MPRE230680964 ECLI:DE:BPatG:2018:140818B29Wpat592.17.0 BPatG München 29. Senat 20180814 29 W (pat) 592/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Feinstil/Feingefühl" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2016 204 642 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. August 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 11. Februar 2016 angemeldete Bezeichnung 2 Feinstil 3 ist am 18. April 2016 für die beiden Beschwerdegegner unter der Nummer 30 2016 204 642 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden; sie genießt Schutz für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 21: Geschirr; 5 Klasse 25: Bekleidung; 6 Klasse 35: Event-Marketing. 7 Gegen die Eintragung der am 20. Mai 2016 veröffentlichten Marke hat die Inhaberin der seit dem 21. April 2011 eingetragenen Wortmarke 30 2011 002 870 8 Feingefühl 9 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist geschützt für die Waren und Dienstleistungen der 10 Klasse 21: handbetätigte Haushalts- und Küchengeräte; Behälter, Körbe, Gefäße, Geschirr und Tabletts für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Kunst- und Ziergegenstände aus Glas, Porzellan oder Ton; Putzzeug, Besen, Reinigungs-Bürsten und -Pinsel; 11 Klasse 24: Textilstoffe, Webstoffe, Strickstoffe, textile Vliesstoffe, Lederimitationsstoffe; Textilwaren, nämlich Haushaltswäsche, Handtücher, Tischwäsche, Bettwäsche, Taschentücher; Bettdecken, Papier-Bettdecken, Matratzenüberzüge, Reisedecken; Tapeten und Wandbekleidungen aus Textilien; Tischdecken, Platzdecken, Vorhänge, Rollos, Möbelüberzüge aus Textilen oder Kunststoff; Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); 12 Klasse 35: Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schneid- und Stahlwaren, Küchen- und Haushaltsgeräte, Leuchten; Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel, Wohnaccessoires, Glaswaren, Porzellan und Keramik, Haushaltswäsche, Heimtextilien, Teppiche und Tapeten; Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Silberwaren, Schmuck und Uhren, Lederwaren, Taschen und Koffer. 13 Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren und –dienstleistungen bestehe. Darüber hinaus lägen einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs; die Frage nach dem Ähnlichkeitsgrad könne jedoch dahinstehen, da auch bei unterstellter Identität aller Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen sei. Eine beschreibende Bedeutung von „Feingefühl“ in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke sei nicht ersichtlich, so dass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden könne. Danach seien an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr geforderten Abstand der angegriffenen Marke gegenüber der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen zu stellen, denen die jüngere Marke aber hinreichend gerecht werde. Die Zeichenunterschiede in schriftbildlicher Hinsicht seien offensichtlich; neben den unterschiedlichen Begriffen „Stil“ und „Gefühl“ seien die Marken auch unterschiedlich lang. Beim klanglichen Vergleich seien zudem die abweichenden zweiten Markenbestandteile deutlich wahrnehmbar. Dies gelte auch in begrifflicher Hinsicht. Bei „Feinstil“ handle es sich um einen Fantasiebegriff, wohingegen die Widerspruchsmarke „Feingefühl“ ein existierendes Wort sei. Ausgehend davon führe die deutliche Veränderung im zweiten Wortteil der angegriffenen Marke aus dem Schutzbereich der Widerspruchsmarke heraus, zumal „Stil“ auch eine zusätzliche begriffliche Stütze zur Differenzierung biete. 14 Schließlich führe auch der Umstand, dass das Adjektiv „Fein-„ in beiden Marken enthalten sei, nicht zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Der Bestandteil könne nicht als dominierendes bzw. prägendes Element angesehen werden, zumal er eine produktbeschreibende Angabe darstelle, der auf eine besonderes hohe Qualität der Waren und Dienstleistungen hinweise. Aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Wortanfangs sei das Publikum gezwungen, sich am zweiten Zeichenteil zu orientieren. Zudem handle es sich bei „Feinstil“ einerseits und „Feingefühl“ andererseits um ein einheitlich geschriebenes, zusammenhängendes Wort und einen einheitlichen Gesamtbegriff. Da der übereinstimmende beschreibende Bestandteil „Fein-„ nicht geeignet sei, als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne eines Stammbestandteils zu dienen, sei auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten. 15 Hiergegen richtet sich die beschränkt erhobene Beschwerde der Widersprechenden; sie wendet sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des Widerspruchs im Umfang der Waren der Klassen 21 und 25, nicht jedoch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35. 16 Zwar stelle die Markenstelle zutreffend fest, dass die angegriffenen Waren mit denen der Widerspruchsmarke identisch bzw. ähnlich seien. Der angegriffene Beschluss irre jedoch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in der Bedeutung. Die Vergleichswörter „Feinstil“ und „Feingefühl“ seien begrifflich ähnlich. Beide Wörter seien Bestandteil der deutschen Sprache. Feingefühl sei ein Kompositum aus dem Adjektiv „fein“ und dem Nomen „Gefühl“. Feinstil sei zwar kein lexikalisch erfasstes Wort, es sei aber ebenfalls ein Kompositum aus dem Adjektiv „fein“ und einem Nomen, hier das Wort „Stil“. Weil die Wortneubildung durch Zusammenfügen vorhandener Wörter im Deutschen gängige Praxis, ja nahezu ein Charakteristikum des Deutschen, dazu Feinstil aus zwei Wörtern des deutschen Grundwortschatzes zusammengesetzt sei, werde die angegriffene Marke von den Verkehrsteilnehmern problemlos als Wort der deutschen Sprache erkannt und verstanden. Keinesfalls werde der Begriff als bedeutungsloser Fantasiebegriff eingeordnet. Da das Wort „Stil“ wie die Widerspruchsmarke u. a. eine Art und Weise des sich Verhaltens bzw. des Vorgehens des Handelns betreffe, ergäben sich damit für „Feinstil“ ohne weiteres die gleichen Merkmale der Art und Weise des Handelns und sich Verhaltens, also Anstand, Takt, Höflichkeit und Einfühlung, die auch für „Feingefühl“ typisch seien. Beide Wörter hätten mithin die gleiche Botschaft für den Hörer und Leser. Dies belege im Übrigen auch das Werk „Der deutsche Wortschatz nach Sachgruppen“; danach fielen die Stichwörter Feingefühl und Stil in die gleiche sog. Dornseiff-Bedeutungsgruppe, so dass die begriffliche Übereinstimmung ihre ausdrückliche Bestätigung in der Sprachwissenschaft finde. Wenn der angefochtene Beschluss meine, der Wortteil „Stil“ biete eine zusätzliche begriffliche Stütze zur Differenzierung, so unterliege er einem Zirkelschluss. Das Publikum leite seine Herkunftsvorstellung bei der Begegnung mit einer Marke aus seiner meist undeutlichen Erinnerung an die andere Marke ab, was im Falle der Bedeutungsorientierung mehr individuellen Spielraum mit der Folge irriger Herkunftstäuschung zulasse als bei dem schärfer definierten Klang und Bild. 17 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 23. Mai 2017 teilweise aufzuheben, nämlich soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2011 002 870 auch zurückgewiesen wurde in Bezug auf die Waren der Klasse 21 „Geschirr“ sowie auf die Waren der Klasse 25 „Bekleidung“ und die angegriffene Marke 30 2016 204 642 im vorgenannten Umfang zu löschen. 19 Die Inhaber der jüngeren Marke haben sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren haben sie die Auffassung vertreten, dass eine begriffliche Ähnlichkeit schon deshalb nicht vorliege, weil es sich bei „Feinstil“ um einen Fantasiebegriff handle. Zudem seien die Substantive „Stil“ und „Gefühl“ in ihrer Bedeutung deutlich unterschiedlich, was sich stark verwechslungsmindernd auswirke. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. 22 Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat, § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. 23 1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/DOGHNUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 1301 Rn. 44 – Kinderstube; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.