MPRE228900964 ECLI:DE:BPatG:2017:091117B30Wpat515.17.0 BPatG München 30. Senat 20171109 30 W (pat) 515/17 Beschluss § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 37 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "NeuroMatrix (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 160 635 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Professor Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2016 aufgehoben. I. 1 Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wird nachgesucht für die international registrierte Marke IR 1 160 635 2 NeuroMatrix 3 Das Warenverzeichnis lautet: 4 „5: Processed collagen for use in the repair of peripheral nerve discontinuities.” 5 Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat die Markenstelle für Klasse 5 - internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verweigert. 6 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die schutzsuchende Wortkombination NeuroMatrix richte sich an auf neurologische Erkrankungen bzw. Verletzungen spezialisierte Ärzte und Kliniken ebenso wie an den am Handel mit neurochirurgischen Spezialprodukten beteiligten Fachverkehr. Das Markenzeichen bestehe zum einen aus dem sowohl im Englischen wie auch im Deutschen gebräuchlichen Präfix „Neuro“, dem der Bedeutungsgehalt „Nerven-, Nervensystem-, Nervenstrang“ zukomme. Zum weiteren Bestandteil „Matrix“ sei im vorliegenden Warenkontext die Bedeutung „extrazelluläre Matrix“ einschlägig, womit der Anteil des Gewebes, der zwischen den Zellen im sogenannten Interzellularraum liege, bezeichnet werde (unter Hinweis auf den Wikipedia-Eintrag zum Stichwort „Extrazelluläre Matrix“). Vor allem im Bindegewebe mache Kollagen einen großen Bestandteil der extrazellulären Matrix aus. Den sperrigen und langen Fachbegriff „extrazelluläre Matrix“ auf „Matrix“ zu verkürzen, sei gerade in der Medizin üblich. 7 Insgesamt sei daher ein Verständnis des Markenzeichens im Sinne von „Neuro-/ Nerven-Matrix“ oder „Neuro-/Nerven(strang)-Matrix“ naheliegend. Damit beschreibe die Marke die mit der Schutzerstreckung beanspruchten Waren in Form einer Inhalts-, Bestimmungs- und Zweckangabe. Denn die mit der Schutzerstreckung beanspruchten Produkte befassten sich mit der Reparatur (Behandlung) unterbrochener peripherer Nervenstränge durch aufbereitetes Kollagen. Zumindest der Fachverkehr werde das schutzsuchende Zeichen somit als Sachhinweis auf Produkte zur Behandlung und Heilung äußerer Nervenverletzungen verstehen. Den Mitbewerbern der Markeninhaberin müsse es daher möglich sein, die Angabe NeuroMatrix als beschreibende Sachangabe zur Anpreisung ihrer Konkurrenzprodukte im Inland zu verwenden. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 9 Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angesprochene inländische Verkehr die Marke nicht als beschreibend auffassen, da sie in ihrer Gesamtheit vage und interpretationsbedürftig bleibe. Bei der Wortkombination NeuroMatrix handele es sich weder um einen feststehenden, allgemein verständlichen Begriff, noch um einen Fachterminus in der Medizin. Die einzige nachweisbare Verwendung der Bezeichnung stamme von Ronald Melzack, Professor für Psychologie an der MacGill-University Montreal, der das komplexe System der Erzeugung und Wahrnehmung von Phantomschmerz untersucht und alleine in diesem Zusammenhang den Begriff der NeuroMatrix eingeführt habe. Die NeuroMatrix nach Melzack stehe allerdings in keinerlei Sachzusammenhang zu den vorliegend beanspruchten Waren. Entgegen der Argumentation der Markenstelle seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Fachverkehr die Bezeichnung „Matrix“ im Sinne von „extrazellulärer Matrix“ verstehen sollte. Die von der Markenstelle angestrengte Interpretation zeige bereits, dass eine mögliche Begriffsdeutung nur unter erheblichen gedanklichen Anstrengungen und im Wege einer analysierenden Betrachtung vorgenommen werden könne. 10 Das Markenwort sei daher nicht beschreibend und weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Ferner sei darauf zu verweisen, dass die IR-Marke gerade auch in englischsprachigen Ländern beanstandungsfrei eingetragen worden sei. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2016 aufzuheben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat auch in der Sache Erfolg. 15 Dem Schutz der IR-Marke 1 160 635 NeuroMatrix stehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art 6quinquiesB PVÜ war dem Zeichen daher der beantragte Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verweigern. 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 18 Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) bzw. im Zeitpunkt des Schutzerstreckungsgesuchs lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 19 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen NeuroMatrix die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.