MPRE229430964 ECLI:DE:BPatG:2018:140318B29Wpat548.13.0 BPatG München 29. Senat 20180314 29 W (pat) 548/13 Beschluss § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 2 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO vorgehend BPatG München, 21. März 2014, Az: 29 W (pat) 548/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Intesia/INTESA (Unionsmarke)" – Rücknahme des Widerspruchs – Wirkungslosigkeit des Teillöschungsbeschlusses – Kostenentscheidung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 048 503 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 14. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2013 ist wirkungslos, soweit dem Widerspruch gegen die angegriffene Marke 30 2010 048 503 aus der Unionsmarke 003 105 277 stattgegeben worden ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenauferlegung wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf den Widerspruch aus der Marke UM 003 105 277 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 048 503 angeordnet und den Widerspruch aus der Marke UM 008 158 883 zurückgewiesen. Gegen die Löschungsentscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde, die Widersprechende Anschlussbeschwerde eingelegt. 2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 den Widerspruch aus der Marke UM 003 105 277 zurückgenommen. 3 Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer, 4 1. in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 11. Juli 2013 insoweit festzustellen, als dem Widerspruch stattgegeben worden ist, 5 2. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 6 Er ist der Auffassung, durch die Widerspruchsentscheidung könne ein falscher Rechtsschein bzw. Unsicherheit über die vermeintliche Löschungsreife der angegriffenen Marke entstehen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag bestehe. 7 Zu dem Kostenantrag führt der Beschwerdeführer aus, die Widersprechende habe den Widerspruch in reiner Behinderungsabsicht geführt und ihn trotz fehlender Erfolgsaussichten zunächst aufrechterhalten. Obwohl die Widerspruchsmarken im Laufe des Widerspruchsverfahrens aufgrund von Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung fast vollständig gelöscht worden seien, und trotz des Hinweises des Gerichts vom 6. Dezember 2017 habe die Widersprechende den Widerspruch nicht unverzüglich zurückgenommen, sondern erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist. Damit sollte der Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme veranlasst werden, um noch weiteren wirtschaftlichen Aufwand für ihn zu produzieren. Dieses Verhalten sei mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren. 8 Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den Anträgen nicht geäußert. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 10 1. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 - Puma). 11 Wird ein noch anhängiger Widerspruch zurückgenommen, ist dem Widerspruchsverfahren die Grundlage entzogen (BGH a. a. O. - Puma). Die Rücknahme führt zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, wodurch auch die - unselbständige - Anschlussbeschwerde wirkungslos wird (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 12. Auflage, § 66 Rn. 56). Eine bereits ergangene Entscheidung des DPMA oder des BPatG über diesen Widerspruch wird damit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wirkungslos, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf. Gemäß § 269 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. 12 Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Der Beschluss würde sich im Falle seiner Wirksamkeit materiell unmittelbar auf den Bestand der angegriffenen Marke und formell auf den Registerstand auswirken. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Rechtsschein dieser wirkungslosen Entscheidungen zu beseitigen, worin der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO liegt. 13 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist auch nach der Rücknahme des Widerspruchs durch die Widersprechende zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.