MPRE228890964 BPatG München 30. Senat 20171109 30 W (pat) 17/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Wohlfühlfarbe" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 006 126.6 hat der 30. Senat in der Sitzung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Wohlfühlfarbe 3 ist am 1. März 2016 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren: 4 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; 5 Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel; 6 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt; Pech; Bitumen“. 7 Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren: 8 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur 9 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ 10 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angesprochene Verkehr werde das Anmeldezeichen ohne Weiteres im Sinne einer Farbe, die dem Wohlbefinden diene, bzw. als Hinweis auf eine „Farbe für das Wohlfühlen“ auffassen (unter Hinweis auf BPatG, 30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben). Wie auch durch die Ergebnisse einer amtsseitigen Internetrecherche belegt, sei der Verkehr an vergleichbare Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Wohlfühl-“ gewöhnt. Mit der dargelegten, einzig naheliegenden und auf Anhieb erkennbaren Bedeutung handele es sich bei dem Markenwort um einen beschreibenden Sachhinweis bzw. eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug. Denn die zurückgewiesenen Waren stellten einerseits Produkte dar, die dazu bestimmt seien, Gegenstände einzufärben bzw. anderweitig farbig zu gestalten; zum anderen handele es sich um Erzeugnisse, die im Rahmen der Vorbereitung eines Anstrichs, einer Lackierung etc. zum Einsatz gelangten. Sämtliche zurückgewiesenen Waren könnten damit dazu dienen, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Menschen aufgrund einer als angenehm empfundenen Farbgebung wohlfühlen. Ausgehend hiervon vermittele die Bezeichnung Wohlfühlfarbe keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf den Verwendungszweck der zurückgewiesenen Waren und auf das Ergebnis, das ihre Anwendung verspreche. Die Anmelderin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen stützen. 12 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 13 Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Von einem produktbeschreibenden Charakter des Begriffs „Wohlfühlen“ oder des Gesamtzeichens Wohlfühlfarbe könne in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 2 und 19 keine Rede sein. Diese Waren würden durch ihre chemische Zusammensetzung und physikalischen Eigenschaften definiert, nicht jedoch durch ihre Farbe oder einen irgendwie gearteten „Wohlfühleffekt“. Die Wortneuschöpfung Wohlfühlfarbe sei überdies in ihrer Begrifflichkeit nicht fassbar sowie in sich widersprüchlich, so dass das Anmeldezeichen dem Verbraucher - beispielsweise dem Handwerker, der eine der beanspruchten Chemikalien erwerbe - eine analysierende Betrachtung abverlange. Eine branchenübliche Verwendung des Markenwortes bzw. des Bestandteiles „Wohlfühl-“ könne dabei für den hier relevanten Warensektor nicht festgestellt werden. 14 Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne auch die Entscheidung des Bundespatengerichts vom 20. November 2014 (BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Leitklasse des in der Sache 30 W (pat) 530/13 verfahrensgegenständlichen Zeichens „WohlFühlFarben“ sei Klasse 45 gewesen. Die dort beanspruchten, im Wesentlichen „esoterischen“ Dienstleistungen hätten gerade auf den Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie abgezielt, wobei der Begriff des „Wohlfühlens“ für diesen Dienstleistungssektor branchenüblich sei. Dagegen beanspruche die Anmelderin vorliegend im Wesentlichen „chemische Hilfsmaterialien“, welche sich an Handwerker richteten, die die Waren alleine aufgrund ihrer (technischen) Funktion und Qualität erwerben würden, für die ein „Wohlfühleffekt“ keine Rolle spiele. 15 Für die beschwerdegegenständlichen Waren sei der Begriff Wohlfühlfarbe daher weder unmittelbar beschreibend, noch bestehe im Übrigen ein Sachbezug. Das Markenwort sie vielmehr vage und rege zur Interpretation an, so dass es über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge. 16 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionsmarke 1315550 „Wohlfühlfarbe“ für schutzfähig erachtet habe. 17 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 18 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 19 Der Senat hat der Anmelderin in Anlage zu der Terminsladung vom 28. September 2017 Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs „Wohlfühlfarben“, übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2017 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Wohlfühlfarbe in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 22 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 23 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 24 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Wohlfühlfarbe für Waren, die - wie hier - im Zusammenhang mit farblicher Raumgestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom 20. November 2014, 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben). 25
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