(2014)Einheiten des Hustenstillers verkauft hat, angesichts der Größe des benutzenden Unternehmens relativ gering. Auch der Umsatz von … EUR, der den beispielhaft vorgelegten Rechnun- gen entnommen werden kann, erscheint relativ niedrig, wenn man berücksichtigt, dass es sich um ein Mittel zur Behandlung eines häufig anzutreffenden Erkältungssymptoms handelt. Allerdings lässt dies nicht den Schluss eines fehlenden Benutzungswillens zu. Es gibt viele unterschiedliche Hustenstiller. Auch hat die Widersprechende kontinuierlich über einen längeren Zeitraum Hustenstiller, welche mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind, auf den Markt gebracht. 41 Sie hat auch ihre Produkte einem Zulassungsverfahren unterworfen. Der Hustenstiller-Saft mit der Zulassungsnummer 6083612.00.01 und die Hustenstiller-Tropfen mit der Zulassungsnummer 6083782.00.00 sind seit dem Jahr 2010 deutschlandweit in den als Abbildung vorgelegten Packmitteln vertrieben worden. Die Abbildung zeigt, dass das Primärpackmittel jeweils in einer etikettierten Flasche und das Sekundärpackmittel jeweils in einer bedruckten Faltschachtel bestehen. Sowohl die Flaschen als auch die Faltschachteln sind bis auf ihre Größe und zwei unterschiedlich eingefärbte Elemente am oberen und unteren Rand der Vorderseiten identisch gestaltet. Sie weisen einen Hintergrund mit einem Farbverlauf von grün nach weiß auf und sind im oberen Drittel mit dem Schriftzug „Sedotussin®“ versehen. 42 Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in diesem Schriftzug abweichend von der eingetragenen Form in blauer Farbe wiedergegeben ist, verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht. Auch die unterhalb des Schriftzuges mit der Widerspruchsmarke angebrachten Angaben („Hustenstiller“, Wirkstoffkonzentration, diverse Anwendungshinweise) können die Wahrnehmung der Marke durch das Publikum nicht beeinflussen. Sie stehen in einem beschreibenden Bezug zu den Produkten und sind somit nicht kennzeichnungskräftig. 43
- e)Der bisherige Sachvortrag ist auch glaubhaft gemacht worden. Die Widersprechende hat die eidesstattliche Versicherung des Leiters der Rechtsabteilung im Original in Ergänzung zu den weiteren Unterlagen vorgelegt. Zwar handelt es sich bei dieser um eine sog. Erklärung vom Hörensagen, weil der Unterzeichner über keine eigenen Erkenntnisse in Bezug auf die erklärten Tatsachen verfügt. Die Erklärung enthält jedoch Tatsachen, welche Kennzeichnung in welchem Zeitraum und welchem Umfang für welche Waren in welcher Form verwendet worden ist. Es ist nicht erforderlich, eine Benutzungshandlung für jedes Jahr des Benutzungszeitraums zu belegen, solange eine Scheinbenutzung ausgeschlossen ist. Letzteres ist aus der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen nicht der Fall. 44
- f)Eine rechtserhaltende Benutzung ist vorliegend auf „Antitussiva/Expektorantia“ entsprechend der Hauptgruppe 24 der „Roten Liste“ zu erstrecken (vgl. BPatGE 41, 267, 270 - Taxanil/Taxilan; BPatG, GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE/CEFASEL; BPatG, MarkenR 2004, 361, 362 - CYNARETTEN/Circanetten). 45 2. Unabhängig von der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke, ob zwischen den zu vergleichenden Waren Identität oder Ähnlichkeit besteht, ist eine Gefahr von Verwechslungen selbst bei Warenidentität nicht zu besorgen, so dass sich weitere Ausführungen zum Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich erübrigen. In jedem Fall besteht zwischen der Ware der angegriffenen Marke "Pharmazeutische Erzeugnisse" als Oberbegriff Identität zur Widerspruchsware. 46 3. Der Widerspruchsmarke „SEDOTUSSIN“ kommt in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BPatG, 30 W (pat) 128/99 – WEROTUSSIN/SEDOTUSSIN). 47 Von einer originär unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Widerspruchsmarke erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt wäre (vgl. BGH MarkenR 2017, 412 Rn. 19 – Medicon-Apotheke/MedicoApotheke; GRUR 2014, Rn. 26 – REAL-Chips). Allerdings entspricht der Wortanfang „SEDO“ der konjugierten Form des lateinischen Verbs „sedare“ in der ersten Person Singular. In seiner Bedeutung „ich beruhige“ hat er einen beschreibenden Bezug zu den Antitussiva, die den Hustenreiz stillen bzw. beruhigen sollen. Das Wortende „TUSSIN“ kann als sprachliche Abwandlung des Begriffs „tussis“ (lat. für „Husten“) aufgefasst werden. 48 Im Arzneimittelbereich sind jedoch häufig mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten, die aber regelmäßig nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke führen, wenn diese insgesamt eine ausreichend eigenständige Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstellt (vgl. BPatG, 25 W (pat) 58/15; 30 W (pat) 46/10). Das ist vorliegend der Fall, da die Widerspruchsmarke in ihrer Kombination der jeweils abgewandelten Einzelbestandteile zu einem neuen Phantasiewort geworden ist. Der angesprochene Verkehr erkennt die Bezugnahme nicht unmittelbar, sondern nur mit – zwei – gedanklichen Zwischenschritten. 49 4. Den bei dieser Ausgangslage strengen Anforderungen an den Markenabstand wird die jüngere Marke noch gerecht. Es liegt nur eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor. 50 Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 – ZIRH/SIR; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; NJW-RR 2009, 757 Rn. 32 METROBUS). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (BGH a. a. O. Rn. 18 – AIDA/AIDU; GRUR 2008, 724 Rn. 37 – idw). 51
- a)Eine hinreichende klangliche Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen "Pentotussin" und "Sedotussin" scheidet aus. In klanglicher Hinsicht sticht die unterschiedliche Konsonantenfolge trotz sonstiger Übereinstimmungen hervor. Der klangliche Unterschied wird durch die Anzahl der Konsonanten maßgeblich beeinflusst und durch die unterschiedliche Artikulationsart der beiden Zeichenanfänge verstärkt. Die angegriffene Marke verfügt über zwei Explosivlaute, während dies bei der Widerspruchsmarke nur beim Buchstaben "d" der Fall ist. Vorliegend unterscheiden sich die zu vergleichenden Zeichen "Pentotussin" und "Sedotussin" somit deutlich am Wortanfang, dem für den Gesamteindruck eines Wortzeichens ein größeres Gewicht zukommt als den nachfolgenden Wortbestandteilen. Der Verkehr schenkt dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit (BGH WRP 2015, 1219 Rn. 36 – IPS/ISP). 52 Dies gilt vorliegend umso mehr, als die beiden zweiten Zeichenbestandteile der zu vergleichenden Zeichen (tussin) sich an eine beschreibende Angabe anlehnen. Sie werden vom Verkehr als sprachliche Abwandlung des Begriffs „tussis“ (lat. für „Husten“) und damit als bloßer Indikationshinweis verstanden. Dies gilt sowohl für den Fachverkehr, der ohne Weiteres in der Lage ist, diesen Zusammenhang zu erkennen, als auch für den Endverbraucher, d.h. die Patienten, die derartige Mittel einnehmen bzw. denen solche verschrieben werden, da Patienten in Bezug auf alles, was mit der Wahrung der Gesundheit und mit der Verhinderung, Linderung oder Heilung von Krankheiten zu tun hat, eine erhöhte Aufmerksamkeit beimessen (BPatG GRUR 2014, 803 - PANTOPREM/PANTOPAN). 53 Richtet der Verkehr seine Aufmerksamkeit auf den Zeichenanfang, überwiegen die Unterschiede bei den Vergleichsmarken, so dass bei einer Gesamtabwägung aller vorgenannten Umstände eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt klanglicher Markenähnlichkeit zu verneinen ist. 54
- b)Gleiches gilt in Bezug auf den Markenvergleich in schriftbildlicher Hinsicht. Auch insoweit unterscheiden sich die Vergleichsmarken in allen üblichen Schreibweisen durch die unterschiedliche Buchstabenfolge „Pento“ gegenüber „Sedo“ am Wortanfang noch hinreichend deutlich, zumal die angegriffene Marke einen Buchstaben mehr aufweist, was auch zu einem Unterschied in der Wortlänge führt. 55 5. Auch andere Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken sind nicht ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE230750964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public