MPRE230590964 ECLI:DE:BPatG:2018:300718B26Wpat66.16.0 BPatG München 26. Senat 20180730 26 W (pat) 66/16 Beschluss § 125b Nr 4 MarkenG, § 43 Abs 1 S 1 MarkenG, § 43 Abs 1 S 2 MarkenG, § 43 Abs 1 S 3 MarkenG, Art 18 EUV 2017/1001 DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Cuvée Prestige Salmon/PRESTIGE (Unionsmarke)" – erhobene Einrede mangelnder Benutzung – nicht hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Beschwerde der Widersprechenden bleibt ohne Erfolg In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2012 004 727 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Cuvée Prestige Salmon 3 ist am 10. Mai 2012 angemeldet und am 25. Mai 2012 unter der Nummer 30 2012 004 727 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. eingetragen worden für folgende Waren der 4 Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; 5 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. 6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 29. Juni 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin aus ihrer Unionswortmarke 7 PRESTIGE 8 die am 16. Oktober 2000 unter der Nummer 000 580 704 aufgrund erlangter Unterscheidungskraft in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der 9 Klasse 7: Elektrische Geräte und Apparate für Haus oder Haushalt; Maschinen zum Mixen, Schlagen, Mischen, Schaumschlagen, Schälen, Schaben, Hobeln, Zerkleinern, Schneiden, Durchdrehen, Schnitzeln, Kneten und Mahlen von Lebensmitteln und Gemüse; elektrische Küchenmaschinen; elektrische Universal-Küchenmaschinen; elektrische Fruchtpressen; elektrische Messer; Messerschleifmaschinen; elektrische Dosenöffner; Kaffeemühlen; Pfeffermühlen, elektrische Scheren; Getränkebereiter; Bügelmaschinen; Strickmaschinen; Nähmaschinen; Waschmaschinen; Trockenschleudern; Geschirrspülmaschinen; elektrische Gartengeräte, Rasenmäher, Rasenschneider, Heckenschneidgeräte; Abfallentsorgungsgeräte; Aktenvernichter, elektrische Schuhputzgeräte; Staubsauger; Apparate und Instrumente zur Dampfreinigung von Textilien, Bekleidung und Teppichen sowie Poliermaschinen für Fußböden; 10 Klasse 8: Handwerkzeuge und -instrumente; Messerschmiedewaren, Messer, Gabeln und Löffel, Scheren, Knipser, Pinzetten, Nagelfeilen, Manikürenecessaires, Pedikürenecessaires; Rasierapparate, elektrische Rasierapparate, Bartschneide-geräte; Rasiernecessaires, Etuis für Rasierapparate; elektrische Hautpeelinggeräte; 11 Klasse 9: Elektrische Geräte und Apparate für Haus oder Haushalt; Wäge-, Mess- und Zählgeräte und -instrumente, Waagen, Thermometer; elektrische Bügeleisen und -pressen; Haarstyler, Lockenstäbe, Ondulierstäbe, Haarkräuseler; Radios; Plattenspieler; Ton- und Videobandabspiel- und -aufnahmegeräte; CD- und Laserplatten-Abspiel- und -Aufnahmegeräte; Telephonapparate; Telephon-Anrufbeantworter; Fernkopiergeräte; Fernsehapparate; Satellitenfernsehgeräte; Videokameras; Fernbedienungen/Fernsteuerungen; Kameras; Batterien; Batterieladegeräte; Spannungstransformatoren; Lichtregler; elektrische Zeitschaltuhren; Babyüberwachungs-Gegensprechanlagen, Alarm- und Überwachungsgeräte; Einbruchmelder; Rauch- und Feuermelder; Feuerlöschgeräte; 12 Klasse 10: Elektrische Massagegeräte und elektrische Fuß- und Gesichtsmassagegeräte; 13 Klasse 11: Geräte und Apparate für Haus oder Haushalt; Kühlschränke; Gefrierschränke, -truhen; Kessel; Küchenherde; Öfen; Herde; Heizelemente; Kochplatten; Schnellkochtöpfe; Friteusen; gußeiserne Platten zum Pfannkuchenbacken; Grillgeräte; Heizplatten; Tellerwärmer; Waffeleisen; Sandwichbereiter; Pastetenbereiter; Kochherde; elektrische Kochgeräte; Grillspieße, Drehspieße; Grillgeräte (mit Drehspieß); Toaster; Kessel; Wärmepfannen; Barbecues; Kaffeemaschinen und -filter; Kaffeeröster; Kaffeemaschinen; Haartrockner; elektrische Wärmedecken; elektrische Fußwärmer; elektrische Beleuchtungsgeräte, Lampen, Nachtbeleuchtungen, Taschenlampen; Klimaapparate; Ventilatoren, elektrische Radiatoren; Raumheizer; Befeuchter; Wasserreinigungs-apparate, Wasserfiltrierapparate; 14 Klasse 20: Küchenmöbel; Badmöbel; Werkbänke und Arbeitsstationen; Körbe, Eimer; Sprossenleitern, Stehleitern; Trolleys; Tabletts; Bettgestelle; 15 Klasse 21: Geräte, Utensilien und Behälter für Haushalt und Küche; Kochgeschirr, Backgeschirr, Grillgeschirr; Schnellkochtöpfe; Artikel und Materialien zum Reinigen, Waschen, Staubwischen, Scheuern oder Polieren; Bürsten, Mops, Teppichkehrer, Teppichreiniger; Glaswaren, Porzellan und Steingut; Steingutware; elektrische Zahnbürsten; Kaffeekannen 16 Widerspruch erhoben, der sich gegen die Waren der Klassen 8 und 21 richtet. 17 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, der am 8. Januar 2014 beim DPMA eingegangen ist, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung erhoben. Nachdem die Widersprechende auf bereits vorgelegte Benutzungsunterlagen Bezug genommen hat, hat die Beschwerdegegnerin ihre Nichtbenutzungseinrede ausdrücklich aufrechterhalten. 18 Mit Beschluss vom 7. März 2016 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass – unter Vernachlässigung der Frage der bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke – zugunsten der Widersprechenden Warenidentität angenommen werde. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei schon von Haus aus unterdurchschnittlich. Zwar handele es sich bei den Widerspruchswaren in den Klassen 8 und 21 um keine typischen „Prestigewaren“ und der Begriff „Prestige“ beschreibe keines ihrer Merkmale unmittelbar. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass nicht selten auch Gläser, Geschirr, Besteck u. a. als hochwertigere Produkte unter einer Serie „Prestige“ angeboten würden. Die Kennzeichnungskraft sei auch nicht durch intensive Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland gesteigert, weil sich die vorgelegten Unterlagen allein auf eine Benutzung der Marke in Großbritannien bezögen. Der erhöhte Schutzumfang einer Unionsmarke könne aber nur berücksichtigt werden, wenn er in Deutschland gegeben sei. Die aus drei Wörtern bestehende angegriffene Marke „Cuvée Prestige Salmon“ unterscheide sich klanglich und schriftbildlich deutlich von der älteren Einwortmarke „PRESTIGE“. Die jüngere Marke werde auch nicht von dem übereinstimmenden Bestandteil „Prestige“ geprägt, da dieses in der Mitte positionierte Markenelement auf dem hier betroffenen Warensektor kennzeichnungsschwach sei. Die weiteren in der angegriffenen Marke enthaltenen Wörter „Cuvée“ und „Salmon“ seien nicht kennzeichnungsschwächer, weil sie keinen beschreibenden Anklang für die relevanten Widerspruchswaren besäßen. Für weitere Arten der Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere sei die Widerspruchsmarke wegen ihrer Kennzeichnungsschwäche nicht geeignet, innerhalb der jüngeren Marke als Stammbestandteil eines Serienzeichens zu wirken. 19 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Ansicht, die ältere Unionsmarke sei originär kennzeichnungskräftig, da sie mit der Bedeutung „Ansehen und Geltung einer Person, Gruppe, Institution oder ähnliches in der Öffentlichkeit“ keine Merkmale der relevanten Widerspruchswaren beschreibe. Sie verfüge zudem über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Großbritannien, die in allen Mitgliedstaaten Wirkung entfalte. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Bevollmächtigten K… vom 1. September 2013 habe ihre Lizenznehmerin in den Jahren 2007 bis 2012 in Großbritannien mit Backformen, Keramikwaren, Kochgeschirr, Elektrogeräten, Küchengeräten, Messern und Dampfdrucktöpfen, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet gewesen seien, Umsätze in Millionenhöhe erzielt. Dabei könne eine Wortmarke in verschiedenen Schriftformen und Farben rechtserhaltend benutzt werden. Selbst bei Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand nicht mehr ein. Schon aufgrund ihrer Länge und mangels eines Gesamtbegriffs neigten die angesprochenen Verkehrskreise zur Zergliederung der jüngeren Marke. Zudem wiesen die Bestandteile „Cuvée“ und „Salmon“ beschreibende Anklänge auf. „Salmon“ bedeute in der englischen Sprache „Lachs“ und enthalte damit eine Bestimmungsangabe, weil es Lachsservierbretter und Designer-Lachsmesser gebe. Der Begriff „Cuvée“ bezeichne verschnittene Weine und eigne sich als Bestimmungsangabe für Glas- oder Messerschmiedewaren, die zum Servieren einer Cuvée dienten. 20 Die Widersprechende beantragt, 21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 7. März 2016 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 580 704 für die Waren der Klasse 8 und 21 zu löschen. 22 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Sie bestreitet sowohl die rechtserhaltende Benutzung als auch die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die jedenfalls nicht im maßgeblichen Kollisionsgebiet gegeben sei. Die Benutzungsnachweise zeigten eine Verwendung der älteren Marke „PRESTIGE“ nur mit einem großen Anfangsbuchstaben und invers, nämlich weiß auf rotem Grund. Dies verändere den kennzeichnenden Charakter der Unionswortmarke. Diese sei in Bezug auf die Waren der Klassen 8 und 21 zudem kennzeichnungsschwach, weil sie die Widerspruchsprodukte nur werbemäßig als Waren besonderer Qualität anpreise. Ferner sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Großbritannien durch eine Vielzahl prioritätsälterer, benutzter Marken geschwächt. Der Bestandteil „Prestige“ sei in der angegriffenen Gesamtbezeichnung daher weder prägend, noch habe er eine selbständig kennzeichnende Stellung inne, zumal die Elemente „Cuvée“ und „Salmon“ die beanspruchten Waren in den Klassen 8 und 21 nicht beschrieben. In ihrer Gesamtheit besitze die angegriffene Marke keinen beschreibenden Charakter für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 8 und 21 und es gebe keinen Grund, die jüngere Marke auf „Prestige“ zu verkürzen. 25 Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. November 2016 und 14. Dezember 2017 ist die Widersprechende darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schriftsatz vom 15. März 2018, eingegangen am 16. März 2018, hat sie mitgeteilt, die Beschwerde aufrechtzuerhalten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 27 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg. 28 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Unionswiderspruchsmarke mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, eingegangen beim DPMA am 8. Januar 2014, gemäß § 125b Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. Art. 15 GMV (jetzt: Art. 18 UMV) bestritten. 29 Da die die Einrede der Nichtbenutzung undifferenziert erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Einrede beide Zeiträume des §§ 125b Abs. 4, 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG umfassen soll (BGH GRUR 1998, 938 – DRAGON; lngerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 12; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 26; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., Rdnr. 560). 30
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