(2014)mindestens 909 Designanmeldungen anhängig gemacht. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar für sich allein - wie bereits dargelegt - noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit begründen, und zwar ganz gleich, ob es sich um einen gewerblichen oder - wie hier - privaten Anmelder handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten hohen Kosten (welche vorliegend bei etwa … bis… € liegen dürften) eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzubringen. Dies ist hier nicht feststellbar. 28 Eine ernsthafte Absicht, die hier zum Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller weder vor der Designstelle noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr hat der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom
- Juni 2017 seit Jahren keine seiner „Erfindungen und Designs“ auf den Markt gebracht. Der pauschale Vortrag in seiner Beschwerdebegründung vom
- Januar 2016, das Weihnachtsgeschäft 2015 hätte nicht beworben werden können, weil ein - von ihm nicht näher bezeichneter - ausländischer Lieferant eine Lieferzusage nicht eingehalten habe, eine Fabrikation sei jetzt jedoch durch neue Produktionsstätten in Vorbereitung, entbehrt jeder konkreten Darlegung ernsthafter Verwertungsbemühungen und/oder Tätigkeiten, wie auch sonst Anhaltspunkte für eine realistische Verwertungsaussicht der verfahrensgegenständlichen Designs weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. 29 Gegen eine wirtschaftliche Verwertungsaussicht bzw. –absicht spricht vor allem auch, dass der Antragsteller nach den unbestrittenen Feststellungen der Designstelle bereits im Jahre 2013 ca. 120 Designanmeldungen anhängig gemacht hat, für die ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, jedoch keinerlei Anhalt dafür besteht, dass bei diesen Designs, oder jedenfalls einem Teil davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat, stattfinden wird oder auch nur in Aussicht steht. Dementsprechend hat er auch in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diese auf ihn eingetragenen Designs nicht unter (G) („Sonstige Vermögenswerte“) angegeben, was aber dafür spricht, dass der Antragsteller selbst seinen eingetragenen Designs keinen relevanten Verkehrswert beimisst und daher auch deren fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit bestätigt. 30 Wenngleich aus der bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die mangelnde Verwertung auch der streitgegenständlichen Designanmeldungen geschlossen werden kann, so begründet eine bisherige mangelnde Verwertung jedoch gleichwohl ein wichtiges Indiz dafür, dass auch mit den vorliegenden Designanmeldungen keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatG, 10 W (pat) 714/02 v.
- Juni 2006 - Verfahrenskostenhilfe). Jedenfalls wäre es angesichts dieser gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Verwertungsaussicht der angemeldeten Designs sprechenden Umstände Sache des Antragstellers gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühungen durch einen konkreten Vortrag zu den Aussichten einer Verwertung sowie seinen Verwertungsbemühungen auszuräumen, was aber nicht geschehen ist. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. 31 Soweit er die fehlenden Verwertungsbemühungen damit zu rechtfertigen versucht, dass er Designs nicht verwerten könne, wenn das „Startkonzept und vor allem die Produktion dahinter“ nicht bereit stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Anmelder, welcher für die Kosten der Anmeldung aufkommen müsste, gerade in dem Fall, dass noch nicht einmal ein die wirtschaftliche Verwertung eines Designs in Aussicht stellendes „Startkonzept“ vorhanden ist, von weiteren Anmeldungen jedenfalls in dem vom Antragsteller im Jahre 2014 getätigten Umfang absehen bzw. zumindest zur Vermeidung weiterer Kosten eine Begrenzung der Anmeldung nach Wirtschaftlichkeits- und Effektivitätsgesichtspunkten vornehmen würde. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und inwieweit die beabsichtigte Verwendung der Designs im Rahmen des vom Antragsteller dargelegten Projekts die hohe Zahl an Anmeldungen als erforderlich oder zumindest als nachvollziehbar erscheinen lässt, wogegen aber die teilweise geringfügigen Unterschiede bei den einzelnen Designs sprechen. 32 Schließlich zeugt von Mutwillen i. S. von § 114 ZPO auch eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. Sorglosigkeit des Anmelders bei Vornahme der Anmeldung, welche zunächst darin zum Ausdruck kommt, dass viele der angemeldeten Designs in ihrer Ausgestaltung nur geringfügig variieren, bemittelte Anmelder jedoch - worauf die Designstelle zutreffend hingewiesen hat - in aller Regel bereits aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Abwägung treffen, welche Ausführungsvarianten einer Gestaltung sie zum Gegenstand einer Designanmeldung machen. 33 Sie zeigt sich ferner auch - wie die Designstelle bereits zutreffend festgestellt hat - in der Mehrfachanmeldung einzelner Designs sowie der von der Designstelle im Einzelnen dargelegten fehlenden Sorgfalt des Anmelders bei Beachtung notwendiger Anmeldeerfordernisse, welche ein bemittelter Anmelder zur Vermeidung von Kosten- und Rechtsnachteilen zu vermeiden versucht. Eine Sorglosigkeit des Antragstellers offenbart sich auch darin, dass der Antragsteller seinem Vorbringen im Schriftsatz vom
- Juni 2017 nach die insgesamt 18 Anmeldungen im Jahre 2014 ohne vorherige Designrecherche vorgenommen hat, was aber ein selbst für die Kosten aufkommender Anmelder schon im Hinblick auf drohende kostenintensive Verletzungsklagen und Nichtigkeitsanträge vermeiden würde, sowie nicht zuletzt in seinem Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, welcher nicht - wie üblich - eine Weiterentwicklung der Marketingstrategie bzw. eine Fertigungsvorbereitung ohne vorherige Offenlegung des Designs ermöglichen, sondern nach den eigenen Angaben des Anmelders einer möglichen Inanspruchnahme durch Dritte vorbeugen soll. 34 Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat. 35 Soweit der Antragsteller zu den Mehrfachanmeldungen bzw. der fehlenden Durchführung einer vorherigen Designrecherche darauf verweist, dass er selbst eine Recherche mangels hinreichender Fachkenntnis nicht vornehmen könne und im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Kostenübernahme für eine entsprechende Recherche bzw. Durchführung der Anmeldung durch einen Patentanwalt nicht erfolge, trifft zwar zu, dass in einem Anmeldeverfahren die Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts nur unter besonderen, vorliegend ersichtlich nicht gegebenen Umständen in Betracht kommt (vgl. dazu BPatG BlPMZ 2014, 111 - Vertreterbeiordnung). Jedoch ist es einem Anmelder wie dem Antragsteller, bei dem intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen im Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, nicht ersichtlich sind, zumutbar, sich bei Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu informieren - welche eine umfangreiche Information und Anleitung für eine Designrecherche enthält (vgl. https://www.dpma.de/designs/recherche/index.html) - oder das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu nehmen (vgl. BPatG a. a. O. Tz. 21, 22). Dementsprechend würde sich ein von wirtschaftlichen Vernunft- und Effektivitätserwägungen geleiteter bemittelter Anmelder bei Anmeldungen in dem vom Anmelder im Jahre 2014 getätigten Umfang schon zur Vermeidung unnötiger Kosten und/oder einer Inanspruchnahme durch Dritte über die Voraussetzungen der Anmeldung eines Designs und die Frage, ob mit der Anmeldung ein Eingriff in den Schutzbereich älterer Rechte verbunden sein könnte, unter Inanspruchnahme der vorgenannten Möglichkeiten informieren und dieser Gefahr insbesondere nicht - wie der Antragsteller - mit einem „Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung“ begegnen. All diese für einen bemittelten Anmelder naheliegenden Überlegungen und Maßnahmen hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Er hat vielmehr im Anschluss an die im Jahre 2013 angemeldeten und zum größten Teil nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingetragenen Designs auch im Jahre 2014 eine Vielzahl weiterer Designs augenscheinlich ohne hinreichend konkrete Aussicht auf Verwertung der Schutzrechte sowie ohne jede wirtschaftliche Effektivitätsüberlegungen allein auf staatliche Hilfe vertrauend zur Anmeldung gebracht. Der Unbemittelte muss jedoch, wie schon oben ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was beim Antragsteller nicht festzustellen ist. 36
- Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 DesignG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die Designstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen. 37 Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. 38
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PatG (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 23 Rn. 45). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE229390964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public