MPRE227320964 BPatG München 27. Senat 20170503 27 W (pat) 551/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG nachgehend BGH, 21. Juni 2018, Az: I ZB 61/17, EuGH-Vorlagenachgehend EuGH, 12. September 2019, Az: C-541/18, Urteilnachgehend BPatG München, 15. Dezember 2020, Az: 29 W (pat) 537/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "#darferdas?" – keine Unterscheidungskraft – Zulassung der Rechtsbeschwerde 1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Am 17. November 2015 ist das Zeichen 2 #darferdas? 3 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 14, 18, 21, 24, 25 und 27 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: 4 Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger [Fantasie- und Schmuckwaren]; Anstecknadeln; Pins und Medaillen [alles Schmuckwaren]; 5 Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Taschen, Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme; 6 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut [soweit in Klasse 21 enthalten]; Gläser (Trinkgefäße); Becher; Tassen; Kämme; Schwämme; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Sparbüchsen, nicht aus Metall; 7 Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche [nicht aus Papier]; Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten; 8 Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; 9 Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]. 10 Das DPMA, Markenstelle für Klasse 25, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Februar 2016, zugestellt am 11. Februar 2016, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 11 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „#darferdas?“ werde vom angesprochenen allgemeinen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren allein als „typischer Fun-Spruch“, der als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil dieser Waren sei, aufgefasst. An der ohne Leerzeichen, im Übrigen grammatikalisch aber korrekt gestalteten Frage, der ein Rautezeichen vorangestellt sei, sei „Ungewöhnliches“ nicht erkennbar. Das Rautezeichen werde heutzutage vielfach verwendet, um ein Schlüsselwort (einen sog. „Hashtag“) zu markieren. Auch die Zusammenschreibung ändere nichts daran, dass die Frage in ihrem Bedeutungsgehalt von den angesprochenen Verkehrskreisen sofort erfasst werde. 12 Eine herkunftshinweisende Funktion komme der Frage nicht zu. Sämtliche beanspruchten Waren würden auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen, als Medium politischer oder sonstiger Äußerung dienen. Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in einem auf originelle Selbstdarstellung angelegten „Fun-Spruch“. Mit derartigen Funsprüchen oder bekenntnishaften Aussagen seien die angesprochenen Verkehrskreise bereits deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt vertraut gewesen. 13 Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens sei nicht auf jede praktisch bedeutsame und naheliegende, sondern allein auf die wahrscheinlichste Form der Benutzung abzustellen. Vorliegend bestehe die wahrscheinlichste Verwendung des angemeldeten Zeichens in einer mehr oder minder exponierten Darstellung des Schriftzugs an der Außenseite der Waren, z. B. eines Bekleidungsstücks, einer Tasche, einer Fußmatte oder eines Schlüsselanhängers. Dies ergebe sich aus der Natur des spezifischen Zeichens, das als Fun-Spruch auf Kommunikation nach außen abziele. Dem Vortrag der Anmelderin, das angemeldete Zeichen auf einem Etikett anbringen zu wollen, komme im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit keine Bedeutung zu, da diese Absicht der beschränkten Verwendung in der Anmeldung nicht zum Ausdruck komme. Die schutzsuchende Wortfolge beinhalte eine ohne Weiteres verständliche Frage, die in der zwischenmenschlichen Kommunikation als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen gebräuchlich sei. Die Frage sei lediglich geeignet, die Gefühle des Käufers abzufragen oder zum Ausdruck zu bringen, wobei davon auszugehen sei, dass der Erwerb der mit diesem Wortzeichen versehenen Waren allein aufgrund des Spruchs „#darferdas?“ erfolgen werde. Die Wortfolge vermittle jedoch keine Vorstellung über die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen. 14 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 11. März 2016. 15 Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die angemeldete Wortfolge „#darferdas?“ sei sehr wohl schutzfähig. 16 Die Anmelderin sei von dem von ihr vertretenen bekannten Künstler Chris Tall beauftragt worden, die von diesem komponierte und durch den vorangestellten Hashtag sowie die Zusammenschreibung in Kleinbuchstaben als ungewöhnlich anzusehende Zeichenfolge für die labelmäßige Verwendung umfassend zu schützen. Dabei solle die Bezeichnung „#darferdas?“ auf Hinweisschildern bzw. Etiketten an Produkten – wie beispielsweise Schmuck- und Juwelierwaren, Kleidungs-, Heimtextilien-, Taschen- und Gepäck-, Haushaltswaren- und Innenausstattungs-Linien – bzw. als Aufdruck auf den jeweiligen Verpackungen angebracht werden und so auf die Herkunft der Produkte hinweisen. Die Art der Verwendung ergebe sich beispielhaft aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen T-Shirt mit der Wortfolge „#DARFERDAS?“ im eingenähten Etikett an der Innenseite. 17 Die Bezeichnung werde bereits erfolgreich als Werktitel eines Comedy-Programms des Künstlers Chris Tall verwendet, eine entsprechende Anzeige im Titelschutzjournal sei erfolgt. 18 Die angemeldete Wortfolge „#darferdas?“ stelle keinen typischen sog. „Fun-Spruch“ dar. Um typische Fun-Sprüche handele es sich vielmehr bei geläufigen oder witzigen Redewendungen bzw. bei persönlichen Meinungsäußerungen sowie Äußerungen von in der ersten Person („Ich-Form) kommunizierten, bekenntnishaft formulierten persönlichen Gefühlen. Demgegenüber sei die angemeldete Wortfolge als Frage in der dritten Person formuliert. 19 Sie sei zudem markenmäßig modern und griffig und präsentiere sich durch den Zusatz eines Hashtags und die ungewöhnliche Klein- und Zusammenschreibung der Wortzusammensetzung als nicht allgemein gebräuchlich, zudem weise sie auch schriftbildlich eine individuelle Anmutung auf. 20 Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die rein dekorative Nutzung der Wortzusammensetzung die wahrscheinlichste Form der Benutzung darstelle. Dies sei allenfalls für die nicht modifizierte Frage „DARF ER DAS?“ denkbar, nicht jedoch für die konkret angemeldete Wortfolge „#darferdas?“. Das angemeldete Zeichen sei aufgrund der Zusammenschreibung in kleinen Lettern nicht auf Anhieb lesbar. Zudem stehe die Voranstellung eines Rautezeichens (Hashtags) nach den eigenen Recherchen des DPMA für die „Beschleunigung des Internets“ sowie für eine Verankerung in der Jugend- und Internetkultur. Mangels sofortiger Erkenn- und Lesbarkeit und aufgrund der Voranstellung eines Zeichens mit einer eigenen Bedeutung (#) sei die angemeldete Zeichenfolge daher nicht zur flüchtigen Kommunikation geeignet, was eine dekorative Verwendung als bekenntnishafte Aussage ausschließe. 21 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, 22 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 25, vom 3. Februar aufzuheben. 23 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 zudem erklärt, dass sie beantrage, 24 1. das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung unter Zurücknahme der nachstehenden Klassen 14, 18, 21, 24 und 27 auf die Klasse 25 zu beschränken, und 25 2. unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 3. Februar 2016 die Eintragung der Marke „#darferdas?“ für die Waren der Klasse 25 zu beschließen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 27 Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 28 In Ziff. 1. des von der Anmelderin zuletzt gestellten Antrags ist ein Verzicht auf die Waren der Klassen 14, 18, 21, 24 und 27 zu sehen, so dass der Senat über die Schutzfähigkeit der beanspruchten Wortfolge lediglich in Bezug auf die in Klasse 25 weiterhin beanspruchten Waren zu entscheiden hat. 29 Dass die Anmelderin diesen „Antrag“ erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist unbedenklich, da eine (teilweise) Einschränkung des in der Anmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gem. § 39 Abs. 1 MarkenG zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich ist und somit auch zu einem Zeitpunkt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Zustellung des Beschlusses an Verkündungs Statt. 30 Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „#darferdas?“ steht in Bezug auf die in Klasse 25 beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 31 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). 32 Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook). 33 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat). 34 Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy). 35 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). 36 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren zu verneinen. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.