen Muster im Hinblick auf den Schutzumfang der Muster von größter Bedeutung gewesen sei. Allein aufgrund des Merkblatts des DPMA sei es dem Antragsteller zudem nicht möglich gewesen, die vorgelegten Muster zu gestalten, da diesen Merkblättern die konkreten Anforderungen an die Musterdarstellung nicht entnommen werden könnten. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 5 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Vertreters für das Eintragungsverfahren liegen nicht vor, so dass das Patentamt den darauf gerichteten Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. 6 1. Nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 133 Satz 1 PatG ist einem Beteiligten, dem - wie hier - Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m §§ 114 bis 116 ZPO bewilligt worden ist, auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Rechts- oder Patentanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. 7 Hier kommt nur eine Vertretung des Antragstellers wegen der Erforderlichkeit zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens in Betracht. 8 Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BPatG 30 W (pat) 705/13, PMZ 2014, 111 ff.). Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dieser Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geboten (vgl. BVerfG NJW 2013, 1148, Rn. 16). 9 2. Nach diesen Grundsätzen war und ist im vorliegenden Fall eine Beiordnung für das Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens, hier also zur erfolgversprechenden Beantragung der Eintragung der eingereichten 40 Designs als Sammelanmeldung, hätte ein bemittelter Anmelder keinen Patentanwalt beauftragt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.