(18)– Legostein; BPatGE 42, 250, 253 – Winnetou ; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,
- Aufl. 2015, § 56 MarkenG Rn. 1). Die entsprechende Anwendung des § 240 ZPO ausschließende Besonderheiten sind in dem zweiseitigen Widerspruchsverfahren, in dem es um die verfahrensmäßige Durchsetzung bzw. Erhaltung materieller Markenrechte geht, indes nicht erkennbar (Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 71). 25 d) Der gegenteiligen Auffassung des Patentamts (gemäß der „Mitteilung 20/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Insolvenz eines Beteiligten vom
- November 2008“, BlPMZ 2008, 413, im Folgenden: MittDPMA 20/08), wonach aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom
- März 2008 (BGH BlPMZ 2008, 218) davon auszugehen sei, dass § 240 ZPO generell in Schutzrechtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anzuwenden sei und damit keine Unterbrechung der Verfahren eintrete, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. so schon ausdrücklich BPatG, Beschluss vom
- November 2013 – 33 W (pat) 507/12, juris Rn. 4; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 71). 26 Soweit die MittDPMA 20/08 zur Begründung alleine auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist, wonach die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Falle der Insolvenz des Anmelders oder Inhabers eines Patents nicht unterbrochen wird (BGH BlPMZ 2008, 218 = GRUR 2008, 551 – ...), ist darauf hinzuweisen, dass dieser höchstrichterlichen Entscheidung ein anderer Sachverhalt sowie eine schon im Ausgangspunkt abweichende Rechtslage zugrunde lagen. Sie lässt sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt, verbietet sich die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO bereits deshalb, weil die einschlägigen Vorschriften (des § 47 MarkenG und der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1, 3 PatKostG i. V. m. den Gebührentatbeständen des GebVerz zu § 2 Abs. 1 PatKostG) eine abschließende gesetzliche Regelung des materiellen Rechts enthalten (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 47 Rn. 14), sodass es – ganz anders als im vorliegenden Fall – bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH BlPMZ 2008, 218). Die weitere Feststellung des BGH, wonach es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift handele, die lediglich die Vorgehensweise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regele, deren Sinn und Zweck es aber nicht sein könne, das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft zu setzen, wendet sich gegen eine Umgehung der materiellrechtlichen Vorschriften bezüglich der Verlängerung der Schutzdauer und des Fortbestands des gewerblichen Schutzrechtes. Auch dieser Rechtsgedanke steht aber einer entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO auf das patentamtliche Widerspruchsverfahren, welches ja gerade die Durchsetzung bzw. Erhaltung markenrechtlicher Ansprüche im Rahmen eines justiziell ausgestalteten, kontradiktorischen Verfahrens zum Gegenstand hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 71; Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2009 Anm 2), nicht entgegen. 27
- Vorliegend war das Widerspruchsverfahren somit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Markeninhaberin seit dem
- Dezember 2013 entsprechend § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen. Soweit die Markenstelle dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom
- Juli 2014 dagegen mitgeteilt hat, dass § 240 ZPO „generell für Schutzrechtsverfahren vor dem Patentamt nicht anzuwenden“ und das Verfahren daher fortzusetzen sei, hat sie ihn rechtsfehlerhaft belehrt und bereits hierdurch den Normzweck des § 240 ZPO vereitelt. Denn aufgrund der rechtsfehlerhaften Belehrung, die auch die zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 240 ZPO im patentamtlichen Widerspruchsverfahren ergangene Rechtsprechung des Bundespatentgerichts außer Acht lässt, wurde den Beteiligten die Gelegenheit genommen, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen; auch konnte der Insolvenzverwalter, dem fehlerhaft die Fortführung des Verfahrens mitgeteilt worden war, keine angemessenen Erwägungen dazu anstellen, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben. 28 Ausgehend hiervon liegt in der bloßen Erklärung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom
- Juli 2014, dass Zustellungen zukünftig weiterhin an ihn erfolgen könnten, auch keine Aufnahme des Verfahrens gemäß § 86 Abs. 1 InsO (zu den Anforderungen an die Aufnahmeerklärung vgl. Uhlenbruck, a. a. O., § 86 InsO Rn. 25-26). Das Bewusstsein und der Wille des Insolvenzverwalters, das Verfahren aufnehmen zu wollen (Uhlenbruck, a. a. O., § 86 InsO Rn. 26), kommen hierin nicht zum Ausdruck, zumal der Insolvenzverwalter im Vertrauen auf die fehlerhafte Belehrung vom
- Juli 2014 bereits nicht von einer Unterbrechung des Verfahrens und einer Aufnahmebefugnis gemäß § 86 Abs. 1 InsO ausgehen konnte. 29 Damit war das patentamtliche Widerspruchsverfahren auch weiterhin entsprechend § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen, sodass der Beschluss der Markenstelle vom
- April 2015 nicht hätte ergehen dürfen. 30
- Eine trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangene Entscheidung ist zwar nicht nichtig, sie ist jedoch mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (stRspr, vgl. etwa BGH NJW-RR 2013, 1461 m. w. N.; BGH FamRZ 2004, 867 f.; NJW 2001, 2095, 209; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGH WM 1984, 1170; für das patentamtliche Widerspruchsverfahren vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 66/97; BPatG 30 W (pat) 141/03 – .../...). 31 Vorliegend ist der während der Unterbrechung des Verfahrens ergangene Beschluss der Markenstelle daher wegen Verstoßes gegen § 240 ZPO aufzuheben (vgl. etwa BGH NJW 1997, 1445; Stein/Jonas, ZPO,
- Aufl., § 249 Rn. 16 m. w. N.) und das Verfahren gemäß § 70 Abs. 3 2 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (BPatG 30 W (pat) 141/03 – .../...). Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie der angefochtene Beschluss leiden an den festgestellten, wesentlichen Mängeln. Dass die Unterbrechung entsprechend § 240 ZPO im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat nicht mehr andauerte, ist unerheblich (BGH ZIP 2009, 1027, 1028; Kayser/Thole, Insolvenzverordnung,
- Auflage 2018, § 85 InsO Rn. 43) und führt nicht zu einer Heilung der wesentlichen Verfahrensmängel. 32
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks der angegriffenen Marke ... der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass Konsonanten phonetisch regelmäßig um die üblichen Vokale ergänzt werden, um sie leichter aussprechen zu können (vgl. BGH GRUR 2015, 1004, 1007, Nr. 42 – IPS/ISP; GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 294). Demnach ist eine Aussprache der angegriffenen Marke wie „...“ jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen. 33
- Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle entspricht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG der Billigkeit (BPatG 30 W (pat) 141/03 – .../...). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE230690964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public